Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Der  Völkerbund  als  internationales  Wirtschaftsorgan.

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Großmächte  zu  verhindern,  müßte  der  Verständigungsrat  eine  vom  exekutiven ­
  Bundesorgane  verschiedene  Körperschaft  sein  und  aus  Personen,
die  der  Diplomatik  und  der  Politik  ferne  stehen,  gebildet  werden.
Die  Annahme  eines  Schiedsgerichtes  oder  das  A  n  h  ö  r  e  n  eines
Gutachtens  des  Verständigungsrates  wäre  bindend  vorzuschreiben,  somit ­
  eine  Einlassungspflicht  der  beteiligten  Volkswirtschaften  in
den  Fällen  aufzustellen,  in  denen  die  Gefahr  des  Ausbruches  eines  militärischen ­
  oder  Wirtschaftskrieges  droht.  Bis  zur  befristeten  Abgabe  des
Schiedsspruches  oder  des  Verständigungsrates  müßte  ein  Verbot  jeder
wirtschaftlichen  Feindseligkeit  ergehen.  Als  wirtschaftliche
Feindseligkeit  kämen  alle  Maßregeln  des  Wirtschaftskrieges  im  engeren
Sinne  in  Betracht.  Hierbei  ist  es  nicht  bloß  möglich,  sondern  sogar
wahrscheinlich,  daß  in  Hinkunft  die  Seehandelssperre  unter  Loslösung
vom  militärischen  Kriege  gegen  Staaten  ohne  ausreichenden  Flottenschutz
Verwendung  finden  wird.  Der  Aufschub  gerade  dieser  Feindseligkeit  für
eine  bestimmte  Frist,  z.  B.  eine  sechsmonatige,  während  der  der  Schiedsspruch ­
  oder  das  Gutachten  des  Verstäudigungsrates  zu  ergehen  hätte,
wäre  vor  allem  zu  fordern.
Die  vollziehenden  Aufgaben  des  Völkerbundes  zur  Sicherung
des  Wirtschaftsfriedens  bestünden  darin,  bei  Verletzung  einer  wirtschaftlichen ­
  Bundespflicht  durch  ein  Mitglied,  insbesondere  bei  der  Verweigerung
der  Einlassung  in  ein  Scbieds-  oder  Verständigungsverfahren  die  gesamten
Machtmittel  des  Bundes  in  Bewegung  zu  setzen.  Anlass  zu  einer  derartigen ­
  Bundesexekution  würde  nicht  schon  die  Feststellung  einer  Verletzung ­
  der  wirtschaftlichen  Verkehrsfreiheit  oder  Gleichheit  oder  der
wirtschaftlichen  Lebensfähigkeit,  sondern  erst  die  Andauer  oder  der  B  eginn
  einer  wirtschaftlichen  Feindseligkeit  ohne  Annahme  eines  Schiedsspruches ­
  oder  Anhörung  eines  Gutachtens  des  Verständigungsrates  bieten.
Die  Einlassungspflicht  in  eine  friedliche  Austragung  wirtschaftlicher  Streitigkeiten ­
  wäre  vom  Einlassungszwange  gefolgt.  Bereits  E  r  z  b  e  r  g  e  r
hat  in  seinem  Entwürfe  die  Bedrohung  oder  Aufhebung  des  Prinzips  der
wirtschaftlichen  Gleichheit  in  feindseliger  Absicht  als  Anlaß  zur  Bundesexekution ­
  erklärt  (Art.  34).  Nach  Schücking  sollen  Verletzungen  des
Grundsatzes,  daß  Maßnahmen  gegen  das  Privateigentum  außerhalb  der
Kriegsoperationen  (Wirtschaftskrieg)  unzulässig  seien,  die  internationale
Exekution  begründen  (Rechtsgarantien  91).  Die  Zusammensetzung  des
Exekutivorgans  in  der  Bundesverfassung  ist  eine  besonders  heikle.  Jedenfalls ­
  müßte  es  zur  Sicherung  eines  Wirtsohaftsfriedens  vermieden  werden,
daß  ein  Zwang  ohne  vorherige  schiedsrichterliche  Feststellung ­
  der  satzungsgemässen  Voraussetzungen  der  Vollstreckung
erfolge.
Als  wirtschaftliche  Zwangsmittel  kämen  in  Betracht  die  Einstellung ­
  des  Post-,  Telegraphen-  und  drahtlosen  Verkehrs  mit  dem  rechts-
            
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