Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Dio  Entstehung  des  wirtschaftlichen  Imperialismus.

war  schließlich  nur  mehr  das  Sultanat  Marokko  ühriggeblieben.  Für
dieses  hatte  das  Abkommen  von  Madrid  vom  3.  Juli  1880  allen  Vertragsmächten
  das  Schutzrecht  über  ihre  Schutzbefohlenen  und  allgemein  die
Meistbegünstigung  eingeräumt.  Als  sich  aber  Frankreich  in  einem  Abkommen ­
  mit  Italien  von  1902  die  freie  Hand  in  Marokko  gegen  Anerkennung ­
  der  italienischen  Anwartschaft  auf  Tripolis  verschafft  hatte  und  es
in  der  „Entente  cordiale“  vom  8.  April  1904  zur  Bereinigung  aller  zwischen
England  und  Frankreich  bestehenden  Streitpunkte  gekommen  war,  verlangte ­
  Deutschland  die  Einberufung  einer  internationalen  Konferenz.
Die  Verhandlungen  in  Algeciras,  die  eine  internationale  Regelung  bringen
sollten,  zeigten  aber  eine  Koalition  Großbritanniens,  Frankreichs  und
Spaniens  zur  Beschränkung  des  wirtschaftlichen  Wettbewerbes  Deutschlands. ­
  Im  Geheimvertrage  zwischen  Frankreich  und  England  war  inzwischen ­
  die  Abtretung  eines  Teiles  von  Marokko  an  Spanien  (Strupp,
1.  Ergänzungsheft  1)  vereinbart  worden;  im  französisch-spanischen  Geheimvertrage ­
  vom  3.  Oktober  1904  (Strupp,  1.  Ergänzungsheft  2)  der
Beitritt  Spaniens  zum  französisch-englischen  Abkommen  vom  8.  April  1904
und  die  Abgrenzung  der  spanischen  Einflußsphäre  in  Marokko,  ja  sogar
der  Erwerb  dieses  Gebietes  im  Falle  der  Erlöschung  der  marokkanischen
Souveränität  abgemacht  worden.
Die  Algecirasakte  vom  7.  April  1906  (Strupp,  Urkunden  2,  47)
brachte  den  Erfolg  für  Deutschland,  daß  der  Versuch  einer  internationalen ­
  Regelung  unternommen  wurde.  Wieder  wurde  auf  Betreiben
Deutschlands  im  Art.  105  das  internationale  Interesse  am  Grundsätze
der  freien  wirtschaftlichen  Betätigung  aller  Nationen  ohne  jede  Ungleichheit ­
  anerkannt  („principe  de  liberte  economique  sans
aucune  inegalit  e“).  Die  Entsendung  eines  deutschen  Kriegsschifies
nach  Agadir  zur  Verteidigung  der  bedrohten  deutschen  Interessen  wurde
von  Frankreich  als  Drohung  mit  militärischer  Gewalt  empfunden;  unter
dem  Einflüsse  Englands  kam  es  zum  deutsch-französischen  Abkommen
vom  4.  November  1911  (Strupp,  Ergänzungsheft  1,  13).  Deutschland
betonte  den  wirtschaftlichen  Charakter  seiner  Interessen,  erhielt ­
  die  Aufrechterhaltung  des  Grundsatzes  der  offenen  Tür  zugesichert,
gab  aber  doch  Frankreich  volle  Handlungsfreiheit  hinsichtlich  der  Kontrolle ­
  und  des  Schutzes.  Ja,  nach  einem  Notenwechsel  Deutschlands  mit
Frankreich  von  1911  (Strupp,  Ergänzungsheft  1,  26)  erklärte  Deutschland, ­
  sich  an  den  besonderen  Abmachungen  nicht  zu  beteiligen,  die  Frankreich ­
  und  Spanien  etwa  miteinander  über  Marokko  treffen  sollten.  Dafür
war  Frankreich  bereit,  auf  ein  Vorkaufsrecht  hinsichtlich  Spanisch-Guineas
  zu  verzichten.  Wieder  hatte  das  Kompensationssystem
über  die  Wahrung  internationaler  Interessen  gesiegt.
Bereits  mit  dem  levantinischen  Programme  sollte  ein  wirtschaftlicher, ­
  vielleicht  auch  militärischer  Zusammenschluß  der  durch  die
            
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