Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

ÖSTERREICH

Inhalt  im  einzelnen

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Betrages  hinausgeschoben  wird,  nur  die  nach  dem  Vertrage  gebührenden  Zinsen
gefordert  werden.
(2)  Eine  zwischen  dem  Tage  der  Kundmachung  dieser  Kaiserlichen  Verordnung ­
  und  dem  30.  November  1914  erklärte  Kündigung  einer  gestundeten
Geldforderung  ist  so  zu  behandeln,  als  ob  sie  am  1.  Dezember  1914  erklärt
worden  wäre.
(3)  Das  dem  Gläubiger  für  den  Fall  nicht  rechtzeitiger  Zahlung  von
Zinsen,  Annuitäten  oder  Raten  vertragsmäßig  eingeräumte  Recht  zur  Kündigung
oder  sofortigen  Rückforderung  von  Kapitalsbeträgen  kann  nicht  geltend  gemacht
werden,  wenn  der  Schuldner  nur  mit  Zinsen,  Annuitäten  oder  Raten  im  Rückstände ­
  ist,  die  vor  dem  30.  November  1914  fällig  geworden  sind  oder  fällig
werden.
Aufrechnung.
§13.
Der  Umstand,  daß  eine  Forderung  nach  den  Bestimmungen  dieser
Kaiserlichen  Verordnung  gestundet  ist,  steht  ihrer  Aufrechnung  gegen  eine
andere  Forderung  nicht  entgegen.

Prozeßrechtliche  Vorschriften.
§  14.
(1)  Das  gerichtliche  Verfahren  über  Klagen,  mit  denen  die  Zahlung  von
orderungen  begehrt  wird,  die  gemäß  §  1,  Absatz  2,  teilweise  von  der  Stundung
ausgenommen  sind,  ist  ohne  Rücksicht  auf  den  Stand  des  Verfahrens  fortzu-S(
 jtzen.  Neue  Klagen  auf  Zahlung  solcher  Forderungen  sind  zulässig,  wenn-S
  eich  damit  die  Zahlung  des  vollen  Betrages  der  Forderung  begehrt  wird,
agegen  sind  neue  Klagen,  die  bloß  auf  die  Zahlung  gestundeter  Forderungsrage
  gerichtet  sind,  zurückzuweisen.  Auf  Grund  von  Wechseln  oder  Schecks,
19^/°"  dem  ^ u S ust  1914  ausgestellt  worden  sind  und  nach  dem  31.  Juli
uacl  £ ew °rden  sind  oder  fällig  werden,  sind  Klagen  nur  bezüglich  des
c  §  1,  Absatz  2,  von  der  Stundung  ausgenommenen  Betrages  zulässig.
der  ^’ e  Verurteilung  zu  einer  Leistung,  für  die  dem  Schuldner  zur  Zeit
ist  rte 'lsfällung  noch  die  gesetzliche  Stundung  zukommt,  ist  zulässig;  jedoch
s ti  16  ^ r ' st  für  die  Leistung  einschließlich  der  Prozeßkosten  derart  zu  bej}j
 es ™ en ’  Sle  vom  letzten  Tage  der  gesetzlichen  Stundungsfrist  beginnt,
kalp  *i  ag  .  ’ m  Urteil  unter  Angabe  des  Fälligkeitstages  der  Forderung
übermäßig  anzugeben.

Richterliche  Stundung.
§  15-  , gs  geklagten,  wenn
(1)  Das  Prozeßgericht  kann  auf  Antrag  d  der  Gläubiger  dadessen
  wirtschaftliche  Lage  es  rechtfertig  erleide t,  hinsichtlich
durch  keinen  unverhältnismäßigen  a 5.  2  von  der  gesetzlichen
von  Forderungsbeträgen,  die  gemäß  §  »  ^  längere  als  die  gesetzmäßige
Stundung  ausgenommen  sind,  im  Urtei  eine  ^ en  R es t  der  Forde-Leistungsfrist
  bestimmen;  diese  Frist  darf  jedoch  11
            
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