294 Die Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw.
Wettbewerb „jede bei einem Betriebe eines geschäftlichen Unternehmens
vorgenommene Handlung, die gegen die guten Sitten des Handels gröblich
verstößt und geeignet ist, den geschäftlichen Absatz oder sonst den Ge
schäftsbetrieb eines oder mehrerer Mitbewerber zu beeinträchtigen.“ Da
neben sind besondere Arten, wie die wahrheitswidrige Anpreisung, die
wahrheitswidrige Angabe der Herkunft aus einer Konkursmasse oder einem
Ausverkäufe, die Nichterfüllung des Bezeichnungszwanges, das Erwirken
einer Bevorzugung durch Bestechung von Angestellten, die Herabsetzung
des geschäftlichen Mitbewerbers, die Herbeiführung von Verwechslungen,
der Verrat von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen und die Verletzung
des Vertrauens hervorgehoben. Als Schutzmaßregeln sind die Gewährung
eines Anspruches auf Unterlassung und Schadenersatz, die gerichtliche
Bestrafung mit öffentlicher Bekanntmachung des Urteils und Geldbuße,
sowie einstweilige Verfügungen in Deutschland bereits zulässig, in Öster
reich in Aussicht genommen gewesen. Bei dem unbestimmten Wortlaute
der vorerwähnten Bestimmungen der Friedensverträge wird es Sache des
Ermessens der einzelnen AAM sein, das zu bezeichnen, was sie als un
lauteren Wettbewerb angesehen wissen will. Nur zwei Fälle des unlauteren
Wettbewerbes sind näher umschrieben worden.
Deutschland und Österreich werden verpflichtet, die wahrheits
widrige Bezeichnung bei der Ein- und Ausfuhr, sowie im in
ländischen Verkehre die Herstellung, den Umlauf, den Verkauf und das
Feilbieten von Erzeugnissen oder Waren („produits ou marchandises“)
zu unterbinden und zu verbieten, die auf sich selbst oder ihrer unmittel
baren Aufmachung oder ihrer äußeren Verpackung irgendwelche Marken,
Namen, Aufschriften oder Zeichen tragen, die unmittelbar oder mittelbar
falsche Angaben über Ursprung, Gattung, Art oder spezifische Eigen
schaften dieser Erzeugnisse oder Waren enthalten. Die Verhinderung
soll durch Beschlagnahme und durch alle anderen geeigneten Mittel er
folgen (D Art. 274, Abs. 2; ö Art. 226, Abs. 2).
Dies geht über den nationalen Schutz in mehrfachen Richtungen
hinaus. Das deutsche Gesetz und der österreichische Entwurf haben den
Schutz gegen den unlauteren Wettbewerb jedem zugebilligt, der im In
lande eine Hauptniederlassung besitzt; andere haben nur insoweit An
spruch, als auch deutsche bzw. österreichische Gewerbetreibende im Staate
ihrer Hauptniederlassung des Schutzbedürftigen einen entsprechenden
Schutz genießen (Deutsches Gesetz § 28; österr. Entwurf § 42). Der
österreichische Entwurf hatte im Handelsverkehr mit dem Auslande ein
Beschlagnahmeverfahren zur Beseitigung der falschen Bezeichnung und
ein Vergeltungsrecht bei ungünstiger Behandlung der österreichischen
Waren vorgesehen (§43,44). Unrichtige Angaben in Fabriks- oder Handels
marken werden in beiden Staaten schon bei der Registrierung ausge
schlossen (deutsches Warenzeichengesetz vom 12. Mai 1894, § 4, Z. 3, öster