Full text : Die Eingliederung der vertriebenen Elsass-Lothringer in das deutsche Wirtschaftsleben im Augenblick seines Tiefstandes

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III.  HAUPTTEIL.

Die  Flüchtlinge  muhten  nun  vielfach  an  zwei  Stellen  ihre
Unterstützungen  erheben  —  die  Erwerbslosenunterstützung
bei  den  Gemeinden,  die  Zusatzunterstützung  für  Vertriebene
beim  Roten  Kreuz  —  und  wurden  von  den  Arbeitsämtern
in  jeder  Weise  völlig  als  gewöhnliche  Erwerbslose  behandelt.
Wie  von  den  Erwerbslosen  allgemein,  so  wurde  auch  von
ihnen  verlangt,  sich  fast  täglich  auf  dem  Arbeitsamt  zu
melden  und  sich  darüber  auszuweisen,  warum  sie  noch
keine  Arbeit  gefunden  hatten.
Gegen  diese  Mißstände  ging  der  Hilfsbund  vor.  Es
wurde  mit  den  zuständigen  Stellen  vereinbart,  daß  die  Erwerbslosenfürsorge ­
  in  Zukunft  von  den  Fürsorgestellen
des  Roten  Kreuzes  oder  den  anderen  mit  der  Fürsorge  beauftragten ­
  Organisationen  ausgezahlt  werden  sollte,  und
damit  der  Vorteil  erreicht,  daß  die  gesamte  Fürsorge  von
diesem  Zeitpunkt  an  von  einer  Stelle  durchgeführt  wird.
In  eingehenden  Beratungen  zwischen  Regierung,  Beirat,
Rotem  Kreuz  und  Hilfsbund  wurden  Richtlinien  ausgearbeitet, ­
  nach  denen  die  Fürsorge  für  die  vertriebenen  Elsaß-Lothringer
  im  Reich  einheitlich  gehandhabt  werden  sollte.
Diese  Richtlinien  wurden  im  Herbst  1919  allen  Fürsorgestellen ­
  zur  Beachtung  übergeben,  und  sind  noch  heute  mit
unwesentlichen  Änderungen  in  Kraft.  Wir  betrachten'  in
Kürze  den  Inhalt  dieser  Richtlinien.
In  einem  ersten  Abschnitt  sind  Bestimmungen  über
den  Kreis  der  zur  Benützung  der  Fürsorge  für  die  vertriebenen ­
  Elsaß-Lothringer  berechtigten  Personen  enthalten.
Der  §  1  der  Richtlinien  besagt  darüber:
„Fürsorgeberechtigt  sind  die  aus  Elsaß-Lothringen  vertriebenen
Deutschen;  als  Vertriebene  gelten:
a)  diejenigen  Reichsdeutschen,  die  vor  dem  Kriege  ihren  Wohnsitz ­
  in  Elsaß-Lothringen  hatten  und  die  nach  Abschluß  des  Waffenstillstandes ­
  unter  dem  Zwange  der  Verhältnisse  Elsaß-Lothringen  verlassen ­
  mußten;
b)  diejenigen  Reichsdeutschen,  die  sich  erst  während  des  Krieges,
aber  zu  dauerndem  Aufenthalt  in  Elsaß-Lothringen  niedergelassen
haben;
            
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