Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die  Saehandelsspcrre.

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Staaten  von  Amerika  Baumwolle,  Kupfer,  Weizen  und  Schweineschmalz
(H  arms,  Deutschlands  Anteil  117).
Viel  geringer  war  die  Abhängigkeit  Österreich-Ungarns,
dessen  protektionistische  Agrarpolitik  ausländisches  Getreide  und  Vieh
schon  vor  dem  Kriege  ferngehalten  hatte,  dessen  Industrie  in  ihrer  großen
Selbstgenügsamkeit  und  Beschränkung  ausländische  Rohstoffe  nicht  in
dem  gleichen  Maße  wie  die  deutsche  Industrie  nötig  hatte;  immerhin
trat  auch  in  Österreich-Ungarn  infolge  der  zurückgebliebenen  Methoden
seiner  Ackerwirtschaft  ein  Mangel  an  Bodenfrüchten  und  ein  immer
empfindlicherer  Mangel  an  Rohstoffen  für  die  Bekleidungsindustrie  ein.
Auf  dem  Weltmärkte  war  Österreich  fast  nur  in  hochwertiger  Luxusware,
nicht  aber  in  Massenartikeln  vertreten.  Dazu  kam  noch,  daß  an  der
Einfuhr  nach  Österreich  allen  voran  Deutschland  derart  beteiligt
war,  daß  neben  ihm  die  anderen  hauptsächlichsten  Importländer  wie  England, ­
  Italien,  Rußland  und  Rumänien  nur  im  Verhältnisse  von  einem
Fünftel  oder  gar  von  einem  Zehntel  in  Betracht  kamen.
Die  englische  Verordnung  vom  21.  September  1914  setzte  aus  der
Freiliste  der  Londoner  Erklärung  Gummi,  Häute,  sowie  verschiedene
Sorten  von  Eisenerz  auf  die  relative  Liste;  ja  die  Verordnung  vom
29.  Oktober  1914  nahm  Erze,  Gummi,  die  Verordnung  vom  11.  März  1915
Rohwolle  in  die  absolute  Liste  auf.  Übereinstimmend  ging  Frankreich
mit  seinen  Listen  vom  3.  Oktober,  6.  November  1914,  2.  Januar  und
12.  März  1915  vor.  England  erweiterte  abermals  am  27.  Mai,  am  20.  August
und  am  14.  Oktober  1915,  Frankreich  am  29.  Mai  1915  und  Italien  am
3.  Juni  1915  die  Bannwarenlisten  derart,  daß  fast  alle  Rohstoffe,
welche  die  Mittelmächte  vor  dem  Kriege  aus  dem  Auslande  bezogen
hatten,  zur  Bannware  wurden.
Dem  Streben  der  Mittelmächte  sich  die  Rohstoffe  und  Lebensmittel,
die  bisher  über  die  feindlichen  Länder  hereingekommen  waren,  auf  neutralem ­
  Wege  zu  beschaffen,  wurde  durch  eine  stetig  wachsende  Ausdehnung ­
  der  feindlichen  Bestimmung  entgegengetreten.
Die  Wegnahme  der  Bannware  ist  nur  dann  zulässig,  wenn  im
Einzelfalle  die  feindliche  Bestimmung  nachgewiesen  wird.  Auch
in  diesem  Punkte  ging  bereits  das  englische  Gewohnheitsrecht  sehr  weit.
Nach  der  englischen  Denkschrift  zur  Londoner  Konferenz  spricht
bei  der  absoluten  Konterbande  eine  unwiderlegbare  Vermutung
für  die  Verwendung  zu  feindlichen  Operationen,  wenn  sie  für  die  feindliche ­
  Flotte  oder  für  irgendeinen  Platz  im  feindlichen  Gebiet  oder  im
vom  Feinde  besetzten  Gebiet  bestimmt  ist.  Es  genügt  somit  bereits
die  örtliche  Bestimmung  für  das  Feindesland.  Bei  der  relativen ­
  Bannware  spricht  eine  widerlegbare  Vermutung  für  die
feindliche  Bestimmung  nur,  wenn  sie  für  die  Land-  oder  See  streitk
  r  ä  f  t  e  des  Gegners  oder  für  einen  Armee-  oder  Marine  waffenplatz
            
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