Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Die einzelnen Kampfmittel. 
nicht zollamtlich abgefertigt waren, mit Beschlag belegt und zugunsten 
des Staates verkauft. Die Zwangsverwaltung feindlichen Eigen 
tums nimmt von der Praxis des Präsidenten des Zivilgerichtes von 
Le Havre (Beschluß vom 2. Oktober 1914) ihren Ausgang, nach der 
die Beschlagnahme von Waren einer französischen, aber mit deutschem 
Kapital arbeitenden Firma im Interesse der nationalen Verteidigung zu 
lässig ist. Im Wege der Billigung dieses Vorgehens durch mehrere Rund 
schreiben des Justizministers ist die Sequestration feindlichen Eigentums 
immer mehr ausgebaut und durch das Gesetz vom 22. Januar 1916 legali 
siert worden. Dies bedeutete jedoch keine Enteignung; der Justizminister 
bezeichnete im Erlasse vom 14. November 1914 die Sequestration als eine 
erhaltende Maßregel (mesure conservatoire), die sich nur auf das 
Inkasso der Außenstände und die Begleichung von Schulden erstrecken 
solle; nur bei verderblichen Waren oder der Notwendigkeit, Barmittel 
herbeizuschaffen, könne mit Erlaubnis des Gerichtspräsidenten zum Ver 
kaufe einzelner Vermögensgegenstände geschritten werden. Derart wurden 
in Frankreich alle Gesellschaften, die bloße Zweigniederlassungen feind 
licher Unternehmungen waren, sequestriert; ja selbst die nach französi 
schem Kechte begründeten und eingetragenen blieben nicht verschont, 
wenn sie überwiegend mit deutschem Kapital arbeiteten oder fast aus 
schließlich unter deutscher Leitung standen. Bei überwiegenden Anteilen 
der Franzosen, Verbündeten oder Neutralen wurde die Sequestration der 
feindlichen Anteile für ausreichend erachtet.. 
Nach dem Dekret Italiens vom 8. August 1916 verfielen feind 
liche Betriebe der Kegierungsaufsicht (sindacato), unter Umständen der 
Zwangsverwaltung (sequestrazione), und wenn besondere Gründe Vor 
lagen, der Zwangsauflösung (liquidazione). 
In Kußland gestattete bereits der Belagerungszustand die Be 
schlagnahme von beweglichen und die Zwangsverwaltung unbeweglichen 
Eigentums im Interesse des Staates und der öffentlichen Ordnung. Das 
wirtschaftliche Kampfrecht Kußlands kannte die Kegierungsauf 
sicht über die Heereslieferungen vom 17./30. Oktober 1914, die Zah 
lungen an das Ausland vom 15./28. November 1914 und die Handels- und 
Industrieunternehmungen vom 16./29. März 1915. Die nächste Stufe 
bildete die Übernahme eines Betriebes in zeitweilige Verwaltung unter 
Ausschluß des Verfügungsrechtes des Besitzers, aber ohne Gefährdung des 
Betriebes, was der Sequestration entspricht. Sie wurde nach der bisherigen 
Praxis über unbewegliche Güter und seit dem Gesetze vom 12./25. Januar 
1916 auch über Handels- und Industriebetriebe verhängt. Die schärfste 
Maßnahme der Liquidation wurde durch die Gesetze vom 11 ,/24. Januar 
und 17./30. Dezember 1915 geregelt. Die Zwangsverwaltung über rus 
sische Aktiengesellschaften mit feindlichem Kapital führte das Gesetz 
vom 1./14. Juli 1915 ein und ließ gleichzeitig auch die zwangsweise Über
	        
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