Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Die  einzelnen  Kampfmittel.

in  dem  vom  Feinde  besetzten  Gebiet  bestimmt  ist  oder  wenn  eine  betrügerische ­
  Verwendung  oder  eine  Vernichtung  von  Papieren  stattgefunden ­
  hat.  Die  Londoner  Erklärung  hat  die  Bestimmung  für  das
feindliche  oder  vom  Feinde  besetzte  Gebiet  oder  die  feindliche  Streitmacht ­
  nur  bei  der  absoluten  Bannware  gelten  lassen,  dagegen  bei  der
relativen  Bannware  geradezu  die  Bestimmung  für  den  Gebrauch  der
Streitmacht  oder  der  Verwaltungsstellen  des  feindlichen
Staates  gefordert  (Art.  30  und  33).
Damit  war  an  dem  Grundsätze  festgehalten,  daß  die  Zufuhr  von
Bedarfsartikeln  für  die  Land-  und  Seestreitkräfte,  nicht  aber  der  für
die  friedliche  Bevölkerung  gehindert  werden  darf.  Über  diesen
Endzweck  des  Konterbanderechtes,  die  Unterstützung  der  militärischen
Kriegführung  zu  Lande  und  zur  See  durch  Neutrale  zu  verhindern,  sind
England  und  seine  Verbündeten  im  Weltkriege  hinausgegangen.  Ihr  Plan,
auch  die  friedliche  Bevölkerung  von  der  Lebensmittelzufuhr
über  neutrale  Häfen  abzuschneiden,  ist  besonders  in  der  Erweiterung
der  feindlichen  Bestimmung  der  Bannware  zum  Ausdrucke  gelangt.
England  benutzte  das  System  der  V  ernuitungen  für  die  feindliche ­
  Bestimmung,  das  auch  die  Londoner  Erklärung  (Art.  31  und  34)  beibehalten ­
  hatte,  um  die  feindliche  Bestimmung  bei  der  relativen  Bannware ­
  in  immer  weiterem  Umfange  anzunehmen.  Die  englische  Verordnung
vom  20.  August  1914  stellte  eine  weitere  Vermutung  der  feindlichen  Bestimmung ­
  auf,  wenn  die  Ware  an  oder  für  einen  Agenten  des  feindlichen
Staates  oder  an  oder  für  einen  Händler  oder  eine  andere  Person  bestimmt
sei,  die  unter  der  Kontrolle  der  Behörden  des  feindlichen  Landes
stehen.  Damit  war  von  dem  Erfordernisse  der  Ansässigkeit  des  Händlers
in  Feindesland  abgesehen  und  eigentlich  jede  Sendung  an  irgendeine
Person  in  Feindesland  der  Wegnahme  unterworfen,  weil  bei
dem  System  der  staatlichen  Bewirtschaftung  oder  doch  der  staatlichen
Kontrolle  über  zahlreiche  Lebensmittel  und  Rohstoffe  jeder  Händler
und  jede  Privatperson  als  unter  der  Kontrolle  der  Regierung  stehend
betrachtet  werden  konnte.  Infolge  Einspruches  der  Vereinigten  Staaten
von  Amerika  ist  diese  Vermutung  durch  die  Verordnung  vom  29.  Oktober
1914  auf  den  Fall  der  Konsignierung  der  Ware  an  einen  oder  für  einen
Agenten  des  feindlichen  Staates  beschränkt  worden.  Das  französische
Dekret  vom  25.  August  1914,  das  mit  der  ersten  englischen  Verordnung
übereinstimmte,  wurde  durch  das  Dekret  vom  6.  November  1914  ebenfalls ­
  auf  diesen  Fall  eingeschränkt;  das  italienische  Dekret  vom  3.  Juni
1915  erwähnte  nur  mehr  diese  Vermutung.
Es  war  noch  offen  geblieben,  der  Kontrolle  der  feindlichen  Bestimmung ­
  einer  Ware  dadurch  zu  entgehen,  daß  sie  an  „0  r  d  e  r“  konsigniert
wurde.  Auch  diesen  Ausweg  suchte  die  englische  Verordnung  vom
29.  Oktober  und  das  französische  Dekret  vom  6.  November  1914  dadurch
            
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