Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die  Ordnung  des  Wettbewerbes  im  einzelnen.

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Wenn  infolge  der  neuen  Grenze  die  Ordnung  dieser  Fragen  in  einem
Staate  von  Arbeiten  abbängt,  die  im  Gebiet  eines  anderen  Staates
ausgeführt  werden,  oder  wenn  in  einem  Staatsgebiete  auf  Grund  von
Gewohnheiten  vor  dem  Kriege,  Gewässer  oder  Wasserkräfte,  die  auf
einem  anderen  Staatsgebiete  ihren  Ursprung  nehmen,  benutzt  werden,
muß  zum  Schutz  der  erworbenen  Rechte  und  Interessen  eines  dieser
Staaten  ein  Abkommen  geschlossen  werden;  dies,  sofern  nicht  gegenteilige
Bestimmungen  bestehen.  Mangels  einer  Einigung  wird  ein  vom  Rate
des  Völkerbundes  bestellter  Schiedsrichter  entscheiden  (ö  Art.  309,  Abs.  2).
Das  gleiche  gilt  für  den  Fall,  daß  in  einem  Staate  für  Gemeinde-  oder
Privatzwecke  Elektrizität  oder  Wasser  benutzt  wird,  deren  Quelle  sich
infolge  der  neuen  Grenzregelung  auf  dem  Gebiete  eines  anderen  Staates
befindet.  Doch  sind  bis  zum  Zustandekommen  einer  Vereinbarung  die
Blektrizitätszentralen  und  die  zur  Lieferung  von  Wasser  bestimmten  Anstalten ­
  zur  weiteren  Lieferung  auf  Grundlagen  verpflichtet,  die  den  am
3.  November  1918  in  Kraft  gestandenen  Bestimmungen  und  Verträgen
entsprechen.  Die  Festsetzung  mangels  eines  Übereinkommens  obliegt
wieder  einem  vom  Rate  des  Völkerbundes  bezeichneten  Schiedsrichter
(0  Art.  310).
ee)  Die  Internationalisierung  des  Kieler  Kanals.
Dieselben  Grundsätze,  die  der  Internationalisierung  von  Flußläufen
zugrunde  liegen,  sind  wiederholt  auch  für  die  künstlichen  Wasserstraßen, ­
  zuletzt  von  der  Meerengen-  und  Meerkanälekommission  der
interparlamentarischen  Union  (Annuaire  de  l’Union  interparlamentaire
IV,  1914,  38,  39)  gefordert  worden.  Sie  betreffen  das  Recht  der  freien,
unschädlichen  Durchfahrt  von  Handelsschiffen  ohneUnterschied
der  Flagge  in  Friedens-  und  Kriegszeiten  durch  alle  internationalen
Kanäle.  Man  ist  aber  auch  darin  einig,  daß  die  Anpassung  dieses  Rechts
an  die  Sonderbedürfnisse  des  einzelnen  Kanals  nur  durch  einen
vertragsmäßigen  Ausgleich  zwischen  den  Weltverkehrsinteressen
und  den  Interessen  des  Staates,  durch  dessen  Gebiet  der  Kanal  verläuft,
erfolgen  kann  (Laun,  Internationalisierung  23).  Gerade  die  Geschichte
des  Konstantinopler  Vertrages  über  den  Suezkanal  vom  29.  Oktober  1888
und  des  Hay-Pauncefote-Vertrages  vom  18.  November  1901,  wie  des
Hay-Varilla-Vertrages  vom  18.  November  1903  über  den  Panamakanal
hat  uns  den  Kampf  zwischen  Imperialismus  und  Weltwirtschaft  vor
Augen  geführt.
Wie  bei  den  internationalen  Flußläufen  haben  aber  die  Friedensschlüsse ­
  von  Versailles  und  St.  Germain  den  Widerstreit  der  weltwirtschaftlichen ­
  und  der  deutschen  Interessen  auschließlich  zugunsten  der  ersteren
entschieden,  und  eine  dem  entsprechende  Ordnung  Deutschland  auferlegt.
Im  VI.  Abschnitte  des  XII.  Teiles  ist  die  Internationalisierung  des  Nord-
            
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