Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Die einzelnen Kampfmittel. 
Bestimmung oder die feindliche Herkunft unter den angegebenen Voraus 
setzungen stützen. Gerade in dieser Loslösung der neuen Sperrmaßnahmen 
von der Eigentumsfrage liegt die Besonderheit der neuen Sperr 
maßnahmen. 
Die vollständige Handelssperre durch Frankreich und England wurde 
nicht durch das Seebeuterecht gedeckt, weil dieses nach allgemeinem 
Gewohnheitsrechte nur die im feindlichen Eigentum stehende Ware auf 
feindlichem Schiffe erfassen kann. Die Seesperre war aber auch nicht 
durch das Recht zur Wegnahme der Bannware gedeckt, weil damit 
nur die Einfuhr nach Deutschland, nicht aber die Ausfuhr und auch nur 
die Einfuhr von Waren des Kriegsbedarfes getroffen werden konnte. 
Am nächsten kommt dieser Sperre der Waren feindlicher Herkunft 
oder Bestimmung die Blockade, ohne daß aber den Erfordernissen und 
Förmlichkeiten der überlieferten Blockade genügt würde. Die neue Sperr 
maßregel war weder effektiv, noch formgerecht erklärt und bekannt ge 
geben worden. Es fand keine Durchsuchung der Schiffe auf hoher See 
statt; sie wurden ausnahmslos in einen alliierten Hafen geschleppt. Dort 
wurde nicht nur die Konterbande weggenommen, sondern auch das übrige 
neutrale Gut an der Fortsetzung der Reise gehemmt und beschlagnahmt; 
unter Umständen trat der Erlös aus dem Verkaufe an die Stelle der Ware. 
So dürfte es am zutreffendsten sein, im Anschluß an die Auffassung 
der Note der Vereinigten Staaten von Amerika vom 8. März 1915 in 
den’ neuen Maßregeln eine neue Art von Blockade zur Verhinde 
rung jeder Bin- und Ausfuhr selbst neutralen Eigentums auf neutralen 
Schiffen zu erblicken und die Gefährlichkeit für den neutralen Handel 
gerade in der Unbegrenztheit des maritimen Bereiches einer derartigen 
Blockade zu erblicken, die über die kriegerischen Maßnahmen in den 
Sperrgebieten der Mittelmächte hinausging. 
England verschärfte die Seesperre durch die Verordnung vom 
16. Februar 1917 erheblich; es unterwarf Güter feindlichen Ursprungs, 
oder feindlicher Bestimmung nicht mehr der bloßen Beschlagnahme, 
sondern der Einziehung. 
t Die Verordnung verwandelte ferner die erzwungene Praxis der neutralen 
Schiffe, zur Untersuchung und Erlangung eines Passes einen englischen 
Hafen anzulaufen, zu einer allgemeinen Gestellungspflicht 
jedes Handelsschiffes. Es wurde in Vergeltung des mit 1. Februar 1917 
einsetzenden verschärften Unterseebootkrieges der Mittelmächte bestimmt; 
„Ein Schiff, das auf hoher See auf dem Wege zu oder von einem 
neutralen Hafen mit der Möglichkeit des Zuganges zum feind 
lichen Gebiet angetroffen wird und nicht einen britischen oder alliierten 
Hafen angelaufen hat, wird bis zum Beweise des Gegenteils als ein Schiff 
mit Gütern feindlicher Bestimmung oder feindlichen Ursprungs betrachtet 
und zur Untersuchung in einen englischen Hafen gebracht werden."
	        
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