Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die Saehandelsspcrre. 
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Staaten von Amerika Baumwolle, Kupfer, Weizen und Schweineschmalz 
(H arms, Deutschlands Anteil 117). 
Viel geringer war die Abhängigkeit Österreich-Ungarns, 
dessen protektionistische Agrarpolitik ausländisches Getreide und Vieh 
schon vor dem Kriege ferngehalten hatte, dessen Industrie in ihrer großen 
Selbstgenügsamkeit und Beschränkung ausländische Rohstoffe nicht in 
dem gleichen Maße wie die deutsche Industrie nötig hatte; immerhin 
trat auch in Österreich-Ungarn infolge der zurückgebliebenen Methoden 
seiner Ackerwirtschaft ein Mangel an Bodenfrüchten und ein immer 
empfindlicherer Mangel an Rohstoffen für die Bekleidungsindustrie ein. 
Auf dem Weltmärkte war Österreich fast nur in hochwertiger Luxusware, 
nicht aber in Massenartikeln vertreten. Dazu kam noch, daß an der 
Einfuhr nach Österreich allen voran Deutschland derart beteiligt 
war, daß neben ihm die anderen hauptsächlichsten Importländer wie Eng 
land, Italien, Rußland und Rumänien nur im Verhältnisse von einem 
Fünftel oder gar von einem Zehntel in Betracht kamen. 
Die englische Verordnung vom 21. September 1914 setzte aus der 
Freiliste der Londoner Erklärung Gummi, Häute, sowie verschiedene 
Sorten von Eisenerz auf die relative Liste; ja die Verordnung vom 
29. Oktober 1914 nahm Erze, Gummi, die Verordnung vom 11. März 1915 
Rohwolle in die absolute Liste auf. Übereinstimmend ging Frankreich 
mit seinen Listen vom 3. Oktober, 6. November 1914, 2. Januar und 
12. März 1915 vor. England erweiterte abermals am 27. Mai, am 20. August 
und am 14. Oktober 1915, Frankreich am 29. Mai 1915 und Italien am 
3. Juni 1915 die Bannwarenlisten derart, daß fast alle Rohstoffe, 
welche die Mittelmächte vor dem Kriege aus dem Auslande bezogen 
hatten, zur Bannware wurden. 
Dem Streben der Mittelmächte sich die Rohstoffe und Lebensmittel, 
die bisher über die feindlichen Länder hereingekommen waren, auf neu 
tralem Wege zu beschaffen, wurde durch eine stetig wachsende Aus 
dehnung der feindlichen Bestimmung entgegengetreten. 
Die Wegnahme der Bannware ist nur dann zulässig, wenn im 
Einzelfalle die feindliche Bestimmung nachgewiesen wird. Auch 
in diesem Punkte ging bereits das englische Gewohnheitsrecht sehr weit. 
Nach der englischen Denkschrift zur Londoner Konferenz spricht 
bei der absoluten Konterbande eine unwiderlegbare Vermutung 
für die Verwendung zu feindlichen Operationen, wenn sie für die feind 
liche Flotte oder für irgendeinen Platz im feindlichen Gebiet oder im 
vom Feinde besetzten Gebiet bestimmt ist. Es genügt somit bereits 
die örtliche Bestimmung für das Feindesland. Bei der rela 
tiven Bannware spricht eine widerlegbare Vermutung für die 
feindliche Bestimmung nur, wenn sie für die Land- oder See streit- 
k r ä f t e des Gegners oder für einen Armee- oder Marine waffenplatz
	        
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