Die Seehandelssperre.
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Jedes Handelsschiff, das nach dem 1. März 1915 einen nicht deut
schen Hafen mit Gütern feindlicher Bestimmung oder feindlichen Eigen
tums verlassen hatte, konnte zur Löschung solcher Güter in einen britischen
oder alliierten Hafen veranlaßt werden. Diese Waren traf das gleiche
Schicksal wie die von einem deutschen Hafen stammenden Güter.
Das französische Dekret vom 15. März 1915 ließ alle Waren
deutschen Eigentums, deutscher Herkunft oder deutscher Bestimmung
auf offenem Meere anhalten.
Als Waren deutscher Herkunft wurden angesehen alle Waren, die
mit deutschen Warenzeichen versehen, oder in Deutschland hergestellt,
oder deutsche Bodenerzeugnisse waren, oder deren Yersendungsort un
mittelbar oder im Durchfuhrsverkehr im deutschen Gebiete lag. Dem
deutschen Staatsgebiete wurden die von Deutschland besetzten Gebiete
gleichgestellt. Ausgenommen wurden nur Waren, die vor Verkündung
des Dekretes durch einen Neutralen in gutem Glauben nach einem neu
tralen Lande eingeführt wurden, oder in seinem regelmäßigen oder gut
gläubigen Eigentum gestanden hatten.
Als Waren deutscher Bestimmung galten Waren, die unmittelbar
oder auf dem Wege der Durchfuhr nach Deutschland oder einem Nachbar
lande Deutschlands bestimmt waren, wenn die Geschäftspapiere nicht den
Nachweis einer endgültigen und ernsten neutralen Bestimmung enthielten.
Schiffe mit derartigen Waren wurden nach einem französischen oder
alliierten Hafen gebracht. In einem französischen Hafen wurden derartige
Waren gelöscht und das Schiff wurde freigegeben. Die Waren deutschen
Eigentums wurden in Zwangsverwaltung genommen oder unter Hinter
legung des Erlöses für Rechnung des rechtmäßigen Besitzers verkauft.
Waren deutscher Herkunft wurden zur Verfügung des neutralen Eigen
tümers behufs Rücksendung nach dem Abgangshafen innerhalb bestimmter
Erist gehalten, widrigenfalls sie angefordert oder für Rechnung und auf
Kosten und Gefahr des Eigentümers verkauft wurden. Waren deutscher
Bestimmung wurden zur Verfügung des neutralen Eigentümers behufs
Rücksendung nach dem Abgangshafen oder Weitersendung nach einem
genehmigten anderen französischen, verbündeten oder neutralen Hafen
innerhalb bestimmter Frist gehalten, widrigenfalls sie angefordert oder für
Rechnung und auf Kosten und Gefahr des Eigentümers verkauft wurden.
Trotz der Verschiedenheiten in der Technik der Sperre stellen sich die
Sperrmaßnahmen Englands und Frankreichs als Hemmungen des Waren
verkehrs deutscher Herkunft oder deutscher Bestim
mung dar. Dies geschah anfänglich dann, wenn die Waren in feind
lichem Eigentum standen, war aber bald infolge der Berufung der
Neutralen auf die Pariser Seerechtserklärung und ihren Schutz des feind
lichen Gutes unter neutraler Flagge, aufgegeben worden. Es bleiben aber
die Eingriffe in den neutralen Handel übrig, die sich nur auf die feindliche
Lenz, Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung.