Object : Einführung in die Kriegswirtschaftslehre

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Wechselschuld  bei  der  Notenbank  zu  zahlen,  die
andere  präsentiert  es  zur  Barzahlung  —  wir
wollen  annehmen,  daß  im  Auslande  11  die  Barzahlung ­
  herrsche.  Diese  Goldmenge  dient  dem  X
dazu,  eine  Ware  g x  aus  dem  Auslande  1  zu
beziehen,  wo  man  nur  Gold  in  Zahlung  nimmt.
Wir  können  uns  auch  denken,  daß  z.  B.  der
Wechselkurs  im  Auslande  11  gegenüber  dem  Auslande ­
  I  so  groß  ist,  daß  sich  der  Goldexport
rentiere.
Das  von  mir  hier  vorgeführte  Schema  zeiguns
  das  Inland  im  Zustand  einer  passiven  Zahlungsbilanz, ­
  d.  h.  es  muß  mehr  Zahlungen  an
das  Ausland  leisten,  als  es  von  dort  her  empfängt,
es  hat  für  mehr  Kronen  Waren  gekauft,  als  verkauft. ­
  Den  Passivsaldo  begleicht  die  Bank  durch
Goldexporte.  Es  können  auch  andere  Mittel  angewendet ­
  werden,  z.  B.  man  kann  auch  eine  Anleihe ­
  aufnehmen,  da;  heißt  die  Differenz  schuldig
bleiben.  Durch  den  Goldexport  kam  die  Bank,
wie  wir  sahen,  in  den  Besitz  von  Devisen  und
konnte  daher  im  Inland  den  Devisenkurs  beeinflussen. ­
  Man  könnte  nun  die  Frage  aufwerfen,
weshalb  es  denn  besser  sei,  wenn  die  Notenbank
Devisen  statt  Gold  abgibt?  Wenn  Privatleute
oder  Privatbanken  derartige  Goldexporte  vornehmen, ­
  so  werden  sie  zuweilen  Zeitpunkte  auswählen, ­
  die  zwar  ihnen  persönlich  Vorteile
bringen,  den  Regierungen  aber  und  der  Gesamtheit ­
  schaden.  Die  Privatspekulanten  können  durch
Gold-  und  Devisenarbitragen  Geld  verdienen  auf
Kosten  der  übrigen  Staatsbürger.  Während  die
Notenbank  im  Interesse  der  Gesamtheit  auf  einen
konstanten  Kurs  hinzuarbeiten  verpflichtet  ist,  ist
die  Kursschwankung  für  den  Spekulanten  die
Quelle  des  Gewinnes.  Der  Goldexport  wird  von
der  österreichisch-ungarischen  Bank  zu  einer
für  den  Notendienst  möglichst  günstigen  Zeit
Yorgenommen,  während  die  Privatleute  eine  solche
Rücksicht  nicht  kennen.
Da  man  bei  Goldexporten  kaum  ein  per
Mille  verdient,  müssen  große  Quanten  Gold  von
Privaten  exportiert  werden,  um  solche  Aktionen
einigermaßen  rentabel  erscheinen  zu  lassen.  Wenn
die  Notenbank  jedermann  Gold  abgeben  müßte,
kann  auch  die  Arbitrage  sich  des  Goldes  bemächtigen. ­
  Heute  ist  das  nicht  möglich.  Aber
auch  die  Devisenabgabe  erfolgt  nicht  immer
ohneweiters.  ln  Zeiten,  in  denen  die  Notenbank
Grund  zur  Annahme  zu  haben  glaubt,  daß  eine
>hr  unerwünschte  Devisenarbitrage  einsetzt,  erschwert ­
  sie  auch  die  Devisenabgabe,  wobei  sie
Wege  findet,  differenzierend  vorzugehen.
Sie  gibt  die  Devise  dem  Rohstoffimporteur,  der  sie
2 u  Zahlungen  braucht,  dann  billiger  ab,  als  etwa
dem  Arbritrageur,  der  mit  Devisen  nur  spekulieren ­
  will.  So  erklärt  sich  zum  Teil  die  Tatsche, ­
  daß  die  Devisenkurse  gelegentlich  über
den  oberen  Goldpunkt  hinausgestiegen  sind.  Wir
Se hen  hier  einen  Fall  vor  uns,  in  dem  nicht  jeder
Käufer,  der  gleichviel  für  eine  Ware  bietet,  die

gleichen  Rechte  hat,  sondern  in  dem  die  Käufer
differenziert  werden  nach  ihrer  sozialen  Funktion.
Die  Bank  von  Frankreich  hat  eine  ähnliche
Politik  schon  sehr  früh  verfolgt.  Die  gesetzlichen
Bestimmungen  gaben  ihr  das  Recht,  Gold-  oder
Silbermünzen  abzugeben,  wenn  jemand  Noten
zur  Einlösung  präsentierte.  Sie  gab  nun  zeitweilig,
wenn  sie  es  für  zweckmäßig  fand,  nur  Silbermünzen ­
  ab,  die  als  Zeichengeld  vor  den  Noten
keinen  Vorzug  hatten.  Wer  Gold  wollte,  mußte
eine  Prämie  zahlen.  Sie  machte  aber  auch  einen
Unterschied.  Wer  nachwies,  daß  er  das  Gold  zur
Zahlung  von  Rohstoffimporten  benötigte,  wurde
bevorzugt.  *
Derartige  Differenzierungen  können ­
  im  M  o  b  i  1  i  s  i  e  ru  ngs  -  und  Kriegsfall ­
  von  entscheidender  Bedeutung
sein.  Die  Notenbank  ist  aber  nicht  etwa  auf
eine  Differenzierung  bei  der  Gold-  und  Devisenabgabe ­
  beschränkt,  sie  kann  auch  bei  der  Wechseldiskontierung ­
  differenzieren,  indem  sie  z.  B.
bestimmten  Einreichern  gegenüber  die  Zensur
verschärft.  Hat  eine  Notenbank  die  Barzahlung,
wie  z.  B.  die  Deutsche  Reichsbank,  so  wird  sie
im  Kriegsfall  leicht  dazu  genötigt  sein,  sie  zu
suspendieren,  da  sonst  wahllos  Noten  präsentiert
werden  könnten  und  die  Bank  sie  in  Gold  einlösen ­
  müßte.  Man  kann  geradezu  sagen,  die  Barzahlungsverpflichtung ­
  besteht  eigentlich  nur  solange, ­
  als  man  sie  nicht  wirklich  in  Anspruch
nimmt.
Durch  die  Abhebung  von  Metall  im  Kriegsfall ­
  wird  aber  auch  eine  gesetzliche  Bestimmung
gefährdet.  Manche  Notenbanken  sind  nämlich
durch  ein  Gesetz  verpflichtet,  die  umlaufenden
Noten  nicht  durch  Wechsel  und  andere  kurzfristige ­
  Forderungen  zu  decken,  sondern  auch
zum  Teil  durch  Metall.  In  Oesterreich-Ungarn
muß  die  Notenbank  %  Deckung  liegen  haben,
in  Deutschland  ’/ 3 .
Da  aber  manche  Unterschiede  in  den  übrigen
Deckungsvorschriften  bestehen,  —  so  z.  B.kann  die
österreichisch  -  ungarische  Bank  die  Lombardkredite ­
  in  die  Notendeckung  einrechnen,  während
die  Deutsche  Reichsbank  das  nicht  darf  —  so
kann  man  nicht  einmal  sagen,  daß  unsere
Deckungsvorschriften  strenger  wären,  als  die
deutschen.  Diese  ganzen  Deckungsvorschriften
sind  ein  Ueberbleibsel  aus  vergangenen  Zeiten.
Sie  haben  nie  viel  Bedeutung  gehabt  und  sind
heute  theoretisch,  in  der  jetzigen  Form  eigentlich
gar  nicht  zu  halten.  Ursprünglich  waren  die  Noten
der  privaten  Banken  eine  Art  Wechsel,  die  jederzeit ­
  in  dem  üblichen  Metallgelde  einlösbar  waren.
Wer  eine  Note  akzeptierte,  rechnete  damit,  daß
er  für  sie  Münzen  erhalten  könne.  Um  dieser
Anforderung  nachkommen,  zu  können,  mußten
natürlich  die  Banken  immer  einen  Vorrat  an
Münzen  liegen  haben,  je  größer  dieser  Vorrat
war,  desto  mehr  Vertrauen  konnte  der  Bank  in
bezug  auf  ihre  Einlösungsfähigkeit  entgegenge ­
            
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