262 Die Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw.
Expansionsprogramme. Das mitteleuropäische wie das levan-
t i n i s c h e Programm werden durch die Verhinderung des Anschlusses
Österreichs an Deutschland in der Form der Unabhängigkeitserklärung des
ersteren (D Art. 80), in der Festlegung des Zerfalls der österreichisch-ungari
schen Monarchie durch Anerkennung des tschecho-slowakischen Staates (D
Art. 81, ö Art. 53), des serbisch-kroatisch-slowenischen Staates (ö Art. 4b)
und Polens (D Arb. 87) vereitelt. Durch die Bindung Deutschlands und
Österreichs an alle künftigen Übereinkommen der AAM mit diesen Staaten
(D Art. 155, ö Art. 86) und durch die Aufnahme des serbisch-kroatisch-
slowenisehen Staates, Montenegros und Rumäniens in die Reihen der
AAM, wird der wirtschaftlichen Ausdehnung Deutschlands und Öster
reichs nach Südosten ein Riegel vorgeschoben. Das zentralafri
kanische Programm Deutschlands aber wird durch den Verzicht auf
alle Rechte und Ansprüche auf überseeische Besitzungen über
haupt zunichte gemacht (D Art. 119); insbesondere gehen alle Rechte
aus den Verträgen und Abmachungen Deutschlands mit Frankreich vom
4. November 1911 und vom 28. September 1912 über Äquatorialafrika
verloren (D Art. 125).
Außerhalb ihrer vertragsmäßigen Grenzen verzichten Deutschland
und Österreich auf alle Rechte, Ansprüche und Vorrechte auf oder be
treffend ihre außereuropäischen Gebiete, die ihnen oder ihren Verbün
deten gehörten und auf alle Rechte, Ansprüche oder Vorrechte den
AAM gegenüber. Deutschland und Österreich verpflichten sich im vorn
hinein zur Anerkennung und Annahme aller Maßnahmen der AAM zur
Regelung der Folgen aus diesen Verzichten (D Art. 118, ö Art. 96). Da
mit geht die vom wirtschaftlichen Imperialismus Deutschlands zur Siche
rung der Waren- und Menschenausfuhr, sowie der Lebensmittel- und
Rohstoffeinfuhr angestrebte Gebietshoheit mit allen ihren Herr
schaftsrechten in den wirtschaftlich noch nicht erschlossenen oder noch
nicht ausreichend ausgebeuteten Ländern zur schrankenlosen Verwertung
an die AAM über. Wenn die Note der AAM an die deutsche Friedens
delegation vom 22. Mai 1919 erklärt, daß es nicht notwendig sei, „die
politische Souveränität auszuüben, um sich in einem Lande einen ange
messenen Prozentsatz der Erzeugung zu sichern", so mag dies richtig
sein; dann liegt aber darin zugleich die ausdrückliche Verwerfung
der Länder gier des wirtschaftlichen Imperialismus aller Großmächte,
wie wir sie in seiner Entstehungsgeschichte beobachtet haben.
Deutschland und Österreich werden aber auch für die Zukunft
in ihrem internationalen Wettbewerbe dadurch behindert, daß ihnen
alle öffentlichen und privaten Hilfsmittel der
friedlichen Expansion im wirtschaftlichen Neuland entzogen werden-
Deutschland und Österreich verzichten nicht bloß auf alle kraft des
Pekinger Protokolls vom 7. November 1901 erworbenen Rechte