Full text : Die Eingliederung der vertriebenen Elsass-Lothringer in das deutsche Wirtschaftsleben im Augenblick seines Tiefstandes

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III.  HAÜPTXEIL.

fürsorge  für  die  Flüchtlinge,  aber  es  fehlte  jegliche  Einheitlichkeit, ­
  und  es  war  vor  allem  nicht  geklärt,  woher
die  nötigen  Geldmittel  genommen  werden  sollten.
d)  DAS  BOTE  KBEÜZ.
Am  1.  Februar  1919  wurde  diesem  unklaren  Zustand
ein  Ende  gemacht,  indem  die  Unterstützung  der  vertriebenen ­
  Elsaß-Lothringer  dem  Zentralkomitee  des  Boten
Kreuzes  in  Berlin  von  der  Reichsregierung  übertragen
wurde.  Durch  seine  Ortsausschüsse,  zusammengefaßt  in
Landes-  bzw.  Provinzialvereinen,  sollte  das  Bote  Kreuz
diese  Fürsorgetätigkeit  ausüben.  Die  Mittel  zur  Durchführung ­
  dieser  Fürsorge  stellte  zu  vier  Fünftel  das  Beich,
um  schließlich  später  die  Geldbeschaffung  ganz  zu  übernehmen. ­

Diese  Regelung  fand  nicht  die  Zustimmung  aller
Vertriebenen.  Das  Bote  Kreuz  ist  eine  Organisation  charitativen
  Charakters.  Die  Vertriebenen  wollten  keine  Wohltätigkeiten ­
  empfangen,  sie  empfanden  es  vielmehr  als
ihr  Recht,  in  ihrer  Lage,  in  die  sie  als  deutsche  Staatsbürger ­
  gekommen  waren,  vom  Deutschen  Beich  unterstützt ­
  zu  werden.  Aber  bei  der  Verteilung  der  Vertriebenen
über  das  ganze  Reich  konnte  die  Reichsregierung  bei  der
trostlosen  Finanzlage  nicht  daran  denken,  eine  Neuorganisation ­
  für  die  Unterstützung  der  vertriebenen  Elsaß-Lothringer ­
  zu  schaffen,  abgesehen  davon,  daß  sofortige  Hilfe
nottat,  und  eine  Organisation  Wochen  und  Monate  zur
Einrichtung  bedurft  hätte.
Die  Fürsorge  für  die  Vertriebenen  den  Gemeinden  anzuvertrauen, ­
  schien  im  Interesse  der  Flüchtlinge  selbst
nicht  geraten.  Eine  engherzige  schematische  Behandlung
der  Flüchtlinge  wäre  zu  befürchten  gewesen.  Im  Boten
Kreuz  sah  man  insbesondere  wegen  seines  charitativen
Charakters  die  geeignete  Organisation,  um  die  Unterstützung
den  Einzelfällen  anzupassen.
Eine  Angliedcrung  der  Vertriebenenfürsorge  an  die
Erwerbslosenfürsorge  war  schon  hinsichtlich  dieser  Verschiedenheit ­
  der  einzelnen  Fälle  nicht  durchführbar.  Die
            
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