ÖSTERREICH
Inhalt im einzelnen
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ausgenommen ist, auf die Dauer von längstens zwei Monaten aufschieben,
soweit es sich nicht um die Pfändung von Gegenständen des beweglichen
Vermögens oder um die zwangsweise Pfandrechtsbegründung handelt. Eine
solche Aufschiebung ist unzulässig, wenn das Prozeßgericht bereits gemäß
§§15 oder 16 eine Zahlungsfrist bewilligt hat.
(2) Auf die Bewilligung der Aufschiebung finden die Bestimmungen des
§ 15, Absatz 1 bis 4, entsprechende Anwendung.
Richterliche Stundung für den Kriegsschauplatz.
§ 19.
Personen, die ihren Wohnsitz (Sitz) oder ihre ständige geschäftliche
Niederlassung in einem Gebiete haben, in dem infolge der kriegerischen
Ereignisse die Tätigkeit des Gerichtes zeitweise eingestellt wurde, kann das an
gerufene Gericht für Verpflichtungen aller Art Stundung gewähren (§§ 15 und 16)
und ebenso aussprechen, daß Rechtsnachteile, die für den Fall nicht rechtzeitiger
Erfüllung vereinbart worden sind, mit Ausnahme der Pflicht zur Zahlung von
Verzugszinsen, nicht eintreten oder aufgehoben werden. Die Bestimmungen
^ es § 18 finden auf solche Personen ohne Rücksicht auf die Art der Forderung
Anwendung, zu deren Gunsten Exekution geführt wird.
Gegenseitigkeitsrecht.
§ 20.
^ Insoweit Gläubiger, die im Inland ihren Wohnsitz (Sitz)
a Een, in einem anderen Staate privatrechtliche Forderungen
nur in geringerem Ausmaße oder unter weitergehenden Beschrän-
u ngen geltend machen können, als in dieser Kaiserlichen Ver-
0r dnung bestimmt ist, unterliegen die Forderungen von Gläubi-
g ® rn , die in diesem Staate ihren Wohnsitz (Sitz) haben, den
g eichen Einschränkungen.
Schlußbestimmungen.
§ 21
Die Regierung wird ermächtigt, durch Verordnung, die Ausnahmen von
der allgemeinen Stundungsanordnung, die im § 2, Z. 1 bis 7, 9 un , tm
ln den §§ 3 bis 8 dieser Kaiserlichen Verordnung festgesetzt sind, zu erweitern
°der einzuschränken sowie die Bestimmungen der §§ 9 bis 20 abzuändern o er
zu ergänzen, soweit die wirtschaftlichen Bedürfnisse dies erfordern.
§ 22.
(1) Diese Kaiserliche Verordnung tritt am 1. Oktober 1914
ln Wirksamkeit. Gleichzeitig treten die Kaiserliche Verordnung
v ° m 13. August 1914, RGBl. Nr. 216, und die Ministerial-Verord-
nu ng vom 5. September 1914, RGBl. Nr. 237, außer Kraft.
. . (2) Mit der Durchführung dieser Kaiserlichen Verordnung ist Mein Justiz-
uunister im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern beauftragt.