Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die Seehandelssperre. 
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Jedes Handelsschiff, das nach dem 1. März 1915 einen nicht deut 
schen Hafen mit Gütern feindlicher Bestimmung oder feindlichen Eigen 
tums verlassen hatte, konnte zur Löschung solcher Güter in einen britischen 
oder alliierten Hafen veranlaßt werden. Diese Waren traf das gleiche 
Schicksal wie die von einem deutschen Hafen stammenden Güter. 
Das französische Dekret vom 15. März 1915 ließ alle Waren 
deutschen Eigentums, deutscher Herkunft oder deutscher Bestimmung 
auf offenem Meere anhalten. 
Als Waren deutscher Herkunft wurden angesehen alle Waren, die 
mit deutschen Warenzeichen versehen, oder in Deutschland hergestellt, 
oder deutsche Bodenerzeugnisse waren, oder deren Yersendungsort un 
mittelbar oder im Durchfuhrsverkehr im deutschen Gebiete lag. Dem 
deutschen Staatsgebiete wurden die von Deutschland besetzten Gebiete 
gleichgestellt. Ausgenommen wurden nur Waren, die vor Verkündung 
des Dekretes durch einen Neutralen in gutem Glauben nach einem neu 
tralen Lande eingeführt wurden, oder in seinem regelmäßigen oder gut 
gläubigen Eigentum gestanden hatten. 
Als Waren deutscher Bestimmung galten Waren, die unmittelbar 
oder auf dem Wege der Durchfuhr nach Deutschland oder einem Nachbar 
lande Deutschlands bestimmt waren, wenn die Geschäftspapiere nicht den 
Nachweis einer endgültigen und ernsten neutralen Bestimmung enthielten. 
Schiffe mit derartigen Waren wurden nach einem französischen oder 
alliierten Hafen gebracht. In einem französischen Hafen wurden derartige 
Waren gelöscht und das Schiff wurde freigegeben. Die Waren deutschen 
Eigentums wurden in Zwangsverwaltung genommen oder unter Hinter 
legung des Erlöses für Rechnung des rechtmäßigen Besitzers verkauft. 
Waren deutscher Herkunft wurden zur Verfügung des neutralen Eigen 
tümers behufs Rücksendung nach dem Abgangshafen innerhalb bestimmter 
Erist gehalten, widrigenfalls sie angefordert oder für Rechnung und auf 
Kosten und Gefahr des Eigentümers verkauft wurden. Waren deutscher 
Bestimmung wurden zur Verfügung des neutralen Eigentümers behufs 
Rücksendung nach dem Abgangshafen oder Weitersendung nach einem 
genehmigten anderen französischen, verbündeten oder neutralen Hafen 
innerhalb bestimmter Frist gehalten, widrigenfalls sie angefordert oder für 
Rechnung und auf Kosten und Gefahr des Eigentümers verkauft wurden. 
Trotz der Verschiedenheiten in der Technik der Sperre stellen sich die 
Sperrmaßnahmen Englands und Frankreichs als Hemmungen des Waren 
verkehrs deutscher Herkunft oder deutscher Bestim 
mung dar. Dies geschah anfänglich dann, wenn die Waren in feind 
lichem Eigentum standen, war aber bald infolge der Berufung der 
Neutralen auf die Pariser Seerechtserklärung und ihren Schutz des feind 
lichen Gutes unter neutraler Flagge, aufgegeben worden. Es bleiben aber 
die Eingriffe in den neutralen Handel übrig, die sich nur auf die feindliche 
Lenz, Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung.
	        
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