Der Völkerbund als internationales Wirtschaftsorgan.
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Großmächte zu verhindern, müßte der Verständigungsrat eine vom exekutiven
Bundesorgane verschiedene Körperschaft sein und aus Personen,
die der Diplomatik und der Politik ferne stehen, gebildet werden.
Die Annahme eines Schiedsgerichtes oder das A n h ö r e n eines
Gutachtens des Verständigungsrates wäre bindend vorzuschreiben, somit
eine Einlassungspflicht der beteiligten Volkswirtschaften in
den Fällen aufzustellen, in denen die Gefahr des Ausbruches eines militärischen
oder Wirtschaftskrieges droht. Bis zur befristeten Abgabe des
Schiedsspruches oder des Verständigungsrates müßte ein Verbot jeder
wirtschaftlichen Feindseligkeit ergehen. Als wirtschaftliche
Feindseligkeit kämen alle Maßregeln des Wirtschaftskrieges im engeren
Sinne in Betracht. Hierbei ist es nicht bloß möglich, sondern sogar
wahrscheinlich, daß in Hinkunft die Seehandelssperre unter Loslösung
vom militärischen Kriege gegen Staaten ohne ausreichenden Flottenschutz
Verwendung finden wird. Der Aufschub gerade dieser Feindseligkeit für
eine bestimmte Frist, z. B. eine sechsmonatige, während der der Schiedsspruch
oder das Gutachten des Verstäudigungsrates zu ergehen hätte,
wäre vor allem zu fordern.
Die vollziehenden Aufgaben des Völkerbundes zur Sicherung
des Wirtschaftsfriedens bestünden darin, bei Verletzung einer wirtschaftlichen
Bundespflicht durch ein Mitglied, insbesondere bei der Verweigerung
der Einlassung in ein Scbieds- oder Verständigungsverfahren die gesamten
Machtmittel des Bundes in Bewegung zu setzen. Anlass zu einer derartigen
Bundesexekution würde nicht schon die Feststellung einer Verletzung
der wirtschaftlichen Verkehrsfreiheit oder Gleichheit oder der
wirtschaftlichen Lebensfähigkeit, sondern erst die Andauer oder der B eginn
einer wirtschaftlichen Feindseligkeit ohne Annahme eines Schiedsspruches
oder Anhörung eines Gutachtens des Verständigungsrates bieten.
Die Einlassungspflicht in eine friedliche Austragung wirtschaftlicher Streitigkeiten
wäre vom Einlassungszwange gefolgt. Bereits E r z b e r g e r
hat in seinem Entwürfe die Bedrohung oder Aufhebung des Prinzips der
wirtschaftlichen Gleichheit in feindseliger Absicht als Anlaß zur Bundesexekution
erklärt (Art. 34). Nach Schücking sollen Verletzungen des
Grundsatzes, daß Maßnahmen gegen das Privateigentum außerhalb der
Kriegsoperationen (Wirtschaftskrieg) unzulässig seien, die internationale
Exekution begründen (Rechtsgarantien 91). Die Zusammensetzung des
Exekutivorgans in der Bundesverfassung ist eine besonders heikle. Jedenfalls
müßte es zur Sicherung eines Wirtsohaftsfriedens vermieden werden,
daß ein Zwang ohne vorherige schiedsrichterliche Feststellung
der satzungsgemässen Voraussetzungen der Vollstreckung
erfolge.
Als wirtschaftliche Zwangsmittel kämen in Betracht die Einstellung
des Post-, Telegraphen- und drahtlosen Verkehrs mit dem rechts-