Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

262  Die  Regelung  des  Wettbewerbes  in  den  Friedensschlüssen  von  Versailles  usw.
Expansionsprogramme.  Das  mitteleuropäische  wie  das  levant
  i  n  i  s  c  h  e  Programm  werden  durch  die  Verhinderung  des  Anschlusses
Österreichs  an  Deutschland  in  der  Form  der  Unabhängigkeitserklärung  des
ersteren  (D  Art.  80),  in  der  Festlegung  des  Zerfalls  der  österreichisch-ungarischen ­
  Monarchie  durch  Anerkennung  des  tschecho-slowakischen  Staates  (D
Art.  81,  ö  Art.  53),  des  serbisch-kroatisch-slowenischen  Staates  (ö  Art.  4b)
und  Polens  (D  Arb.  87)  vereitelt.  Durch  die  Bindung  Deutschlands  und
Österreichs  an  alle  künftigen  Übereinkommen  der  AAM  mit  diesen  Staaten
(D  Art.  155,  ö  Art.  86)  und  durch  die  Aufnahme  des  serbisch-kroatischslowenisehen
  Staates,  Montenegros  und  Rumäniens  in  die  Reihen  der
AAM,  wird  der  wirtschaftlichen  Ausdehnung  Deutschlands  und  Österreichs ­
  nach  Südosten  ein  Riegel  vorgeschoben.  Das  zentralafrikanische ­
  Programm  Deutschlands  aber  wird  durch  den  Verzicht  auf
alle  Rechte  und  Ansprüche  auf  überseeische  Besitzungen  überhaupt ­
  zunichte  gemacht  (D  Art.  119);  insbesondere  gehen  alle  Rechte
aus  den  Verträgen  und  Abmachungen  Deutschlands  mit  Frankreich  vom
4.  November  1911  und  vom  28.  September  1912  über  Äquatorialafrika
verloren  (D  Art.  125).
Außerhalb  ihrer  vertragsmäßigen  Grenzen  verzichten  Deutschland
und  Österreich  auf  alle  Rechte,  Ansprüche  und  Vorrechte  auf  oder  betreffend ­
  ihre  außereuropäischen  Gebiete,  die  ihnen  oder  ihren  Verbündeten ­
  gehörten  und  auf  alle  Rechte,  Ansprüche  oder  Vorrechte  den
AAM  gegenüber.  Deutschland  und  Österreich  verpflichten  sich  im  vornhinein ­
  zur  Anerkennung  und  Annahme  aller  Maßnahmen  der  AAM  zur
Regelung  der  Folgen  aus  diesen  Verzichten  (D  Art.  118,  ö  Art.  96).  Damit ­
  geht  die  vom  wirtschaftlichen  Imperialismus  Deutschlands  zur  Sicherung ­
  der  Waren-  und  Menschenausfuhr,  sowie  der  Lebensmittel-  und
Rohstoffeinfuhr  angestrebte  Gebietshoheit  mit  allen  ihren  Herrschaftsrechten ­
  in  den  wirtschaftlich  noch  nicht  erschlossenen  oder  noch
nicht  ausreichend  ausgebeuteten  Ländern  zur  schrankenlosen  Verwertung
an  die  AAM  über.  Wenn  die  Note  der  AAM  an  die  deutsche  Friedensdelegation ­
  vom  22.  Mai  1919  erklärt,  daß  es  nicht  notwendig  sei,  „die
politische  Souveränität  auszuüben,  um  sich  in  einem  Lande  einen  angemessenen ­
  Prozentsatz  der  Erzeugung  zu  sichern",  so  mag  dies  richtig
sein;  dann  liegt  aber  darin  zugleich  die  ausdrückliche  Verwerfung
der  Länder  gier  des  wirtschaftlichen  Imperialismus  aller  Großmächte,
wie  wir  sie  in  seiner  Entstehungsgeschichte  beobachtet  haben.
Deutschland  und  Österreich  werden  aber  auch  für  die  Zukunft
in  ihrem  internationalen  Wettbewerbe  dadurch  behindert,  daß  ihnen
alle  öffentlichen  und  privaten  Hilfsmittel  der
friedlichen  Expansion  im  wirtschaftlichen  Neuland  entzogen  werden-Deutschland
  und  Österreich  verzichten  nicht  bloß  auf  alle  kraft  des
Pekinger  Protokolls  vom  7.  November  1901  erworbenen  Rechte
            
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