Full text : Der Wirtschaftsbetrieb als Betrieb (Arbeit)

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Die  Wirtschaftlichkeit.

bestehenden  Einrichtungen  soll  eine  noch  zweckmäßigere  Abwicklung  des  Geschäftsganges  und
eine  schärfere  Überwachung  erreicht  werden.  Und  unter  Kontrolle  höherer  Ordnung:  Analyse,
Berechnung  und  Kritik  der  Unternehmung  als  Einheit,  sowie  alle  außerhalb  der  Unternehmung ­
  liegenden  Erscheinungen,  die  sie  mittelbar  oder  unmittelbar  berühren.  Ein  Hilfsmittel ­
  dieser  Kontrolle  ist  insbesondere  die  Statistik  (vgl.  IV).
Ein  anderes  Unterscheidungsmerkmal  ist  —  wie  schon  erwähnt  —  der  Zeitpunkt, ­
  in  dem  die  Kontrolle  ausgeführt  wird.  Es  gibt;  1.  einmalige  Kontrollen,  z.  B.
im  Falle  einer  Unterschlagung  oder  aus  anderen  Gründen  angeordnet,  die  dann
zumeist  eine  Bevision  darstellen,  2.  periodisch  wiederkehrende  Kontrollen,  z.B.
Bilanz-  und  andere  Prüfungen,  3.  laufende  Kontrollen,  z.B.  die  Anwesenheitskontrolle, ­
  Kontrolle  durch  die  doppelte  Buchführung  u.  a.  Bei  der  zeitlichen
Einteilung  ist  also  zu  beachten,  wann  die  Kontrollen  den  Leistungen  folgen  und
wie  oft  sie  angewendet  werden.
Nach  dem  Umfang  lassen  sich  Teil-  oder  Gesamtprüfungen  unterscheiden;  im
ersten  Fall  erstreckt  sich  die  Prüfung  auf  einen  Teil  des  Betriebes  (Lager,  Kasse),
im  zweiten  auf  seine  Gesamtheit.  Teil-  und  Gesamtprüfungen  können  vollständig,
d.h.  lückenlos  bis  ins  einzelne  oder  aber  auf  Grund  von  Stichproben  durchgeführt
werden;  letztere  kommen  zumeist  zur  Anwendung.  Nur  in  besonderen  Fällen
(z.B.  Inventar)  wird  eine  vollständige  Prüfung  von  Teilen  des  Betriebes  notwendig;
dauernd  würde  sie  den  Betrieb  zu  sehr  belasten,  ohne  daß  der  Erfolg  dem  Aufwand
entspräche.  Man  begnügt  sich  daher  auch  bei  der  Prüfung  des  Jahresabschlusses
und  der  Rechnungslegung  mit  der  Untersuchung  wichtiger  oder  willkürlich  herausgesuchter ­
  Teile  (Stichproben).  Diese  Art  der  Prüfung  will  selbstverständlich  gelernt ­
  sein,  damit  nicht  nur  das  Wichtige  vom  Unwichtigen  geschieden,  sondern
auch  aus  der  Prüfung  selbst  die  bestmögliche  Weiterführung  erkannt  wird.
Endlich  sind  noch  zu  unterscheiden:  Gesetzlich  angeordnete  und  freiwillige
Kontrollen.  Neben  diesen  gibt  es  noch  statutarische  Kontrollen,  d.h.  durch  Statut
festgelegte,  und  erzwungene  Kontrollen  (meist  durch  den  Kreditgeber).  Insbesondere ­
  auf  technischem  Gebiet  gibt  es  eine  Reihe  von  gesetzlichen  und  polizeilichen ­
  Kontrollvorschriften.
Zu  den  gesetzlich  angeordneten  Kontrollen  gehört  die  Bilanzprüfung  der  Aktiengesellschaften ­
  durch  einen  sog.  Wirtschaftsprüfer  (geschaffen  durch  die  Aktienreohtsnovelle  1931).
Zweck  dieser  Prüfung  ist,  festzustellen,  ob  die  Buchhaltung  und  die  Bilanzaufstellung  den
kaufmännischen  Gepflogenheiten  und  den  gesetzlichen  Bestimmungen  entspricht.  Eine  Kontrolle ­
  der  Wirtschaftlichkeit  ergibt  sich  durch  die  gesetzliche  Bilanzprüfung  nur  insoweit,
als  die  Bilanz  als  Anzeigemittel  der  Wirtschaftlichkeit  angesehen  werden  kann  (vgl.  III,  4)  und
die  Bilanzprüfung  feststellen  soll,  ob  das  Instrument:  Bilanz  in  Ordnung  ist.  Es  ergibt  sich
weiter  eine  Kontrolle  der  die  Bücher  f  ü  hrenden  Personen  und  auch  der  Leiter  derünternehmung,
indem  nachgeprüft  wird,  ob  nicht  irgendwelche,  gegen  die  Unternehmung  gerichtete  Handlungen
vorgenommen  wurden.
Als  weitere  gesetzliche  Kontrolle  ist  die  Bücher-  und  Bilanzprüfung  der  Steuerbehörde  zu
erwähnen.  Ihre  Aufgabe  ist  zunächst  nur  die  Nachprüfung  der  abgegebenen  Steuererklärungen
nach  äußerlicher  oder  innerlicher  Richtigkeit,  nach  Vollständigkeit  und  Übereinstimmung  mit
den  steuerlichen  Vorschriften.  Ursprünglich  wurde  für  jede  Steuerart:  Umsatzsteuer,  Körperschafts- ­
  oder  Einkommensteuer,  Vermögenssteuer  usw.  eine  besondere  Prüfung  durchgeführt;
jetzt  gibt  es  nur  eine  vereinheitlichte  Prüfung  für  alle  Steuerarten,  die  mitunter  auch  als
Betriebsprüfung  benannt  wird.  Diese  Bezeichnung  ist  jedoch  mißverständlich;  nicht  der  Betrieb ­
  wird  geprüft,  sondern  die  ordentliche  und  vollständige  Erfüllung  der  Steuerpflicht.  Doch
ist  hier,  ebenso  wie  auch  bei  der  Bilanzprüfung  durch  Wirtschaftsprüfer,  möglich,  daß  der
Betriebsführer  auf  Mängel,  Fehler  und  Verlustquellen  aufmerksam  gemacht  und  damit  die
Wirtschaftlichkeit  seines  Betriebes  beobachtet  und  verbessert  wird,  zumal  wenn  dem  Bilanzund
  Steuerprüfer  Erfahrungen  aus  anderen,  gleichgearteten  Betrieben  zur  Verfügung  stehen.
Besondere  Bedeutung  hat  die  Unterscheidung  nach  dem  Gegenstand:  es
können  Menschen,  Dinge,  Vorgänge  und  Verhältnisse  in  Wirtschaftsbetrieben
kontrolliert  werden.  Der  Mensch  ist  das  wichtigste  Glied  des  Betriebes,  denn  er
leitet,  gestaltet,  führt  aus  und  denkt;  als  Herr  der  Dinge,  Vorgänge  und  Verhältnisse ­
  hat  er  auf  deren  Zustand  und  Entwicklung  den  größten  Einfluß.  Doch  er  ist
            
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