Full text : Die Eingliederung der vertriebenen Elsass-Lothringer in das deutsche Wirtschaftsleben im Augenblick seines Tiefstandes

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III.  HAÜPTTEIL.

2.  Für  Sachschäden,  hervorgerufen
a)  durch  Brand,  Diebstahl,  Zerstörung  oder  Plünderung;
b)  durch  Verschleuderung  unter  dem  Sachwert  infolge  feindlichen
Druckes;
c)  durch  andere  mit  der  Verdrängung  aus  Elsaß-Lothringen  zusammenhängende ­
  Ursachen;
s / 4  des  Sachwertes  zur  Zeit  der  Ersetzung  unter  Anrechnung
des  bei  der  Verschleuderung  erzielten  Erlöses.
3.  Für  die  übrigen  auf  Grund  der  Richtlinien  für  das  Entschädigungsgesetz ­
  angemeldeten  Schäden  die  Hälfte  des  Betrages,,
welcher  nach  Prüfung  der  Anmeldung  gerechtfertigt  erscheint.
Auf  dem  gleichen  Wege  sind  in  Fällen  wirtschaftlicher  Bedrängnis
bis  zu  2000  M.  pro  Person  zur  Neugründung  von  Existenzen  und  zur
Beschaffung  des  nötigen  Hausrates  u.  dgl.  Unterstützungen  zu  gewähren. ­

Außerdem  kam  der  Beirat  zu  dem  Entschluß,  eine
Kommission  aus  seiner  Mitte  zu  wählen,  die  persönlich
bei  den  maßgebenden  Eeichsstellen  vorsprechen  sollte,  um
nachdrücklich  auf  die  großen  Gefahren  hinzuweisen,  die
ein  weiteres  Hinhalten  der  vertriebenen  Elsaß-Lothringer
mit  sich  bringen  müßte,  und  die  verzweifelte  Lage  der
notleidenden  Flüchtlinge  zu  schildern.
Am  15.  Dezember  1919  wurde  diese  sechsgliedrige
Kommission  vom  Reichskanzler  in  einer  Audienz  empfangen, ­
  an  welcher  außer  dem  Reichskanzler  der  Reichsminister ­
  des  Innern,  der  Reichsminister  für  Wiederaufbau,
Vertreter  des  Reichsfinanzministeriums  und  des  Reichsjustizministeriums, ­
  sowie  der  Leiter  der  Abteilung  für
Elsaß-Lothringen  im  Reichsministerium  des  Innern  teilnahmen.
  Der  Reichskanzler  sagte  der  Kommission  weitgehendstes ­
  Entgegenkommen  der  Reichsregierung  zu.  Er
versprach,  daß  eine  Verquickung  der  Entschädigungsfrage
der  Inlands-  und  Ausländsdeutschen  nicht  erfolgen  solle,
sondern  ein  besonderes  Entschädigungsgesetz  für  die  Inlandsdeutschen ­
  ausgearbeitet  werden  solle.  Was  die  Verordnung ­
  betr.  vorläufige  Entschädigung  der  Vertriebenen
betraf,  sprach  der  Reichskanzler  den  Wunsch  aus,  daß  sie
baldmöglichst,  wenn  nicht  mehr  vor  Weihnachten,  so  doch
sofort  nach  Weihnachten  in  Kraft  treten  sollte,  nachdem
der  zuständige  Minister  erklärt  hatte,  daß  die  vorbcrei-
            
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