Pie wirtschaftlichen Funktionen des Völkerbundes nach den Friedensverträgen. 309
fassung des Völkerbundes gesichert. Als Organe werden die V e r s a m m-
lung (Assemble) und der Rat (Conseil), unterstützt von einem stän
digen Sekretariat, tätig sein (D und ö Art. 2). Jedes Mitglied verfügt über
eine Stimme, wobei aber die englischen Dominions und Kolonien als
selbständige Mitglieder gezählt werden, somit Großbritannien
mit sechs Stimmen in den Völkerbund eintritt. Der Rat setzt sich aus
Vertretern der fünf Hauptmächte und vier anderen, später von der Ver
sammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen; bis zur ersten Wahl sind
die Vertreter Belgiens, Brasiliens, Spaniens und Griechenlands, somit
von den Hauptmächten mindestens wirtschaftlich wenn nicht politisch
abhängige Staaten, Mitglieder des Rates.
Im Rate haben daher die Vertreter der Hauptmächte als ständige
Mitglieder die gesicherte Majorität; infolge der geforderten Einstimmig
keit (D und ö Art. 5) kann jede Hauptmacht einen ihr nachteiligen Be
schluß vereiteln. Obwohl die Zuständigkeit der Versammlung und des
Rates gleich sind, wird die Weltregierung und die Weltjustiz doch in Wirk
lichkeit nur dem Rat anvertraut sein (Lammasch, Neue Freie Presse
vom 22. Juni 1919). E r hat eine politische Gewalt, die fast allein zur
Verfügung der großen Militärmächte steht (d’E stourD elfes de
Constant, Völkerbund 515). Bei der Wahl der von der Mehrheit der
Versammlung zu wählenden vier Mitglieder wird es sich kaum je ereignen,
daß die Wahl auf Staaten fällt, deren Mitwirkung den ständigen
Mitgliedern des Rates nicht genehm ist. Aber auch der Gesamtheit der im
Weltkriege alliierten und assoziierten Mächte wird es ge
lingen, die Mehrheit in der Versammlung zu haben, denn ihren 32 Stimmen
stehen bloß 13, mit Deutschland und Österreich 15 nicht alliierte
und assoziierte Staaten gegenüber (F. Klein, Neue Freie Presse vom
5. Oktober 1919). Der Völkerbund hat daher alle Anlagen, um zu einer
oligarchischen Körperschaft auszuarten; man hat nicht mit Unrecht von
einer Vorherrschaft oder einem Patronate der Hauptmächte gesprochen
(Burckhardt, Völkerbund 264; Schücking, Völkerbund 369;
Appell der Liga für die Menschenrechte vom 11. April 1919, Völkerbund 128).
Dazu kommt, daß der Rat als das Zentralorgan des Bundes einen auto-
kratisehen Charakter besitzt, denn er ist zwar mit denselben Auf
gaben wie die Versammlung betraut, ihr aber nicht verantwortlich. Er
hat eine unbegrenzte Zuständigkeit, denn er hat sich mit allen Fragen zu
befassen, „die zu den Interessensphären des Bundes gehören oder den
Weltfrieden berühren“ (D und ö Art. 4).
Eine Änderung der Verfassung des Völkerbundes aber ist fast
unmöglich gemacht, weil nur eine der im Rate vertretenen Mächte ihr
Veto gegen einen Reformversuch einzulegen braucht; zu einer Abände
rung ist die Zustimmung aller Bundesmitglieder, die im Rate ver
treten sind und die der Mehr heit der in der Versammlung vertretenen