286 Die Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw.
ihrer Gerichtsbarkeit ^auf bestimmte Teile der Mosel, des Rheins, auf
Seitenkanäle und Fahrtrinnen zur Verdopplung, Verwertung oder Vereinigung
der schiffbaren Abschnitte des Rheins und der Mosel und auf
alle anderen Teile des Rheinflußgebietes, die im allgemeinen Abkommen
über die internationalen Wasserstraßen (D Art. 338) enthalten sein könnten,
zu erheben (D Art. 362).
Der Ausbau der Verbindungsschiffahrt.
Die Verträge haben den Ausbau neuer Großschiffahrtswege „Rhein-Maas"
und „Rhein—Donau“ ins Auge gefaßt. Sie sollen der Entwicklung
der internationalen Schiffahrt zwischen der Nordsee und dem Schwarzen
Meer und den wirtschaftlichen Lebensinteressen Belgiens wie der neuen
Staaten des Ostens dienen.
Die Initiative für den Rhein-Maas-Kanal wird Belgien
überlassen. Es erhält für den Entschluß zum Bau einer für tiefgehende
Schiffe fahrbaren Wasserstraße zwischen Maas und Rhein in der Höhe
von Ruhrort einen Zeitraum von 25 Jahren. Deutschland wird
verpflichtet, den auf seinem Gebiete gelegenen Teil nach den von der
belgischen Regierung mitgeteilten und von der Zentralkommission für die
Rheinschiffahrt geprüften Plänen zu bauen. Diese erhält das Recht zu
Untersuchungen auf deutschem Gebiete. Wenn Deutschland die Arbeit
ganz oder teilweise nicht ausführt, wird die Zentralkommission befugt
sein, sie nach Bekanntgabe der Uferplätze und nach der Besitznahme der
Grundstücke selbst zu bauen. Die Zahlung der Entschädigungen wird
Deutschland auferlegt; die Verteilung der ursprünglichen Herstellungskosten
einschließlich der Entschädigungen auf die von der neuen Wasserstraße
durchflossenen Staaten wird der Zentralkommission übertragen
(D Art. 361). Es wird Belgien das Recht zuerkannt, zur Speisung des
Kanals Wasser aus dem Rhein zu entnehmen (D Art. 358 b).
Die Initiative für den Rhein-Donau - Kanal war ursprünglich
der Gesamtheit der AAM, die in der Zentralkommission für
die Rhein schiffahrt oder in der internationalen Kommission für
die obere Donau vertreten sind, übertragen worden. Die endgültige
Fassung des Friedensvertrages von Versailles hat nur die internationale
Ordnung der Flußläufe für anwendbar erklärt (D Art. 353).
Die V erwaltungsordnung für beide Kanäle ist die gleiche
wie für die internationalisierten Flußteile (D Art. 361, 353); auch Österreich
wird verpflichtet sie auf den Rhein-Donau-Kanal anzuwenden
(ö Art. 308).
Der Vertrag von St. Germain sucht die Lösung von wasserrechtlichen
Fragen, z. B. der Kanalisation, Überschwemmung, Bewässerung,
Drainage, anläßlich der neuen Grenzregelungen zu erleichtern.