Die Saehandelsspcrre.
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Staaten von Amerika Baumwolle, Kupfer, Weizen und Schweineschmalz
(H arms, Deutschlands Anteil 117).
Viel geringer war die Abhängigkeit Österreich-Ungarns,
dessen protektionistische Agrarpolitik ausländisches Getreide und Vieh
schon vor dem Kriege ferngehalten hatte, dessen Industrie in ihrer großen
Selbstgenügsamkeit und Beschränkung ausländische Rohstoffe nicht in
dem gleichen Maße wie die deutsche Industrie nötig hatte; immerhin
trat auch in Österreich-Ungarn infolge der zurückgebliebenen Methoden
seiner Ackerwirtschaft ein Mangel an Bodenfrüchten und ein immer
empfindlicherer Mangel an Rohstoffen für die Bekleidungsindustrie ein.
Auf dem Weltmärkte war Österreich fast nur in hochwertiger Luxusware,
nicht aber in Massenartikeln vertreten. Dazu kam noch, daß an der
Einfuhr nach Österreich allen voran Deutschland derart beteiligt
war, daß neben ihm die anderen hauptsächlichsten Importländer wie Eng
land, Italien, Rußland und Rumänien nur im Verhältnisse von einem
Fünftel oder gar von einem Zehntel in Betracht kamen.
Die englische Verordnung vom 21. September 1914 setzte aus der
Freiliste der Londoner Erklärung Gummi, Häute, sowie verschiedene
Sorten von Eisenerz auf die relative Liste; ja die Verordnung vom
29. Oktober 1914 nahm Erze, Gummi, die Verordnung vom 11. März 1915
Rohwolle in die absolute Liste auf. Übereinstimmend ging Frankreich
mit seinen Listen vom 3. Oktober, 6. November 1914, 2. Januar und
12. März 1915 vor. England erweiterte abermals am 27. Mai, am 20. August
und am 14. Oktober 1915, Frankreich am 29. Mai 1915 und Italien am
3. Juni 1915 die Bannwarenlisten derart, daß fast alle Rohstoffe,
welche die Mittelmächte vor dem Kriege aus dem Auslande bezogen
hatten, zur Bannware wurden.
Dem Streben der Mittelmächte sich die Rohstoffe und Lebensmittel,
die bisher über die feindlichen Länder hereingekommen waren, auf neu
tralem Wege zu beschaffen, wurde durch eine stetig wachsende Aus
dehnung der feindlichen Bestimmung entgegengetreten.
Die Wegnahme der Bannware ist nur dann zulässig, wenn im
Einzelfalle die feindliche Bestimmung nachgewiesen wird. Auch
in diesem Punkte ging bereits das englische Gewohnheitsrecht sehr weit.
Nach der englischen Denkschrift zur Londoner Konferenz spricht
bei der absoluten Konterbande eine unwiderlegbare Vermutung
für die Verwendung zu feindlichen Operationen, wenn sie für die feind
liche Flotte oder für irgendeinen Platz im feindlichen Gebiet oder im
vom Feinde besetzten Gebiet bestimmt ist. Es genügt somit bereits
die örtliche Bestimmung für das Feindesland. Bei der rela
tiven Bannware spricht eine widerlegbare Vermutung für die
feindliche Bestimmung nur, wenn sie für die Land- oder See streit-
k r ä f t e des Gegners oder für einen Armee- oder Marine waffenplatz