262 Die Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw.
Expansionsprogramme. Das mitteleuropäische wie das levant
i n i s c h e Programm werden durch die Verhinderung des Anschlusses
Österreichs an Deutschland in der Form der Unabhängigkeitserklärung des
ersteren (D Art. 80), in der Festlegung des Zerfalls der österreichisch-ungarischen
Monarchie durch Anerkennung des tschecho-slowakischen Staates (D
Art. 81, ö Art. 53), des serbisch-kroatisch-slowenischen Staates (ö Art. 4b)
und Polens (D Arb. 87) vereitelt. Durch die Bindung Deutschlands und
Österreichs an alle künftigen Übereinkommen der AAM mit diesen Staaten
(D Art. 155, ö Art. 86) und durch die Aufnahme des serbisch-kroatischslowenisehen
Staates, Montenegros und Rumäniens in die Reihen der
AAM, wird der wirtschaftlichen Ausdehnung Deutschlands und Österreichs
nach Südosten ein Riegel vorgeschoben. Das zentralafrikanische
Programm Deutschlands aber wird durch den Verzicht auf
alle Rechte und Ansprüche auf überseeische Besitzungen überhaupt
zunichte gemacht (D Art. 119); insbesondere gehen alle Rechte
aus den Verträgen und Abmachungen Deutschlands mit Frankreich vom
4. November 1911 und vom 28. September 1912 über Äquatorialafrika
verloren (D Art. 125).
Außerhalb ihrer vertragsmäßigen Grenzen verzichten Deutschland
und Österreich auf alle Rechte, Ansprüche und Vorrechte auf oder betreffend
ihre außereuropäischen Gebiete, die ihnen oder ihren Verbündeten
gehörten und auf alle Rechte, Ansprüche oder Vorrechte den
AAM gegenüber. Deutschland und Österreich verpflichten sich im vornhinein
zur Anerkennung und Annahme aller Maßnahmen der AAM zur
Regelung der Folgen aus diesen Verzichten (D Art. 118, ö Art. 96). Damit
geht die vom wirtschaftlichen Imperialismus Deutschlands zur Sicherung
der Waren- und Menschenausfuhr, sowie der Lebensmittel- und
Rohstoffeinfuhr angestrebte Gebietshoheit mit allen ihren Herrschaftsrechten
in den wirtschaftlich noch nicht erschlossenen oder noch
nicht ausreichend ausgebeuteten Ländern zur schrankenlosen Verwertung
an die AAM über. Wenn die Note der AAM an die deutsche Friedensdelegation
vom 22. Mai 1919 erklärt, daß es nicht notwendig sei, „die
politische Souveränität auszuüben, um sich in einem Lande einen angemessenen
Prozentsatz der Erzeugung zu sichern", so mag dies richtig
sein; dann liegt aber darin zugleich die ausdrückliche Verwerfung
der Länder gier des wirtschaftlichen Imperialismus aller Großmächte,
wie wir sie in seiner Entstehungsgeschichte beobachtet haben.
Deutschland und Österreich werden aber auch für die Zukunft
in ihrem internationalen Wettbewerbe dadurch behindert, daß ihnen
alle öffentlichen und privaten Hilfsmittel der
friedlichen Expansion im wirtschaftlichen Neuland entzogen werden-Deutschland
und Österreich verzichten nicht bloß auf alle kraft des
Pekinger Protokolls vom 7. November 1901 erworbenen Rechte