Contents: Forstwirtschafts-Politik

154 Träger der Forstwirtschaftspolitik. 
Gemeinde- usw. Waldungen gibt, ist mit der Durchführung der im Wald schutz g ese tz 
v o m 10. M är z 1923 vorgeschriebenen, in der Hauptsache nur sür den Privatwald- 
besitz gemünzten Bestimmungen in erster Instanz die L and wirt sch af ts k a mmer 
für Mecklenburg- Schwer in in Rostock betraut; die Ob er auf sicht führt 
das Landwirtsch aftsministerium. Alle Verwaltungsbehörden, insbesondere 
die Staatsforstverwaltungen, sind verpflichtet, alle zu ihrer Kenntnis gelangenden Zu- 
widerhandlungen unverzüglich der Landwirtsschaftskammer anzuzeigen. 
In den kleineren Ländern, wie Braunschweig, liegt die Oberaufsicht in forstwirt- 
schaftspolitischen Dingen dem Staatsministerium ob. 
In Süddeutsc<land obliegt den mit der gesetzlihen Staats- 
auf sicht betrauten staatlichen Forstbehör den außer dem technischen 
Vollzug dieser Aufsicht auch die amtliche Pflicht, sich um die 
Förderung und Pflege der Privatwaldwirtschaft zu kümmern. 
In Preußen und den anderen Ländern, in denen die Privat- 
forstwirtschaft völlig frei ist, dagegen liegt die Wahrnehmung 
der Interessen der Privatforstwirtschaft ausschließlich in der 
Hand der – noch näher zu betrachtenden – landwirtscaftlichen 
Beruf svertretung en, während die staatlichen Forstbeamten, sicherlich nicht 
zum Vorteile der Privatforstwirtschaft, mit dieser dienstlich nichts zu tun haben. 
Berufsvertretungen. 
Selbständige forstwirts<haftlihe Berufsvertretungen, wie 
sie der R.F.R. für das ganze Reich darstellt, b e st e h e n in den Ländern und Länderteilen 
des Deutschen Reiches ~ mit Ausnahme von Sachsen –~ zur Zeit noch nicht. In 
den meisten Ländern hat man sich damit begnügt, die Vertretung der Forsstwirtschaft den 
bestehenden land wir ts< a f tlichen Berufs vertretung en mitzuübertragen. 
Die landwirtschaftlichen Berufsvertretungen der Länder 
und Länderteile des Deutschen Reiches sind in der Mehrzahl der 
Länder die „Land wir ts< af ts k a m m e r n“. Sie sind zuerst in Preußen 
durch das Ge s ej v om 30. Juni 1894 und in den darauffolgenden zwanzig 
Jahren auch in den meisten anderen Ländern als „Schöpfungen von oben“ errichtet worden. 
Preuß en. Die preußischen Landwirtschaftstammern haben die Bestimmung, 
die Gesamtinteressen der Land- und Forstwirtschaft ihres Bezirkes wahrzunehmen, mit 
den Behörden zu vermitteln, gesetßliche Maßnahmen auf ihrem Berufsgebiet anzuregen, 
den technischen Fortschritt der Landwirtschaft zu fördern u sw. - Nach dem Gesetz von 
1894 wurden die Mitglieder der Landwirtschaftskammern von den Kreistagen aus den 
Eigentümern, Nutznießern und Pächtern einer selbständigen Ackernahrung gewählt, so 
daß weder alle landwirtschaftlichen Grundbesitzer noch die Landarbeiter in ihnen vertreten 
waren. Nach der Revolution des Jahres 1918 haben die preußischen Landwirtschafts- 
kammern eine wesentliche Umgestaltung erfahren. Nach der N ov elle v om 
16. De ze mb e r 1920 steht das aktive und passsive Wahlrecht den Eigentümern, Nutz- 
nießern und Pächtern aller land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke und deren 
hierbei mittätigen Ehegatten zu, falls eine solche Nutzung bei Ausnutzung der Landwirt- 
schaft im Nebenberuf nicht überwiegend zur Befriedigung des eigenen Hausbedarfs 
geschieht. Die Wahl von mindestens zwei Mitgliedern auf den Kreis erfolgt unmittelbar
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.