Die Ordnung des Wettbewerbes im einzelnen.
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Wenn infolge der neuen Grenze die Ordnung dieser Fragen in einem
Staate von Arbeiten abbängt, die im Gebiet eines anderen Staates
ausgeführt werden, oder wenn in einem Staatsgebiete auf Grund von
Gewohnheiten vor dem Kriege, Gewässer oder Wasserkräfte, die auf
einem anderen Staatsgebiete ihren Ursprung nehmen, benutzt werden,
muß zum Schutz der erworbenen Rechte und Interessen eines dieser
Staaten ein Abkommen geschlossen werden; dies, sofern nicht gegenteilige
Bestimmungen bestehen. Mangels einer Einigung wird ein vom Rate
des Völkerbundes bestellter Schiedsrichter entscheiden (ö Art. 309, Abs. 2).
Das gleiche gilt für den Fall, daß in einem Staate für Gemeinde- oder
Privatzwecke Elektrizität oder Wasser benutzt wird, deren Quelle sich
infolge der neuen Grenzregelung auf dem Gebiete eines anderen Staates
befindet. Doch sind bis zum Zustandekommen einer Vereinbarung die
Blektrizitätszentralen und die zur Lieferung von Wasser bestimmten Anstalten
zur weiteren Lieferung auf Grundlagen verpflichtet, die den am
3. November 1918 in Kraft gestandenen Bestimmungen und Verträgen
entsprechen. Die Festsetzung mangels eines Übereinkommens obliegt
wieder einem vom Rate des Völkerbundes bezeichneten Schiedsrichter
(0 Art. 310).
ee) Die Internationalisierung des Kieler Kanals.
Dieselben Grundsätze, die der Internationalisierung von Flußläufen
zugrunde liegen, sind wiederholt auch für die künstlichen Wasserstraßen,
zuletzt von der Meerengen- und Meerkanälekommission der
interparlamentarischen Union (Annuaire de l’Union interparlamentaire
IV, 1914, 38, 39) gefordert worden. Sie betreffen das Recht der freien,
unschädlichen Durchfahrt von Handelsschiffen ohneUnterschied
der Flagge in Friedens- und Kriegszeiten durch alle internationalen
Kanäle. Man ist aber auch darin einig, daß die Anpassung dieses Rechts
an die Sonderbedürfnisse des einzelnen Kanals nur durch einen
vertragsmäßigen Ausgleich zwischen den Weltverkehrsinteressen
und den Interessen des Staates, durch dessen Gebiet der Kanal verläuft,
erfolgen kann (Laun, Internationalisierung 23). Gerade die Geschichte
des Konstantinopler Vertrages über den Suezkanal vom 29. Oktober 1888
und des Hay-Pauncefote-Vertrages vom 18. November 1901, wie des
Hay-Varilla-Vertrages vom 18. November 1903 über den Panamakanal
hat uns den Kampf zwischen Imperialismus und Weltwirtschaft vor
Augen geführt.
Wie bei den internationalen Flußläufen haben aber die Friedensschlüsse
von Versailles und St. Germain den Widerstreit der weltwirtschaftlichen
und der deutschen Interessen auschließlich zugunsten der ersteren
entschieden, und eine dem entsprechende Ordnung Deutschland auferlegt.
Im VI. Abschnitte des XII. Teiles ist die Internationalisierung des Nord-