Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die  Ordnung  des  Wettbewerbes  im  einzelnen.

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ihr  Staatsgebiet  fliegende  nationale  Flugzeug  den  Vorschriften  des  Abkommens ­
  der  AAM  über  Lichter,  Signale,  Flugplätze  und  deren  Umgebung ­
  anpaßt  (D  Art.  319,  ö  Art.  282).
Die  Freiheit  von  Luftzöllen  für  die  bloße  Benutzung  des
Luftweges  (S  t  r  i  s  o  w  e  r  in  Vorschläge  15)  ist  nicht  festgesetzt  worden,
ebensowenig  die  zollpolitische  Forderung,  daß  der  Handelsverkehr  nach
Tunlichkeit  auf  bestimmte  Zollstraßen  und  bestimmte  Zollhäfen  gelenkt
werde  (v.  Hofmannsthal  in  Vorschläge  23).  Nur  die  differentielle
Behandlung  bei  den  Ein-  und  Ausfuhrzöllen,  bei  den  Abgaben  und  Verboten ­
  ist  Deutschland  wie  Österreich  in  der  allgemeinen  Verkehrsordnung ­
  der  Häfen,  Wasserstraßen  und  Eisenbahnen  (XII.  Teil,  D  Art.  323,
ö  Art.  286)  übergangsweise  (D  Art.  378,  ö  Art.  330)  untersagt  worden.
g)  Die  einseitige  Bekämpfung  des  unlauteren  Wettbewerbes.
Nachdem  die  Pariser  Wirtschaftskonferenz  von  1916  in  ihren  Verhandlungen ­
  wie  in  ihren  Vorschlägen  den  unlauteren  Wettbewerb  als  eine
Waffe  der  deutschen  Vorherrschaft  hingestellt  hatte,  haben  die  Friedensschlüsse ­
  wieder  nur  gegenüber  den  Besiegten,  nicht  aber  untereinander
einen  internationalen  Schutz  gegen  den  unlauteren  Wettbewerb  aufzurichten ­
  gesucht.  Im  X.  Teile  (Wirtschaftliche  Bestimmungen),  I.  Abschnitt
(Handelsbeziehungen)  handelt  davon  das  III.  Kapitel  (Unlauterer  Wettbewerb, ­
  concurrence  deloyale,  unfair  competition)  in  beiden  Verträgen.
Die  Bestimmungen  selbst  zeigen  jedoch  eine  oberflächliche  Erfassung
des  Problems,  denn  es  wird  Deutschland  und  Österreich  ganz  allgemein
auferlegt,  alle  erforderlichen  Gesetzgebungs-  und  Verwaltungsmaßnahmen ­
  zu  ergreifen,  um  die  Natur-  oder  Gewerbeerzeugnisse  einer
jeden  AAM  gegen  „jede  Art  von  unlauterem  Wettbewerb  bei  Handelsgeschäften“ ­
  („toute  forme  de  concurrence  deloyale  dans  les  transactions
commerciales“)  zu  schützen  (D  Art.  274,  Abs.  1;  ö  Art.  226,  Abs.  1).  Mit
diesem  Blankettschutz  ist  in  der  Sache  selbst  nichts  geschehen,
denn  es  handelt  sich  gerade  darum,  die  hauptsächlichsten  Arten  des
unlauteren  Wettbewerbes  im  internationalen  Verkehre  scharf  zu  erfassen
und  sie  von  den  zulässigen  Arten  zu  scheiden.  Gegenüber  der  Fülle  von
Erscheinungsformen,  welche  die  französische  Rechtsprechung  entwickelt
hat,  haben  die  Landesrechte  eine  im  einzelnen  stark  auseinandergehende
Gesetzgebung  zum  Schutze  gegen  unlauteren  Wettbewerb  ausgebildet.
Es  hätte  sich  darum  gehandelt,  die  im  internationalen  Verkehr  gebräuchlichsten ­
  Formen,  insbesondere  die  Schleuderkonkurrenz  (Dumping)
zu  umschreiben.  Deutschland  hat  mit  dem  Gesetze  gegen  den  unlauteren
Wettbewerb  vom  7.  Juni  1909  jeden  Verstoß  gegen  die  guten  Sitten
im  Geschäftsverkehre  zu  Zwecken  des  Wettbewerbes  getroffen.  Der  Entwurf ­
  eines  österreichischen  Gesetzes  (Beschluß  des  Abgeordnetenhauses
XVII.  Session,  Nr.  2306  der  Beilagen)  §  16  versteht  unter  unlauterem
            
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