Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

284  Die  Regelung  des  Wettbewerbes  in  den  Friedensschlüssen  von  Versailles  usw.

mehrheit  gefaßt,  die  Gehälter  von  den  vertretenen  Ländern  festgesetzt
und  bezahlt;  ein  Abgang  wird  von  allen  vertretenen  Ländern  zu  gleichen
Teilen  getragen.  Der  Kommission  obliegt  insbesondere  die  Regelung  der
Lotsenlizenzen  und  Lotsengelder,  sowie  die  Aufsicht  über  den  Lotsendienst ­
  (D  Art.  347,  348;  ö  Art.  302,  303).
Während  sonst  die  vorläufige  Ordnung  der  Friedensverträge  durch
ein  allgemeines  Abkommen  der  AAM  über  die  schiffbaren  Wasserstraßen ­
  mit  Genehmigung  des  Völkerbundes  ersetzt  werden  soll  (D  Art.  338,
Abs.  1;  ö  Art.  229,  Abs.  1),  soll  die  vorläufige  Ordnung  der  Donau  durch
eine  neue,  von  einer  Konferenz  der  von  den  AAM  bezeichneten
Mächte  unter  Anwesenheit  von  Vertretern  Deutschlands  und  Österreichs ­
  innerhalb  eines  Jahres  nach  dem  Inkrafttreten  der  Verträge  beschlossene ­
  Ordnung  ersetzt  werden.  Deutschland  und  Österreich  werden
verpflichtet,  ihr  im  vorhinein  zuzustimmen  (D  Art.  349,  ö  Art.  304).
Diese  neue  Donauordnung  bedarf  nicht  der  Genehmigung  des  Völkerbundes; ­
  es  ist  keine  Gewähr  geboten,  daß  alle  Uferstaaten  als  Teilnehmer
an  der  Konferenz  von  den  AAM  bezeichnet  werden.
Das  Österreich-Ungarn  im  Berliner  Vertrag  (Art.  57)  erteilte  und  von
diesem  an  Ungarn  übertragene  Mandat  zur  Ausführung  der  Arbeiten  am
Eisernen  Tor  wird  für  beendet  erklärt  und  die  Flußkommission  für  die
obere  Donau  mit  den  Beschlüssen  über  die  Rechnungslegung  betraut;
Ungarn  wird  von  der  Einhebung  der  künftigen  Abgaben  ausgeschlossen
(D  Art.  350,  ö  Art.  305).
Deutschland  und  Österreich  werden  verpflichtet,  alle  erforderlichen
Erleichterungen  (facilites  necessaires)  den  Arbeiten  des
tschecho-slowakischen  Staates,  Serbiens  oder  Rumäniens,  die  sie  nach
Ermächtigung  oder  im  Aufträge  der  internationalen  Kommission  auf
einem  die  Grenze  bildenden  Abschnitte  der  Donau  ausführen,  auf  dem
gegenüberliegenden  Ufer  oder  auf  dem  außerhalb  ihres
Staatsgebietes  gelegenen  Flußteilen  zu  gewähren  (D  Art.  351,
ö  Art.  306).
Auch  der  Rhein  und  die  Mosel  werden  Sonderbestimmungen
unterworfen.
Das  Mannheimer  Abkommen  (Revidierte  Rheinschiffahrtsakte  vom
17.  Oktober  1868)  wird  wieder  in  Kraft  gesetzt,  vorbehaltlich  der  Abänderungen ­
  durch  das  in  Aussicht  genommene  allgemeine  Abkommen
über  die  schiffbaren  Wasserstraßen  (D  Art.  338).  Innerhalb  6  Monate
nach  Inkrafttreten  des  Friedensvertrages  soll  die  Zentralkommission ­
  zur  Aufstellung  eines  Revisionsentwurfes  nach  Maßgabe  des  allgemeinen ­
  Abkommens  zusammentreten;  diesem  Entwürfe  stimmt  Deutschland ­
  im  voraus  zu;  doch  behalten  sich  die  AAM  vor,  sich  mit  den  Niederlanden ­
  ins  Einvernehmen  zu  setzen,  dem  wieder  Deutschland  beizutreteu
hat  (D  Art.  354).
            
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