Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Das  privatwirtschaftliche  Kampfreoht  der  Entente.

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Gleichstellung  von  Ausländern  mit  den  Inländern  hinsichtlich  des  gerichtlichen ­
  Schutzes,  doch  wurde  die  Parteifähigkeit  ausländischen  juristischen
Personen  erst  vertragsmäßig  gewährt.  Diesen  ging  sie  durch  den  Ukas
vom  28.  Juli  (10.  August)  1914,  der  allen  feindlichen  Staatsangehörigen
die  durch  Vertrag  oder  Gegenseitigkeit  gewährten  Begünstigungen ­
  entzog,  wieder  verloren.  Im  übrigen  herrschte  hinsichtlich  der
Tragweite  dieses  Ukas  die  größte  Meinungsverschiedenheit.  Man  begann
den  feindlichen  Ausländern  den  Rechtsschutz  vor  russischen  Gerichten
überhaupt  zu  verweigern.  Die  zur  Klärung  der  Rechtslage  erflossene
Entscheidung  des  Regierenden  Senates  vom  9./22.  Eebruar  1915  verweigerte ­
  den  feindlichen  Staatsangehörigen  die  aktive  Parteifähigkeit  und
gestattete  die  Vertretung  des  Beklagten  nur  durch  einen  Pfleger.
In  Portugal  untersagte  das  Dekret  vom  20.  April  1916  die  Einleitung ­
  oder  Fortsetzung  von  Rechtsstreiten  feindlicher  Staatsangehöriger
und  ließ  nur  dem  Zwangsverwalter  die  Befugnis,  zur  Verteidigung  des
rechtmäßigen  Vermögens  von  Feinden  Prozesse  zu  führen.
3.  Hemmungen  und  Enteignungen  von  Rechten  des  Feindes.
Unter  diesen  Begriff  fallen  alle  Eingriffe  in  die  feindliche  Volkswirtschaft, ­
  die  feindliche  Rechte  zwar  in  ihrem  Bestände  unangetastet  lassen,
aber  in  ihrer  Wirksamkeit  hemmen.  Diese  „Rechtshemmungen“
(F.  Klein,  Nebtenkrieg  7)  werden  aber  vielfach  im  Laufe  der  Entwicklung ­
  bis  zur  völligen  Aufhebung  des  Rechts,  somit  zu  Enteignungen ­
  gesteigert.  Davon  soll  im  Anschlüsse  an  die  Hemmungen  gehandelt ­
  werden.  Die  Hemmungen  und  Enteignungen  beziehen  sich  auf
privatrechtliche  Schuldverhältnisse,  auf  gewerbliche  und  literarische  Urheberrechte, ­
  auf  Immobiliarrechte,  auf  Prozeßrechte  und  auf  Ansprüche
öffentlich-rechtlicher  Natur,  wie  Konzessionen  und  Privilegien.
a)  Hemmungen  privatrechtlicher  Schnldverhällnisse.
Das  Gewohnheitsrecht  Englands  geht  von  der  Anschauung  aus,
daß  jeder  Vertrag,  dessen  Erfüllung  dem  Wohle  des  britischen  Staates
schadet  oder  der  Staatspolitik  widerspricht,  ungültig  ist.  Damit
wird  die  Gültigkeit  von  Vorkriegsverträgen  dem  Ermessen  der
Rechtsprechung  über  ihre  Vereinbarkeit  mit  der  herrschenden  Auslands-Politik
  überantwortet.  Es  kam,  wie  das  bereits  angeführte  Urteil  des
Appellhofes  beim  Supreme  Court  of  Judicature  vom  21.  Dezember  1915
beweist,  zur  Auflösung  von  Sukzessivlieferungsverträgen  mit  der  Begründung, ­
  daß  bei  Aufrechterhaltung  des  Vertrages  die  feindliche  Firma
nach  Kriegsende  die  Konkurrenz  in  vollem  Umfange  wieder  aufnehmen
könnte.  Abgesehen  von  der  Rechtsungültigkeit  wegen  Widerspruches  mit
den  Landesinteressen  bleiben  Vorkriegsverträge,  deren  Erfüllung  erst  nach
■Kriegsausbruch  erfolgen  soll,  nach  englischem  Gewohnheitsrecht  während
            
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