Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

286  Die  Regelung  des  Wettbewerbes  in  den  Friedensschlüssen  von  Versailles  usw.

ihrer  Gerichtsbarkeit  ^auf  bestimmte  Teile  der  Mosel,  des  Rheins,  auf
Seitenkanäle  und  Fahrtrinnen  zur  Verdopplung,  Verwertung  oder  Vereinigung ­
  der  schiffbaren  Abschnitte  des  Rheins  und  der  Mosel  und  auf
alle  anderen  Teile  des  Rheinflußgebietes,  die  im  allgemeinen  Abkommen
über  die  internationalen  Wasserstraßen  (D  Art.  338)  enthalten  sein  könnten,
zu  erheben  (D  Art.  362).

Der  Ausbau  der  Verbindungsschiffahrt.
Die  Verträge  haben  den  Ausbau  neuer  Großschiffahrtswege  „Rhein-Maas"
  und  „Rhein—Donau“  ins  Auge  gefaßt.  Sie  sollen  der  Entwicklung
der  internationalen  Schiffahrt  zwischen  der  Nordsee  und  dem  Schwarzen
Meer  und  den  wirtschaftlichen  Lebensinteressen  Belgiens  wie  der  neuen
Staaten  des  Ostens  dienen.
Die  Initiative  für  den  Rhein-Maas-Kanal  wird  Belgien
überlassen.  Es  erhält  für  den  Entschluß  zum  Bau  einer  für  tiefgehende
Schiffe  fahrbaren  Wasserstraße  zwischen  Maas  und  Rhein  in  der  Höhe
von  Ruhrort  einen  Zeitraum  von  25  Jahren.  Deutschland  wird
verpflichtet,  den  auf  seinem  Gebiete  gelegenen  Teil  nach  den  von  der
belgischen  Regierung  mitgeteilten  und  von  der  Zentralkommission  für  die
Rheinschiffahrt  geprüften  Plänen  zu  bauen.  Diese  erhält  das  Recht  zu
Untersuchungen  auf  deutschem  Gebiete.  Wenn  Deutschland  die  Arbeit
ganz  oder  teilweise  nicht  ausführt,  wird  die  Zentralkommission  befugt
sein,  sie  nach  Bekanntgabe  der  Uferplätze  und  nach  der  Besitznahme  der
Grundstücke  selbst  zu  bauen.  Die  Zahlung  der  Entschädigungen  wird
Deutschland  auferlegt;  die  Verteilung  der  ursprünglichen  Herstellungskosten ­
  einschließlich  der  Entschädigungen  auf  die  von  der  neuen  Wasserstraße ­
  durchflossenen  Staaten  wird  der  Zentralkommission  übertragen
(D  Art.  361).  Es  wird  Belgien  das  Recht  zuerkannt,  zur  Speisung  des
Kanals  Wasser  aus  dem  Rhein  zu  entnehmen  (D  Art.  358  b).
Die  Initiative  für  den  Rhein-Donau  -  Kanal  war  ursprünglich ­
  der  Gesamtheit  der  AAM,  die  in  der  Zentralkommission  für
die  Rhein  schiffahrt  oder  in  der  internationalen  Kommission  für
die  obere  Donau  vertreten  sind,  übertragen  worden.  Die  endgültige
Fassung  des  Friedensvertrages  von  Versailles  hat  nur  die  internationale
Ordnung  der  Flußläufe  für  anwendbar  erklärt  (D  Art.  353).
Die  V  erwaltungsordnung  für  beide  Kanäle  ist  die  gleiche
wie  für  die  internationalisierten  Flußteile  (D  Art.  361,  353);  auch  Österreich ­
  wird  verpflichtet  sie  auf  den  Rhein-Donau-Kanal  anzuwenden
(ö  Art.  308).
Der  Vertrag  von  St.  Germain  sucht  die  Lösung  von  wasserrechtlichen ­
  Fragen,  z.  B.  der  Kanalisation,  Überschwemmung,  Bewässerung, ­
  Drainage,  anläßlich  der  neuen  Grenzregelungen  zu  erleichtern.
            
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