Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die  wirtschaftlichen  Funktionen  des  Völkerbundes  nach  den  Friedensverträgen.  307

Aufgabe  der  Zivilisation“  erklärt,  aber  Bürgschaften  nur  für  diejenigen
Kolonien  und  Gebiete  geschaffen,  die  infolge  des  Krieges  aufgehört
haben,  unter  der  Souveränität  der  Staaten  zu  bestehen,  die  sie  vorher  beherrschten. ­
  Damit  wird  die  Kolonialmission  des  Völkerbundes  auf  die
deutschen  Kolonien  beschränkt  und  der  für  eine  allgemeine  Rechtsordnung ­
  zufällige  Ausgang  des  Krieges  zu  einer  Regelung  zum  Nachteile
eines  bestimmten  Volkes  benutzt;  wiederum  sollen  hierfür  die  nur  behaupteten ­
  aber  nicht  in  objektiver  Weise  festgestellten  Mißbräuche  der
deutschen  Kolonialverwaltung  maßgebend  sein.
Die  von  Wilson  in  seiner  Newyorker  Rede  vom  27.  September  1918
geforderte  Sicherung  eines  dauernden  Friedens  durch  unparteiische
Gerechtigkeit  in  jedem  Teile  der  endgültigen  Schlichtung  und  die
im  Punkt  V  seiner  Botschaft  vom  8.  Januar  1918  geforderte  freie,  offenherzige ­
  und  völlig  unparteiische  Ordnung  aller  Kolonialansprüche  ist
nicht  erfolgt.  Zwar  erkennt  die  Völkerbundsakte  an,  daß  für  zurückgebliebene ­
  Völker  eine  V  ormundschaft  durch  fortgeschrittene
Nationen  erforderlich  sei,  aber  die  Einteilung  in  mehrere  Arten  der  Rückständigkeit ­
  ist  offensichtlich  eine  parteiische.  Zwar  soll  die  Art  des  Auftrages ­
  zur  Vormundschaft  nach  dem  Maße  der  Entwicklung  des  Volkes,
nach  der  geographischen  Lage  des  Gebietes,  nach  seinen  wirtschaftlichen
Bedingungen  und  allen  übrigen  Umständen  ähnlicher  Art  eine  verschiedene
sein  (D  und  ö  Art.  23,  Abs.  3).  Aber  die  Durchführung  läßt  bei  der  Regelung ­
  der  Oberhoheit  nicht  erkennen,  „daß  die  Interessen  der  in  Frage
kommenden  Völker  das  gleiche  Gewicht  haben,  wie  die  berechtigten  Ansprüche ­
  der  deutschen  Regierung,  über  deren  wirtschaftliche  Ansprüche
auf  seine  Kolonien  zu  entscheiden  war“  (Punkt  V  der  Botschaft  Wilsons
vom  8.  Januar  1918).
Nur  für  die  Gemeinwesen,  die  ehemals  zumtürkischenReiche
gehörten,  wird  ein  solcher  Grad  der  Entwicklung  zugestanden,  daß  ihr
Dasein  als  unabhängige  Nationen  vorläufig  anerkannt  werden
soll;  sie  sollen  nur  die  Ratschläge  und  Unterstützung  einer
beauftragten  Macht  bis  zum  Zeitpunkte  annehmen,  in  dem  sie  fähig  sein
werden,  selbständig  zu  handeln.  Nur  bei  ihnen  sollen  die  Wünsche  der
Gemeinwesen  selbst  hinsichtlich  der  Auswahl  des  Staates,  der  mit  der
Vormundschaft  betraut  werden  soll,  maßgebend  sein  (D  und  ö  Art.  22,
Abs.  4).
Hinsichtlich  der  mittelafrikanischen  Völker  dagegen  wird
geplant,  daß  der  vom  Völkerbund  eingesetzte  Vormund  die  Verwaltung
des  Gebietes  unter  Bedingungen  übernehmen  soll,  die  das  Aufhören  von
Mißbräuchen,  wie  Sklaven-,  Waffen-  und  Alkoholhandel  gewährleisten
und  die  Gewissens-  und  Religionsfreiheit  nur  zur  Aufrechterhaltung  der
öffentlichen  Ordnung  und  der  guten  Sitten  beschränken.  Es  wird  die
Errichtung  von  Festungen  oder  von  Heeres-  und  Flottenstützpunkten
            
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