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Die Wirtschaftlichkeit.
bestehenden Einrichtungen soll eine noch zweckmäßigere Abwicklung des Geschäftsganges und
eine schärfere Überwachung erreicht werden. Und unter Kontrolle höherer Ordnung: Analyse,
Berechnung und Kritik der Unternehmung als Einheit, sowie alle außerhalb der Unternehmung
liegenden Erscheinungen, die sie mittelbar oder unmittelbar berühren. Ein Hilfsmittel
dieser Kontrolle ist insbesondere die Statistik (vgl. IV).
Ein anderes Unterscheidungsmerkmal ist — wie schon erwähnt — der Zeitpunkt,
in dem die Kontrolle ausgeführt wird. Es gibt; 1. einmalige Kontrollen, z. B.
im Falle einer Unterschlagung oder aus anderen Gründen angeordnet, die dann
zumeist eine Bevision darstellen, 2. periodisch wiederkehrende Kontrollen, z.B.
Bilanz- und andere Prüfungen, 3. laufende Kontrollen, z.B. die Anwesenheitskontrolle,
Kontrolle durch die doppelte Buchführung u. a. Bei der zeitlichen
Einteilung ist also zu beachten, wann die Kontrollen den Leistungen folgen und
wie oft sie angewendet werden.
Nach dem Umfang lassen sich Teil- oder Gesamtprüfungen unterscheiden; im
ersten Fall erstreckt sich die Prüfung auf einen Teil des Betriebes (Lager, Kasse),
im zweiten auf seine Gesamtheit. Teil- und Gesamtprüfungen können vollständig,
d.h. lückenlos bis ins einzelne oder aber auf Grund von Stichproben durchgeführt
werden; letztere kommen zumeist zur Anwendung. Nur in besonderen Fällen
(z.B. Inventar) wird eine vollständige Prüfung von Teilen des Betriebes notwendig;
dauernd würde sie den Betrieb zu sehr belasten, ohne daß der Erfolg dem Aufwand
entspräche. Man begnügt sich daher auch bei der Prüfung des Jahresabschlusses
und der Rechnungslegung mit der Untersuchung wichtiger oder willkürlich herausgesuchter
Teile (Stichproben). Diese Art der Prüfung will selbstverständlich gelernt
sein, damit nicht nur das Wichtige vom Unwichtigen geschieden, sondern
auch aus der Prüfung selbst die bestmögliche Weiterführung erkannt wird.
Endlich sind noch zu unterscheiden: Gesetzlich angeordnete und freiwillige
Kontrollen. Neben diesen gibt es noch statutarische Kontrollen, d.h. durch Statut
festgelegte, und erzwungene Kontrollen (meist durch den Kreditgeber). Insbesondere
auf technischem Gebiet gibt es eine Reihe von gesetzlichen und polizeilichen
Kontrollvorschriften.
Zu den gesetzlich angeordneten Kontrollen gehört die Bilanzprüfung der Aktiengesellschaften
durch einen sog. Wirtschaftsprüfer (geschaffen durch die Aktienreohtsnovelle 1931).
Zweck dieser Prüfung ist, festzustellen, ob die Buchhaltung und die Bilanzaufstellung den
kaufmännischen Gepflogenheiten und den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Eine Kontrolle
der Wirtschaftlichkeit ergibt sich durch die gesetzliche Bilanzprüfung nur insoweit,
als die Bilanz als Anzeigemittel der Wirtschaftlichkeit angesehen werden kann (vgl. III, 4) und
die Bilanzprüfung feststellen soll, ob das Instrument: Bilanz in Ordnung ist. Es ergibt sich
weiter eine Kontrolle der die Bücher f ü hrenden Personen und auch der Leiter derünternehmung,
indem nachgeprüft wird, ob nicht irgendwelche, gegen die Unternehmung gerichtete Handlungen
vorgenommen wurden.
Als weitere gesetzliche Kontrolle ist die Bücher- und Bilanzprüfung der Steuerbehörde zu
erwähnen. Ihre Aufgabe ist zunächst nur die Nachprüfung der abgegebenen Steuererklärungen
nach äußerlicher oder innerlicher Richtigkeit, nach Vollständigkeit und Übereinstimmung mit
den steuerlichen Vorschriften. Ursprünglich wurde für jede Steuerart: Umsatzsteuer, Körperschafts-
oder Einkommensteuer, Vermögenssteuer usw. eine besondere Prüfung durchgeführt;
jetzt gibt es nur eine vereinheitlichte Prüfung für alle Steuerarten, die mitunter auch als
Betriebsprüfung benannt wird. Diese Bezeichnung ist jedoch mißverständlich; nicht der Betrieb
wird geprüft, sondern die ordentliche und vollständige Erfüllung der Steuerpflicht. Doch
ist hier, ebenso wie auch bei der Bilanzprüfung durch Wirtschaftsprüfer, möglich, daß der
Betriebsführer auf Mängel, Fehler und Verlustquellen aufmerksam gemacht und damit die
Wirtschaftlichkeit seines Betriebes beobachtet und verbessert wird, zumal wenn dem Bilanzund
Steuerprüfer Erfahrungen aus anderen, gleichgearteten Betrieben zur Verfügung stehen.
Besondere Bedeutung hat die Unterscheidung nach dem Gegenstand: es
können Menschen, Dinge, Vorgänge und Verhältnisse in Wirtschaftsbetrieben
kontrolliert werden. Der Mensch ist das wichtigste Glied des Betriebes, denn er
leitet, gestaltet, führt aus und denkt; als Herr der Dinge, Vorgänge und Verhältnisse
hat er auf deren Zustand und Entwicklung den größten Einfluß. Doch er ist