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Die Arten und Formen der Wirtschaftsbetriebe.
b) Um Einfluß auf einen anderen Wirtschaftsbetrieb zu nehmen oder um mit
ihm eine Gemeinschaft herbeizuführen, kann die Form der Beteiligung gewählt
werden. Die Beteiligung kann gegenseitig oder einseitig sein. Gegenseitig: wenn
z. B. zwei Aktiengesellschaften gegenseitig (zu diesem Zweck geschaffene) Aktien
austauschen. Die einseitige Beteiligung ist die Regel; ein Wirtschaftsbetrieb beteiligt
sich an einem anderen durch Übernahme von Aktien oder G. m. b. H.-Anteilen
oder durch Gewährung eines Darlehns. Natürlich stellt nicht jede
Beteiligung dieser Art das Merkmal eines (Konzerns oder) Trusts dar: nur dort,
wo mit der Beteiligung ein gewollter (verabredeter oder erzwungener) Einfluß auf
die Betriebsführung des anderen Wirtschaftsbetriebs verbunden ist, liegt ein Trust
(im obigen Sinne) vor. Der Einfluß kann durch Besitz der Mehrheit der Anteile
oder durch Vertrag gesichert sein. Dort wo die Beteiligung durch Gründung einer
neuen Unternehmung zustandegekommen ist, also das Verhältnis von Mutter- und
Tochtergesellschaft vorliegt, ist ohne weiteres das Merkmal des Trusts gegeben.
Von außen her (etwa aus der Bilanz) ist daher nicht immer mit Sicherheit festzustellen,
ob die Beteiligung ein Trustverhältnis darstellt oder nicht.
c) Die dritte Stufe ist die Holdinggesellschaft. Die Beteiligungen werden in
eine besondere Gesellschaft eingebracht, die sich nunmehr darauf beschränkt, die
Beteiligungen zu verwalten. Die neue Gesellschaft wird auch als Dach- oder Verwaltungsgesellschaft
bezeichnet. Die hinter den Beteiligungen stehenden Wirtschaftsbetriebe
werden in ihrer alten rechtlichen Form als Werkbetriebe weitergeführt,
soll heißen: daß die Holdinggesellschaft keine eigenen Betriebe unterhält,
die Güter herstellen. Wohl ist die Holdinggesellschaft selbst ein Betrieb, und
zwar wiederum ein neuartiger Betrieb. Äußerlich werden •— wie gesagt — nur
Beteiligungen verwaltet, denen ein entsprechendes Holdingkapital auf der rechten
Seite der Holdingbilanz gegenüber steht. Tatsächlich liegt jedoch die oberste
Leitung über die vereinigten Wirtschaftsbetriebe bei der Holdinggesellschaft oder
deren Organen: dem Vorstand, dem Aufsichtsrat oder einem Verwaltungsrat, die
aus Vertretern der angeschlossenen Wirtschaftsbetriebe gebildet werden. Es ist
nicht ungewöhnlich, daß hierbei die tatsächliche Leitung in der Hand einer einzigen
Person (dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats) liegt, die durch die finanzielle
Zusammenfassung eine große Macht erlangt. Außerdem pflegt die Holdinggesellschaft
den gesamten Zahlungs- und Kreditverkehr der angeschlossenen Betriebe
zu übernehmen, um einen besseren Ausgleich herbeizuführen und bei den
Banken günstigere Bedingungen für den Geschäftsverkehr zu erzielen. Sehr verbreitet
ist ferner die Übernahme von Bürgschaften der Holdinggesellschaft für
die angeschlossenen Wirtschaftsbetriebe und von Bürgschaften dieser untereinander.
Endlich kann von der Holdinggesellschaft die Bildung gemeinsamer Einkaufs-
und Verkaufseinrichtungen ausgehen, überhaupt jeder Einfluß auf die angeschlossenen
Wirtschaftsbetriebe ausgeübt werden, der notwendig ist, um die beabsichtigten
Ziele zu erreichen. Im Rahmen dieser Ziele ist es naturgemäß auch
möglich, daß sich die Tätigkeit der Holdinggesellschaft auf die finanzielle Zusammenfassung
beschränkt.
Die Formen zu a, b und c — insbesondere zu c — werden als Konzerne im
eigentlichen Sinne bezeichnet: Beibehaltung der rechtlichen Selbständigkeit, aber
Zusammenfassung der wirtschaftlichen und finanziellen Macht an einer Stelle.
Diese Konzerne sind es vornehmlich, die von der Unternehmungsseite her das
Mittel darstellen, um dem Betrieb jene Ausgestaltungen zu geben, die in IV. im
einzelnen dargestellt worden sind. Durch den Konzern wird der Großbetrieb verwirklicht;
im Konzern kann die Spezialisation oder die Kombination, die Integration
oder Parallelisation durchgeführt werden; der Konzern ist endlich das
Ausdrucksmittel für die Betriebskonzentration. Uber die Voraussetzungen, Vor