Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

262 Die Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw. 
Expansionsprogramme. Das mitteleuropäische wie das levan- 
t i n i s c h e Programm werden durch die Verhinderung des Anschlusses 
Österreichs an Deutschland in der Form der Unabhängigkeitserklärung des 
ersteren (D Art. 80), in der Festlegung des Zerfalls der österreichisch-ungari 
schen Monarchie durch Anerkennung des tschecho-slowakischen Staates (D 
Art. 81, ö Art. 53), des serbisch-kroatisch-slowenischen Staates (ö Art. 4b) 
und Polens (D Arb. 87) vereitelt. Durch die Bindung Deutschlands und 
Österreichs an alle künftigen Übereinkommen der AAM mit diesen Staaten 
(D Art. 155, ö Art. 86) und durch die Aufnahme des serbisch-kroatisch- 
slowenisehen Staates, Montenegros und Rumäniens in die Reihen der 
AAM, wird der wirtschaftlichen Ausdehnung Deutschlands und Öster 
reichs nach Südosten ein Riegel vorgeschoben. Das zentralafri 
kanische Programm Deutschlands aber wird durch den Verzicht auf 
alle Rechte und Ansprüche auf überseeische Besitzungen über 
haupt zunichte gemacht (D Art. 119); insbesondere gehen alle Rechte 
aus den Verträgen und Abmachungen Deutschlands mit Frankreich vom 
4. November 1911 und vom 28. September 1912 über Äquatorialafrika 
verloren (D Art. 125). 
Außerhalb ihrer vertragsmäßigen Grenzen verzichten Deutschland 
und Österreich auf alle Rechte, Ansprüche und Vorrechte auf oder be 
treffend ihre außereuropäischen Gebiete, die ihnen oder ihren Verbün 
deten gehörten und auf alle Rechte, Ansprüche oder Vorrechte den 
AAM gegenüber. Deutschland und Österreich verpflichten sich im vorn 
hinein zur Anerkennung und Annahme aller Maßnahmen der AAM zur 
Regelung der Folgen aus diesen Verzichten (D Art. 118, ö Art. 96). Da 
mit geht die vom wirtschaftlichen Imperialismus Deutschlands zur Siche 
rung der Waren- und Menschenausfuhr, sowie der Lebensmittel- und 
Rohstoffeinfuhr angestrebte Gebietshoheit mit allen ihren Herr 
schaftsrechten in den wirtschaftlich noch nicht erschlossenen oder noch 
nicht ausreichend ausgebeuteten Ländern zur schrankenlosen Verwertung 
an die AAM über. Wenn die Note der AAM an die deutsche Friedens 
delegation vom 22. Mai 1919 erklärt, daß es nicht notwendig sei, „die 
politische Souveränität auszuüben, um sich in einem Lande einen ange 
messenen Prozentsatz der Erzeugung zu sichern", so mag dies richtig 
sein; dann liegt aber darin zugleich die ausdrückliche Verwerfung 
der Länder gier des wirtschaftlichen Imperialismus aller Großmächte, 
wie wir sie in seiner Entstehungsgeschichte beobachtet haben. 
Deutschland und Österreich werden aber auch für die Zukunft 
in ihrem internationalen Wettbewerbe dadurch behindert, daß ihnen 
alle öffentlichen und privaten Hilfsmittel der 
friedlichen Expansion im wirtschaftlichen Neuland entzogen werden- 
Deutschland und Österreich verzichten nicht bloß auf alle kraft des 
Pekinger Protokolls vom 7. November 1901 erworbenen Rechte
	        
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