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Die einzelnen Kampfmittel.
nicht zollamtlich abgefertigt waren, mit Beschlag belegt und zugunsten
des Staates verkauft. Die Zwangsverwaltung feindlichen Eigen
tums nimmt von der Praxis des Präsidenten des Zivilgerichtes von
Le Havre (Beschluß vom 2. Oktober 1914) ihren Ausgang, nach der
die Beschlagnahme von Waren einer französischen, aber mit deutschem
Kapital arbeitenden Firma im Interesse der nationalen Verteidigung zu
lässig ist. Im Wege der Billigung dieses Vorgehens durch mehrere Rund
schreiben des Justizministers ist die Sequestration feindlichen Eigentums
immer mehr ausgebaut und durch das Gesetz vom 22. Januar 1916 legali
siert worden. Dies bedeutete jedoch keine Enteignung; der Justizminister
bezeichnete im Erlasse vom 14. November 1914 die Sequestration als eine
erhaltende Maßregel (mesure conservatoire), die sich nur auf das
Inkasso der Außenstände und die Begleichung von Schulden erstrecken
solle; nur bei verderblichen Waren oder der Notwendigkeit, Barmittel
herbeizuschaffen, könne mit Erlaubnis des Gerichtspräsidenten zum Ver
kaufe einzelner Vermögensgegenstände geschritten werden. Derart wurden
in Frankreich alle Gesellschaften, die bloße Zweigniederlassungen feind
licher Unternehmungen waren, sequestriert; ja selbst die nach französi
schem Kechte begründeten und eingetragenen blieben nicht verschont,
wenn sie überwiegend mit deutschem Kapital arbeiteten oder fast aus
schließlich unter deutscher Leitung standen. Bei überwiegenden Anteilen
der Franzosen, Verbündeten oder Neutralen wurde die Sequestration der
feindlichen Anteile für ausreichend erachtet..
Nach dem Dekret Italiens vom 8. August 1916 verfielen feind
liche Betriebe der Kegierungsaufsicht (sindacato), unter Umständen der
Zwangsverwaltung (sequestrazione), und wenn besondere Gründe Vor
lagen, der Zwangsauflösung (liquidazione).
In Kußland gestattete bereits der Belagerungszustand die Be
schlagnahme von beweglichen und die Zwangsverwaltung unbeweglichen
Eigentums im Interesse des Staates und der öffentlichen Ordnung. Das
wirtschaftliche Kampfrecht Kußlands kannte die Kegierungsauf
sicht über die Heereslieferungen vom 17./30. Oktober 1914, die Zah
lungen an das Ausland vom 15./28. November 1914 und die Handels- und
Industrieunternehmungen vom 16./29. März 1915. Die nächste Stufe
bildete die Übernahme eines Betriebes in zeitweilige Verwaltung unter
Ausschluß des Verfügungsrechtes des Besitzers, aber ohne Gefährdung des
Betriebes, was der Sequestration entspricht. Sie wurde nach der bisherigen
Praxis über unbewegliche Güter und seit dem Gesetze vom 12./25. Januar
1916 auch über Handels- und Industriebetriebe verhängt. Die schärfste
Maßnahme der Liquidation wurde durch die Gesetze vom 11 ,/24. Januar
und 17./30. Dezember 1915 geregelt. Die Zwangsverwaltung über rus
sische Aktiengesellschaften mit feindlichem Kapital führte das Gesetz
vom 1./14. Juli 1915 ein und ließ gleichzeitig auch die zwangsweise Über