Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

72  Die  einzelnen  Kampfmittel,
wachsen  von  Waren,  die  zur  relativen  Bannware  gezählt  wurden,  aber
doch  bis  in  die  jüngste  Zeit  eine  Unterscheidung  zwischen  absoluter
und  relativer  Bannware,  wobei  an  der  günstigeren  Behandlung  der
letzteren  festgehalten  wurde.  Die  Londoner  Erklärung  von  1909  hatte
versucht,  in  das  bisherige,  durch  das  jeweilige,  selbst  während  des  Krieges
wechselnde  Interesse  der  Kriegführenden  allein  bestimmte  Konterbanderecht ­
  dadurch  eine  Ordnung  zu  bringen,  daß  sie  eine  Liste  der  ohne
weiteres  als  absolute  oder  relative  Bannware  geltenden  Gegenstände
und  eine  Liste  der  schlechterdings  nicht  als  Bannware  erklärbaren
Gegenstände  aufstellte  (Freiliste,  Art.  22,  24,  28,  29).  Freilich  wurde
jedem  Kriegführenden  die  Befugnis  belassen,  die  allgemeinen  Listen  der
absoluten  und  relativen  Bannwaren  mittels  einer  besonderen  Erklärung
zu  erweitern  (Art.  23,  25).
Die  Unterscheidung  zwischen  den  beiden  Arten  der  Bannware  war
nach  der  Londoner  Erklärung  von  Bedeutung  für  die  Annahme  der
feindlichen  Bestimmung  der  Ware  im  Einzelfalle  und  für  die  Anwendung
des  Grundsatzes  der  fortgesetzten  Reise,  wovon  noch  näher  gehandelt
werden  soll.
Das  für  die  übrigen  Staaten  der  Entente  vorbildliche  Konterbanderecht
Englands  geht  zunächst  von  der  Londoner  Erklärung  aus,  weil  die  Regierungen ­
  Frankreichs  und  Rußlands  sich  trotz  mangelnder  Ratifikation
für  die  grundsätzliche  Beobachtung  der  Londoner  Erklärung  für  das  Zusammenwirken ­
  der  Flotten  entschieden  hatten.
Zunächst  wird  die  Londoner  Erklärung  in  der  englischen  Verordnung ­
  vom  20.  August  1914,  im  französischen  Dekret  vom  25.  August  1914,
im  russischen  Ukas  vom  15./28.  Dezember  und  im  italienischen  Dekret
vom  3.  Juni  1915  grundsätzlich  angenommen.
Von  allem  Anfänge  an  hatten  die  alliierten  Mächte  abgeänderte
Listen  der  Bannware  veröffentlicht.  Auch  darin  ist  England  mit  der
Verordnung  vom  4.  August  1914  vorangegangen.  Sie  vermehrte  die  absolute ­
  Bannwarenliste  der  Londoner  Erklärung  um  die  Luftfahrzeuge
und  deren  Bestandteile,  die  noch  in  der  relativen  Liste  der  Londoner
Erklärung  standen.  Mit  der  durch  die  englische  Verordnung  vom
20.  August  1914  bestätigten  Liste  stimmte  die  des  französischen  Dekrets
vom  11.  August  1914  überein.
Bald  begann  aber  die  englische  Konterbandepolitik  Waren  auf  die
Listen  der  relativen  Bannware  zu  setzen,  in  denen  eine  Abhängigkeit
Deutschlands  von  der  Einfuhr  schon  vor  dem  Kriege  nachweisbar
war.  Diesem  lieferten  Rußland  hauptsächlich  agrarische  Produkte,  animalische ­
  Lebensmittel  und  Holz,  Frankreich  hauptsächlich  Felle,  Eisenerze ­
  und  Rohseide,  England  hauptsächlich  Steinkohle  und  Wollgarne,
Italien  hauptsächlich  Rohseide  und  Südfrüchte,  Belgien  Pferde,  Holland
Milchbutter,  Spanien,  Schweden  und  Norwegen  Eisenerze,  die  Vereinigten
            
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