Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

292  Die  Regelung  des  Wettbewerbes  in  den  Friedensschlüssen  von  Versailles  usw.

Gebühren  (Strisower  in  „Vorschläge  für  ein  einheitliches  Luftverkehrsrecht ­
  vom  österreichischen  Äroklub"  1918,  9).  Man  ist  darin  einig,  daß  im
Interesse  der  Weltwirtschaft  die  Gegenseitigkeit  bei  der  Zulassung  der
Grenzüberschreitung  im  Yertragswege  ohne  besondere  Kündigungsfrist
vorgesehen  werden  kann.  Die  Friedensverträge  haben  die  volleFlugundLandungsfreiheit
  (pleine  liberte  de  survol  et  d’atterrissage)
zugunsten  der  den  AAM  ungehörigen  Flugzeuge  (aeronefs  ressortissant
aux  Puissances  alliees  ou  associees)  auf  deutschem  und  österreichischem
Staatsgebiete  festgesetzt.  Diese  Flugzeuge  sollen  dieselben  Begünstigungen,
wie  die  nationalen  Flugzeuge,  besonders  in  Notfällen  zu  Lande  oder  zu
Wasser  genießen  (D  Art.  313,  ö  Art.  276).
Die  Flugzeuge  der  AAM  erhalten  im  Durchzug  über  deutsches
oder  österreichisches  Staatsgebiet  nach  irgendeinem  anderen  Lande  das
Durchflugsrecht  ohne  zu  landen,  unter  Vorbehalt  der  Erfüllung  der  landesrachtlichen
  Vorschriften.  Diese  müssen  für  die  Flugzeuge  Deutschlands
bzw.  Österreichs  und  die  der  AAM  gleich  sein  (D  Art.  314,  ö  Art.  277).
Die  Flugzeuge  der  AAM  erhalten  die  Gleichstellung  mit  den  deutschen
bzw.  österreichischen  in  der  Benutzung  der  für  den  nationalen  öffentlichen
Luftverkehr  dienenden  Flugplätze  und  in  den  Abgaben  jeder
Art,  einschließlich  der  Landungs-  und  Unterbringungsgebühren  (D  Art.  315,
Ö  Art.  278).
Die  Rechte  des  Fluges,  des  Durchfluges  und  der  Landung  sind  aber
durch  landespolizeiliche  Vorschriften  Deutschlands  und  Österreichs  beschränkt, ­
  vorausgesetzt,  daß  sie  gleichmäßig  auf  die  nationalen  wie  die
alliierten  und  assoziierten  Flugzeuge  anwendbar  sind  (D  Art.  316,  ö  Art.279).
Trotzdem  die  Notwendigkeit,  dem  Flugzeuge  die  Zugehörigkeit ­
  zu  einem  Heimatstaate  beizulegen,  anerkannt  wird,  ist  man
nicht  darüber  einig,  nach  welchen  Merkmalen  die  Staatsangehörigkeit  bestimmt ­
  werden  soll.  Es  ist  daher  vorgeschlagen  worden,  die  Nationalität
jedes  Flugzeuges  nach  demjenigen  Staate  zu  bestimmen,  in  dem  es  registriert ­
  ist.  Die  Friedensverträge  sind  einer  allseitigen  Regelung  ausgewichen ­
  und  haben  in  einseitiger  Weise  Deutschland  und  Österreich  die
Anerkennung  der  Gültigkeit  der  Bescheinigungen  von  Nationalität,  Flugsicherheit, ­
  Führerbefähigung  und  Erlaubnis,  die  von  den  AAM  ausgestellt
oder  anerkannt  sind,  auferlegt.  Sie  sollen  den  in  Deutschland  bzw.
Österreich  ausgestellten  Bescheinigungen  gleichwertig  sein  (D  Art.  317,
ö  Art.  280).
Ebenso  einseitig  wird  den  Luftfahrzeugen  der  AAM  im  inländischen ­
  Handelsverkehr  Deutschlands  und  Österreichs  die
Meistbegünstigung  eingeräurat  (D  Art.  318,  ö  Art.  281).
Deutschland  und  Österreich  werden  im  vornhin  ein  verpflichtet,  sich
an  der  von  den  AAM  zu  schiffenden  Luftschiffahrtspolizei  zu  beteiligen.
Sie  müssen  durch  geeignete  Maßnahmen  bewirken,  daß  sich  jedes,  über
            
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