Full text : Der Wirtschaftsbetrieb als Betrieb (Arbeit)

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Die  Organisation.

Setzung  nach  Rechten  und  Pflichten,  die  Bezeichnung  der  einzelnen  Mitarbeiter,  die  Angabe
der  festgelegten  Dienstwege  für  einzelne  Geschäftsvorfälle,  die  Maßnahmen  zur  Herbeiführung
und  Durchführung  von  Beschlüssen,  die  Wege  der  Beschaffung  und  die  Erläuterung  aller
Hausgesetze  und  Dienstanweisungen,  die  Art  und  Mittel  der  Bekanntmachungen  (Ordnungsund ­
  Übersichtstafeln,  Meldetafeln,  Anschlagtafeln  usw.),  die  Arten  und  die  Wege  des  dienstlichen ­
  Verkehrs  und  die  zur  Verfügung  stehenden  Hilfsmittel  und  Einrichtungen,  Bekanntmachungen ­
  über  die  vorhandenen  Ausschüsse  und  Sitzungen,  ferner  eine  Beschreibung  über
den  Umfang  und  die  Handhabung  des  Protokollwesens,  wichtige  Angaben  über  Sondereinrichtungen, ­
  Signaturen  und  Farben,  Haushalts-,Wirtsohafts-  und  Betriebspläne,  Bezeichnung
der  Revisoren  und  Anordnung  von  Revisionen  und  Kontrollen  u.  ä.  m.  Kurz:  die  Geschäftsordnung ­
  gibt  die  für  lange  Zeit  gleichbleibenden  Mittel,  Einrichtungen  und  Maßnahmen  an,
welche  einen  gleichmäßigen  Ablauf  der  Arbeiten,  ein  gleichmäßiges  Verhalten  der  Betriebsangehörigen ­
  und  damit  einen  reibungslosen  Zusammenklang  des  Betriebes  bezwecken.
Um  auch  den  unteren  Dienststellen  die  Arbeitspflichten  und  Rechte  kenntlich
zu  machen,  um  mündliche  Unterweisungen  auf  ein  Mindestmaß  beschränken  zu
können,  vor  allem  aber,  um  eine  gleichartige  und  gleichmäßige  Behandlung  aller
Betriebsangehörigen  zu  gewährleisten,  ist  eine  Betriebsordnung  erforderlich  und
auch  vom  Gesetzgeber  für  alle  Gewerbebetriebe  (über  20  Mann)  vorgeschrieben.
Sie  muß  laut  Gesetz  bestimmte  Angaben  enthalten  (früher  GO.  §  139  K  und
Betriebsrätegesetz  §  66;  jetzt:  AOG.  §  27),  so  z.B.  Anfang  und  Ende  der  täglichen
Arbeitszeiten  und  Pausen,  die  Zeit  und  die  Art  der  Lohnzahlungen,  Angaben  über
die  Berechnung  der  Akkord-  und  Gedingearbeit  —  soweit  im  Betrieb  üblich  —,  die
Kündigungsfristen  und  Kündigungsgründe,  sofern  sie  von  den  gesetzlichen  Bestimmungen ­
  abweichen  sollen,  sowie  Art,  Höhe  und  Zweck  der  zu  verhängenden
Bußen  und  die  Verwendung  der  verwirkten  Geldbeträge.  Neben  diesen  Muß-Bestimmungen
  sind  vom  Gesetzgeber  Vorschriften  angegeben,  welche  in  einer
Betriebsordnung  nicht  enthalten  sein  dürfen.  Dies  sind  u.  a.  Strafbestimmungen,
die  das  Ehrgefühl  oder  die  guten  Sitten  verletzen,  ferner  Geldstrafen,  welche  die
Höhe  des  durchschnittlichen  halben  Tagesverdienstes  überschreiten  (bei  Tätlichkeiten ­
  gegen  Mitarbeiter  und  bei  erheblichen  Verstößen  gegen  die  Ordnung  und
Sicherheit  des  Betriebes)  u.  a.  m.  Neben  diesen  gebotenen  und  verbotenen  Bestimmungen ­
  können  nach  dem  Willen  des  Betriebsführers  in  der  Betriebsordnung
z.  B.  Vorschriften  enthalten  sein,  die  sich  auf  die  Ordnung  des  Betriebes  und  das
Verhalten  der  Arbeiter  im  Betriebe  beziehen,  Vorschriften  über  das  Verhalten  von
Kindern  und  Jugendlichen  außerhalb  des  Betriebes  und  über  das  Verhalten  der
Arbeiter  bei  Benutzung  der  Wohlfahrtseinrichtungen  u.  a.
Doch  sind  derartige  Verhaltungsmaßregeln  meistens  in  den  sog.  Hausordnungen ­
  niedergelegt,  welche  die  Wege  des  inneren  Verkehrs  und  des  Zureohtfindens
  in  den  Räumen  und  Hilfseinrichtungen  des  Betriebes  angeben.  Sie  regeln
ferner  die  Verwendung,  Aufbewahrung,  Instandhaltung  sowie  den  Ersatz  von
Werkzeugen  und  Materialien,  wie  auch  die  Pflichten  der  Arbeiter  hinsichtlich  der
zu  beobachtenden  Sorgfalt  und  Vorsicht  im  Betriebe,  die  Meldung  von  Mängeln,
Unregelmäßigkeiten  und  Störungen,  das  Verbot  von  Änderungen  an  Arbeitsmitteln ­
  oder  ergangenen  Anweisungen  eigenmächtiger  Art.  Außerdem  sind  oft
noch  Bestimmungen  angegeben  über  das  Betreten  und  Verlassen  der  Säle  und
Gebäude,  die  Haftung  für  Versäumnisse  jeder  Art,  den  körperlichen  Zustand  und
die  Art  der  Kleidung,  Pünktlichkeit,  Unterordnung  und  Arbeitswillen,  Erlaubnis
oder  Verbot  des  Rauchens,  Aufbewahrung  von  Nahrungsmitteln  oder  Bereitung
von  Mahlzeiten,  Unterbringung  von  Kleidungsstücken,  Gepäckstücken  usw.  Besonders ­
  wichtig  sind  Anordnungen  über  die  Gelände-  und  Raumaufteilung,  die
Einteilung  und  Bezeichnung  der  Stockwerke  und  Zimmer  und  die  Bezeichnung
der  Stellen,  wo  Schlüssel,  Wachorgane,  Peuerlösch-Ordnungen  und  -  Geräte,  Sammlungen, ­
  Inventarien  usw.  zu  finden  sind.  Ferner  sind  Angaben  über  Ausgangserlaubnis, ­
  Urlaub  und  Reisen  und  die  Stellen,  an  die  Anträge  dieser  Art  gerichtet
            
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