Full text : Der Wirtschaftsbetrieb als Betrieb (Arbeit)

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Die  Organisation.

des  Aufsichtsrats  zu  genehmigen.  —  Alle  über  den  gewöhnlichen  Betrieb  des  Geschäftes  hinausgehenden ­
  größeren  Maßnahmen,  insbesondere  alle  wichtigeren  finanziellen  Angelegenheiten
sind  von  einem  Ausschuß  des  Direktoriums  (Hauptaussohusses)  zu  beraten  und  bei  größerer
Tragweite  mit  dem  Vorsitzenden  des  Aufsichtsrats  oder  in  dessen  Abwesenheit  mit  einem
seiner  Stellvertreter  zu  besprechen.  Dieser  Ausschuß  wird  von  dem  Vorsitzenden  des  Direktoriums ­
  gebildet  und  setzt  sich  zur  Zeit  zusammen  aus  diesem  und  seinem  Stellvertreter,  den
beiden  technischen  Oberleitern,  den  Herren  F.,  H.  und  K.

Der  Vorsitzende  des  Direktoriums  kann  jederzeit  Mitglieder  des  Vorstandes  zu  den  Sitzungen ­
  dieses  Ausschusses  zuziehen,  die  dann  auch  stimmberechtigt  sind;  dies  besonders  in
Fällen,  in  denen  Angelegenheiten  einer  bestimmten  Abteilung  zur  Verhandlung  stehen.  —
Abänderungen  in  der  dauernden  Zusammensetzung  dieses  Ausschusses  sind  dem  Vorsitzenden ­
  des  Aufsichtsrates  zur  Genehmigung  zu  melden.  Dieser  Ausschuß  hält  je  nach
Bedürfnis,  mindestens  aber  zweimal  im  Monat,  Besprechungen  ab.  Die  beiden  technischen
Oberleiter  sind  nur  verpflichtet,  an  den  Besprechungen  teilzunehmen,  wenn  sie  darum  vom
Vorsitzenden  oder  seinem  Stellvertreter  ersucht  werden.
Über  den  Einkauf  der  wichtigsten  Eohmaterialien  werden  in  einer  Kommission,  die  von
dem  Direktoriumsvorsitzenden,  seinem  Stellvertreter,  den  beiden  technischen  Oberleitem  und
mindestens  einem  Vorstandsmitglied  des  Zentralbüros  gebildet  wird,  jeweils  beim  Beginn  der
Campagne  allgemeine  Richtlinien  bezüglich  des  Zeitpunktes,  der  Menge,  der  Qualität  und  der
anzulegenden  Preise  festgesetzt.  Die  endgültige  Entscheidung  steht  dem  Vorsitzenden  zu;
er  ist  nicht  verpflichtet,  selbst  den  Vollzug  vorzunehmen,  sondern  kann  ein  ordentliches  oder
stellvertretendes  Vorstandsmitglied  damit  betrauen.  —  Außerdem  kann  der  Vorsitzende  bzw.
sein  Stellvertreter  für  Bearbeitung  bestimmter  Angelegenheiten  {z.  B.  Bewilligung  von  Darlehen, ­
  die  über  einen  festgesetzten  Betrag  hinausgehen,  zur  Besprechung  von  Reklamefragen
prinzipieller  Natur,  von  Ein-  und  Verkauf  wichtiger  Betriebsstoffe,  von  Pferden  usw.,  zur
Beratung  von  Niederlagsfragen,  von  tariflichen  oder  sonstigen  Fragen  der  Arbeitnehmer  usw.)
Ausschüsse  des  Direktoriums  mit  der  Maßgabe  einsetzen,  daß  —  wenn  der  Vorsitzende  bzw.
sein  Stellvertreter  den  Sitzungen  dieser  Ausschüsse  nicht  selbst  beiwohnt  —  zur  Ausführung
der  Beschlüsse  dessen  Zustimmung  erforderlich  ist.  Auch  kann  der  Vorsitzende  bzw.  sein
Stellvertreter  im  Falle  der  Behinderung  Vertreter  ernennen,  auch  mit  Wahrnehmung  gewisser
Geschäftssparten  bestimmte  Vorstandsmitglieder  oder  stellvertretende  Vorstandsmitglieder

betrauen;  bei  ständiger  Vertretung  ist  die  Genehmigung  des  Aufsiohtsrats-Vorsitzenden
einzuholen.

Das  den  einzelnen  Vorstandsmitgliedern  zustehende  Verfügungsrecht  muß  von  dem  Bewußtsein ­
  getragen  werden,  stets  im  Interesse  des  Gesamtunternehmens  und  im  Sinne
der  Gesamtleitung  zu  handeln.  Daraus  ergibt  sich  auch  die  Pflicht,  den  gesamten  Geschäftsgang ­
  dauernd  im  Auge  zu  behalten  und  von  allen  ihn  betreffenden  Wahrnehmungen
den  Vorsitzenden  des  Direktoriums  oder  seinen  Stellvertreter  in  Kenntnis  zu  setzen.  Demgemäß ­
  handeln  die  einzelnen  Vorstandsmitglieder  nicht  nur  innerhalb  der  ihnen  zugewiesenen
Befugnisse  unter  eigener  Verantwortlichkeit.  Um  die  engere  Fühlung  innerhalb  des  Vorstandes
zu  fördern,  finden  einmal  im  Monat  Sitzungen  des  Gesamtvorstandes  statt,  in  welche  wichtige
Angelegenheiten  zu  beraten  und  Anregungen  zu  geben  sind.  Zu  diesen  Sitzungen  können  auch
Mitglieder  des  Direktoriums,  welche  nicht  Vorstandsmitglieder  sind(stellvertretende  Direktoren
gemäß  §  15  des  Gesellschaftsvertrages),  zugezogen  werden  und  sind  zuzuziehen,  wenn  Angelegenheiten ­
  ihres  Ressorts  behandelt  werden.  Der  Vorsitzende  bzw.  sein  Stellvertreter
können  solche  Sitzungen  jederzeit  berufen.
Die  statuarischen  und  sonstigen  Rechte  des  Aufsiohtsrats  werden  durch  obige  Geschäftsordnung ­
  nicht  berührt.
Berlin,  den  30.  September  19..

Der  Aufsichtsrat  der

gez.

gez.

Neben  diesen  Ordnungen,  die  sich  in  der  Hauptsache  auf  die  im  Betriebe
tätigen  Personen  beziehen,  ist  die  Ordnung  der  Sach-Mittel  und  Verfahren  wichtig.
Selbstverständlich  kann  hier  nicht  eine  genaue  Darstellung  aller  Maßnahmen  auf
diesem  Gebiet  gegeben  werden.  Als  Beispiel  sei  auf  die  beigegebene  Lager-  und
Stapelordnung  für  Materialien  (S.  140)  hingewiesen 1 .  Diese  erleichtert  nicht  nur  die

Übersicht  und  die  Überwachung,  sondern  ermöglicht  auch  eine  schnellere  Abwicklung ­

  der  Ausgabe,  damit  kürzere  Wartezeiten,  leichtere  Zählarbeit  und  eine
bessere  und  schnellere  Bestandsaufnahme.  Eine  gute  Lagerordnung  ist  ferner  für

1  Kienzle:  S.  73.
            
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