284 Die Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw.
mehrheit gefaßt, die Gehälter von den vertretenen Ländern festgesetzt
und bezahlt; ein Abgang wird von allen vertretenen Ländern zu gleichen
Teilen getragen. Der Kommission obliegt insbesondere die Regelung der
Lotsenlizenzen und Lotsengelder, sowie die Aufsicht über den Lotsendienst
(D Art. 347, 348; ö Art. 302, 303).
Während sonst die vorläufige Ordnung der Friedensverträge durch
ein allgemeines Abkommen der AAM über die schiffbaren Wasserstraßen
mit Genehmigung des Völkerbundes ersetzt werden soll (D Art. 338,
Abs. 1; ö Art. 229, Abs. 1), soll die vorläufige Ordnung der Donau durch
eine neue, von einer Konferenz der von den AAM bezeichneten
Mächte unter Anwesenheit von Vertretern Deutschlands und Österreichs
innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten der Verträge beschlossene
Ordnung ersetzt werden. Deutschland und Österreich werden
verpflichtet, ihr im vorhinein zuzustimmen (D Art. 349, ö Art. 304).
Diese neue Donauordnung bedarf nicht der Genehmigung des Völkerbundes;
es ist keine Gewähr geboten, daß alle Uferstaaten als Teilnehmer
an der Konferenz von den AAM bezeichnet werden.
Das Österreich-Ungarn im Berliner Vertrag (Art. 57) erteilte und von
diesem an Ungarn übertragene Mandat zur Ausführung der Arbeiten am
Eisernen Tor wird für beendet erklärt und die Flußkommission für die
obere Donau mit den Beschlüssen über die Rechnungslegung betraut;
Ungarn wird von der Einhebung der künftigen Abgaben ausgeschlossen
(D Art. 350, ö Art. 305).
Deutschland und Österreich werden verpflichtet, alle erforderlichen
Erleichterungen (facilites necessaires) den Arbeiten des
tschecho-slowakischen Staates, Serbiens oder Rumäniens, die sie nach
Ermächtigung oder im Aufträge der internationalen Kommission auf
einem die Grenze bildenden Abschnitte der Donau ausführen, auf dem
gegenüberliegenden Ufer oder auf dem außerhalb ihres
Staatsgebietes gelegenen Flußteilen zu gewähren (D Art. 351,
ö Art. 306).
Auch der Rhein und die Mosel werden Sonderbestimmungen
unterworfen.
Das Mannheimer Abkommen (Revidierte Rheinschiffahrtsakte vom
17. Oktober 1868) wird wieder in Kraft gesetzt, vorbehaltlich der Abänderungen
durch das in Aussicht genommene allgemeine Abkommen
über die schiffbaren Wasserstraßen (D Art. 338). Innerhalb 6 Monate
nach Inkrafttreten des Friedensvertrages soll die Zentralkommission
zur Aufstellung eines Revisionsentwurfes nach Maßgabe des allgemeinen
Abkommens zusammentreten; diesem Entwürfe stimmt Deutschland
im voraus zu; doch behalten sich die AAM vor, sich mit den Niederlanden
ins Einvernehmen zu setzen, dem wieder Deutschland beizutreteu
hat (D Art. 354).