Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

282  Die  Regelung  des  Wettbewerbes  in  den  Friedensschlüssen  von  Versailles  usw.

Tor  machen  eine  dan  ernde  Regelung  nötig.  Es  wird  zunächst  mangels
einer  besonderen  Organisation  jeder  Uferstaat  zur  Ausführung
der  Arbeiten  zur  Unterhaltung  und  Verbesserung  des  internationalen
Teiles  eines  schiffbaren  Wasserstraßennetzes  verpflichtet.  Er  soll,  soweit
angängig,  die  notwendigen  Vorkehrungen  treffen,  um  alle  Hindernisse  und
Gefahren  für  die  Schiffahrt  zu  beseitigen  und  die  Aufrechterhaltung  der
Schiffahrt  unter  guten  Bedingungen  sicherzustellen.  Die  Verträge  stellen
die  Einsetzung  eines  Gerichtes  durch  den  Völkerbund  in  Aussicht,
das  jeder  Uferstaat  oder  jeder  in  der  etwa  bestehenden  internationalen
Kommission  vertretene  Staat  anrufen  kann  (D  Art.  336,  ö  Art.  297).
Die  gleiche  Möglichkeit  besteht  für  den  Fall,  daß  ein  Uferstaat
Arbeiten  unternimmt,  die  geeignet  sind,  der  Schiffahrt  in  dem
internationalen  Abschnitt  Abbruch  zu  tun.  Das  internationale  Gericht ­
  kann  die  Aussetzung  oder  Aufhebung  dieser  Arbeiten  anordnen;  es
hat  den  nationalen  Interessen,  insbesondere  an  der  Berieselung,  Wasserkraft ­
  und  Fischerei  Rechnung  zu  tragen,  diese  sollen  im  Falle  des  Einverständnisses ­
  aller  Uferstaateu  oder  aller  in  der  etwa  bestehenden  internationalen ­
  Kommission  vertretenen  Staaten  den  Bedürfnissen  der  internationalen ­
  Schiffahrt  Vorgehen.  Die  Berufung  an  das  Gericht  des  Völkerbundes ­
  hat  keine  aufschiebende  Wirkung  für  die  im  Zuge  befindlichen
Arbeiten  (D  Art.  337,  ö  Art.  298).

Die  Flußkommissionen  und  ihre  Aufgaben.
Beide  Verträge  enthalten  Vorschriften  über  die  Sicherung  der
neuen  Ordnung  durch  internationale  Kommissionen.  An  einer  ausdrücklichen ­
  allgemeinen  Bestimmung  über  die  Aufgaben  der  Flußkommissionen ­
  fehlt  es;  sie  sollen  sich  aber  nach  der  Note  der  AAM  vom
12.  Juni  1919  auf  die  praktische  Verwirklichung  der  Grundsätze  des
Vertrages  und  des  kommenden  allgemeinen  Übereinkommens  erstrecken. ­

Es  wird  zunächst  je  eine  Kommission  für  die  Elbe  (D  Art.  340)  und
für  die  Oder  (D  Art.  341),  für  die  Memel  dagegen  erst  auf  Antrag  eines
Uferstaates  an  den  Völkerbund  (D  Art.  342)  eingesetzt.
In  den  Kommissionen  sind  Nichtuferstaaten  vertreten,  weil
sie  die  Allgemeininteressen  am  freien  Durchgangsverkehre  wahrnehmen
und  ein  Gegengewicht  gegen  den  überwiegenden  und  einen  Mißbrauch
zum  Schaden  anderer  ermöglichenden  Einfluß  des  stärksten  Uferstaates
schaffen  sollen.  Derart  sind  in  der  Elbekommission  neben  vier
Vertretern  der  deutschen  Uferstaaten  zwei  Vertreter  der  Tschechoslowakei, ­
  je  ein  Vertreter  Großbritanniens,  Frankreichs,  Italiens  und
Belgiens  (D  340),  in  der  Oderkommission  neben  drei  Vertretern
Preußens,  je  ein  Vertreter  Polens,  der  Tschecho-Slowakei,  Großbritanniens,
            
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