Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

70

j;  Die  einzelnen  Kartipfmittel.

bloße  Entfernung  aus  der  Reede  und  auf  die  Beschlagnahme  gegen  Rückgabe ­
  nach  dem  Kriege  Anspruch  gehabt  (Näheres  bei  Lenz,  England
und  die  österreichisch-ungarische  Handelsschiffahrt  im  Suezkanal,  österreichische ­
  Zeitschrift  für  öffentliches  Recht,  3  [1916]  201).
Zahlreichen  Dampfern,  die  sich  in  Unkenntnis  des  Kriegsausbruches
auf  hoher  See  befanden,  wurde  das  Privileg  des  Art.  3  des  sechsten
Abkommens,  wonach  sie  nicht  eingezogen,  sondern  nur  beschlagnahmt
oder  gegen  Entschädigung  angefordert  oder  zerstört  werden  konnten,  nicht
gewährt.  So  wurden  z.  B.  die  österreichischen  Dampfer  „Alfa“  und  „Perla“,
die  sich  in  Unkenntnis  des  Kriegsausbruches  auf  hoher  See  befanden,  von
englischen  Kriegsschiffen  angehalten  und  nach  Großbritannien  gebracht.
Während  im  Verhältnis  Österreich-Ungarns  zu  seinen  Gegnern  der  Art.  3
galt,  hatten  Deutschland  und  Rußland  diesen  Artikel  Vorbehalten  und
bestand  daher  diesen  Staaten  gegenüber  auch  keine  völkerrechtliche
Pflicht  zur  Gewährung  des  Privilegs.
Am  2.  September  1916  haben  französische  Seestreitkräfte  in  der
Bucht  von  Eleusis,  somit  in  den  Territorialgewässern  des  neutralen
Griechenland,  die  dort  abgerüstet  verankerten  österreichischen  Schifle
„Marienbad“,  „Salona“  und  „Sabbadino“  und  den  ungarischen  Dampfer
„Korona“  weggenommen.
In  den  Beschlagnahmen  unmittelbar  nach  Kriegsausbruch ­
  erschöpfte  sich  im  wesentlichen  die  Ausübung  des  Seebeuterechtes
im  Kriege,  weil  die  Handelsschiffahrt  der  Mittelmächte  selbst  seit  dem
August  1914  infolge  der  Überlegenheit  der  vereinigten  Ententeflotten,  so
gut  wie  ganz  aufhörte.  Nichtsdestoweniger  hat  England  die  ohnehin
nach  seinem  Gewohnheitsrechte  bereits  sehr  weitgehende  Praxis  seiner
Prisengerichte  noch  durch  das  Statutarrecht  erweitert.
Es  bildete  sich  eine  derartig  weite  Bestimmung  der  feindlichen  Eigenschaft ­
  von  Schiff  und  Ware  heraus,  daß  auch  die  neutrale  Zufuhr
mittels  des  Seebeuterechts  eingeschränkt  werden  konnte.
Zur  französischen  Anschauung,  daß  für  die  feindliche  Eigenschaft
des  Schiffes  die  Flagge  allein  maßgebend  sei,  tritt  die  englischamerikanische ­
  in  Gegensatz,  wonach  hierfür  selbst  bei  berechtigter  Führung ­
  der  neutralen  Flagge  die  feindliche  Eigenschaft  des  Eigentümers,
mag  er  das  Schiff  auch  nur  zum  Teile  besitzen,  in  Betracht  kommt.  Als
feindlicher  Eigentümer  wird  aber  wieder  nach  englischem  Gewohnheitsrecht
jeder,  der  in  feindlichem  Staatsgebiet  seinen  Wohnsitz  oder  seine
Handelsniederlassung  hat,  betrachtet,  weil  er  die  feindliche
Volkswirtschaft  unterstützt  (Wehberg,  Seekriegsrecht  181).  Ja  sogar
dasjenige  Schiff  gilt  als  feindlich,  dessen  Kapitän  und  Mannschaft  dem
feindlichen  Staat  angehören  und  ebenso  jedes  Schiff,  das  in  feindlichen
Handelsdiensten  steht.  Da  sich  England  bei  Ausbruch  des  Krieges  an  die
Bestimmungen  der  Londoner  S  e  e  r  e  c  h  t  s  e  r  k  1  ä  r  u  n  g  vom  26.  Februar
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.