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III. HAUPTTEIL.
Die Flüchtlinge muhten nun vielfach an zwei Stellen ihre
Unterstützungen erheben — die Erwerbslosenunterstützung
bei den Gemeinden, die Zusatzunterstützung für Vertriebene
beim Roten Kreuz — und wurden von den Arbeitsämtern
in jeder Weise völlig als gewöhnliche Erwerbslose behandelt.
Wie von den Erwerbslosen allgemein, so wurde auch von
ihnen verlangt, sich fast täglich auf dem Arbeitsamt zu
melden und sich darüber auszuweisen, warum sie noch
keine Arbeit gefunden hatten.
Gegen diese Mißstände ging der Hilfsbund vor. Es
wurde mit den zuständigen Stellen vereinbart, daß die Erwerbslosenfürsorge
in Zukunft von den Fürsorgestellen
des Roten Kreuzes oder den anderen mit der Fürsorge beauftragten
Organisationen ausgezahlt werden sollte, und
damit der Vorteil erreicht, daß die gesamte Fürsorge von
diesem Zeitpunkt an von einer Stelle durchgeführt wird.
In eingehenden Beratungen zwischen Regierung, Beirat,
Rotem Kreuz und Hilfsbund wurden Richtlinien ausgearbeitet,
nach denen die Fürsorge für die vertriebenen Elsaß-Lothringer
im Reich einheitlich gehandhabt werden sollte.
Diese Richtlinien wurden im Herbst 1919 allen Fürsorgestellen
zur Beachtung übergeben, und sind noch heute mit
unwesentlichen Änderungen in Kraft. Wir betrachten' in
Kürze den Inhalt dieser Richtlinien.
In einem ersten Abschnitt sind Bestimmungen über
den Kreis der zur Benützung der Fürsorge für die vertriebenen
Elsaß-Lothringer berechtigten Personen enthalten.
Der § 1 der Richtlinien besagt darüber:
„Fürsorgeberechtigt sind die aus Elsaß-Lothringen vertriebenen
Deutschen; als Vertriebene gelten:
a) diejenigen Reichsdeutschen, die vor dem Kriege ihren Wohnsitz
in Elsaß-Lothringen hatten und die nach Abschluß des Waffenstillstandes
unter dem Zwange der Verhältnisse Elsaß-Lothringen verlassen
mußten;
b) diejenigen Reichsdeutschen, die sich erst während des Krieges,
aber zu dauerndem Aufenthalt in Elsaß-Lothringen niedergelassen
haben;