Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die  Seehandelssperre.

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Jedes  derartige  Schiff,  das  Güter  feindlicher  Bestimmung  oder  feindlichen ­
  Ursprungs  beförderte,  wurde  mit  der  Einziehung  bedroht;  die  zur
Untersuchung  freiwillig  einlaufenden  Schiffe  sollten  wegen  einer  solchen
Beförderung  allein  noch  nicht  der  Einziehung  unterliegen  und  keiner
Vermutung  einer  solchen  Beförderung  unterworfen  sein.
Schließlich  wurde  sogar  die  Kohle  deutschen  Ursprungs,  seihst  wenn
sie  als  Bunkerkohle  zur  Feuerung  des  Schiffes  allein  bestimmt  war,  durch
den  englischen  Erlaß  vom  18.  April  1916  unter  die  Waren  gerechnet,  die
der  Handelssperre  nach  der  Verordnung  vom  11.  März  1915  unterlagen.
Diese  Ausdehnung  der  Sperre  auf  bloße  Betriebsmittel  der  Handelsschiffahrt
bildete  bereits  den  Übergang  zu  jenen  Maßnahmen,  die  den  neutralen
Handel  überhaupt  unter  englische  Kontrolle  bringen  sollten;  das  Befahren ­
  des  Meeres  sollte  fortan  nur  mehr  mit  englischem  Passe  zulässig  sein.
e)  Die  Kriegsgebietserklärung.
Mit  Erlaß  vom  3.  November  1914  erklärte  die  britische  Admiralität
die  ganze  Nordsee  zum  militärischen  Gebiet  („military  area“).
Innerhalb  dieses  Gebietes  seien  Handelsschiffe  aller  Art  den  schwersten
Gefahren  durch  Minen  und  durch  Kriegsschiffe,  die  Tag  und  ,Nacht  .nach
verdächtigen  Schiffen  suchen,  ausgesetzt.  Die  Admiralität  warne  deshalb ­
  Schiffe  jeder  Gattung  vor  diesen  Gefahren  und  weise  die  Schiffe,  die
nach  und  von  Norwegen  in  die  Ostsee,  Dänemark  und  Holland  gehen,  an,
durch  den  englischen  Kanal  und  die  Enge  von  Dover  zu  fahren.  Alle
Schiffe,  die  eine  Linie  vom  nördlichsten  Punkt  der  Hebriden  über  die
Färöer  nach  Island  überschritten,  würden  dies  vom  5.  November  1914
an  auf  eigene  Gefahr  tun.
Als  Anlaß  dieser  ausnahmsweisen  Maßregel  wird  das  Legen
von  Minen  auf  der  Haupthandelsstraße  zwischen  Amerika  und  Liverpool
durch  deutsche  Handelsschiffe  unter  neutraler  Flagge  angeführt;  als  Zweck
wird  die  Sicherung  des  friedlichen  Verkehrs  auf  hoher  See  und  die  Aufrechterhaltung ­
  des  Handels  zwischen  den  Neutralen  angegeben.
Die  Erklärung  wurde  nach  einer  Mitteilung  der  Admiralität  vom
26.  Januar  1917  auf  das  der  dänischen  und  holländischen  Küste  vor'
gelagerte  Nordseegebiet  ausgedehnt;  es  wurde  den  Neutralen  eröffnet,
daß  dieses  Gebiet  durch  Operationen  gegen  den  Feind  für  den  gesamten
Schiffsverkehr  gefährlich  sei.  Am  1.  April  wurden  weitere  Teile  der
Nordsee,  die  nicht  der  deutschen  Küste  vorgelagert  sind,  einbezogen.
In  dieser  Maßnahme  ist  der  Versuch  einer  Absperrung  einzelner
Meeresteile  von  jedem  Schiffsverkehr  und  die  Überleitung  des
gesamten  Handelsverkehrs  zur  See  in  bestimmte,  unter  der  Kontrolle
einer  einzelnen  Seemacht  stehende  Meeresteile  zu  erblicken.  Eng'
land  wählte  hierfür  die  Minensperre  auf  den  Seestraßen  nach  Deutschland
und  versuchte  durch  die  Warnung  vor  den  Gefahren  verankerter  oder
            
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