Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

294 Die Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw. 
Wettbewerb „jede bei einem Betriebe eines geschäftlichen Unternehmens 
vorgenommene Handlung, die gegen die guten Sitten des Handels gröblich 
verstößt und geeignet ist, den geschäftlichen Absatz oder sonst den Ge 
schäftsbetrieb eines oder mehrerer Mitbewerber zu beeinträchtigen.“ Da 
neben sind besondere Arten, wie die wahrheitswidrige Anpreisung, die 
wahrheitswidrige Angabe der Herkunft aus einer Konkursmasse oder einem 
Ausverkäufe, die Nichterfüllung des Bezeichnungszwanges, das Erwirken 
einer Bevorzugung durch Bestechung von Angestellten, die Herabsetzung 
des geschäftlichen Mitbewerbers, die Herbeiführung von Verwechslungen, 
der Verrat von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen und die Verletzung 
des Vertrauens hervorgehoben. Als Schutzmaßregeln sind die Gewährung 
eines Anspruches auf Unterlassung und Schadenersatz, die gerichtliche 
Bestrafung mit öffentlicher Bekanntmachung des Urteils und Geldbuße, 
sowie einstweilige Verfügungen in Deutschland bereits zulässig, in Öster 
reich in Aussicht genommen gewesen. Bei dem unbestimmten Wortlaute 
der vorerwähnten Bestimmungen der Friedensverträge wird es Sache des 
Ermessens der einzelnen AAM sein, das zu bezeichnen, was sie als un 
lauteren Wettbewerb angesehen wissen will. Nur zwei Fälle des unlauteren 
Wettbewerbes sind näher umschrieben worden. 
Deutschland und Österreich werden verpflichtet, die wahrheits 
widrige Bezeichnung bei der Ein- und Ausfuhr, sowie im in 
ländischen Verkehre die Herstellung, den Umlauf, den Verkauf und das 
Feilbieten von Erzeugnissen oder Waren („produits ou marchandises“) 
zu unterbinden und zu verbieten, die auf sich selbst oder ihrer unmittel 
baren Aufmachung oder ihrer äußeren Verpackung irgendwelche Marken, 
Namen, Aufschriften oder Zeichen tragen, die unmittelbar oder mittelbar 
falsche Angaben über Ursprung, Gattung, Art oder spezifische Eigen 
schaften dieser Erzeugnisse oder Waren enthalten. Die Verhinderung 
soll durch Beschlagnahme und durch alle anderen geeigneten Mittel er 
folgen (D Art. 274, Abs. 2; ö Art. 226, Abs. 2). 
Dies geht über den nationalen Schutz in mehrfachen Richtungen 
hinaus. Das deutsche Gesetz und der österreichische Entwurf haben den 
Schutz gegen den unlauteren Wettbewerb jedem zugebilligt, der im In 
lande eine Hauptniederlassung besitzt; andere haben nur insoweit An 
spruch, als auch deutsche bzw. österreichische Gewerbetreibende im Staate 
ihrer Hauptniederlassung des Schutzbedürftigen einen entsprechenden 
Schutz genießen (Deutsches Gesetz § 28; österr. Entwurf § 42). Der 
österreichische Entwurf hatte im Handelsverkehr mit dem Auslande ein 
Beschlagnahmeverfahren zur Beseitigung der falschen Bezeichnung und 
ein Vergeltungsrecht bei ungünstiger Behandlung der österreichischen 
Waren vorgesehen (§43,44). Unrichtige Angaben in Fabriks- oder Handels 
marken werden in beiden Staaten schon bei der Registrierung ausge 
schlossen (deutsches Warenzeichengesetz vom 12. Mai 1894, § 4, Z. 3, öster
	        
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