Full text : Der Wirtschaftsbetrieb als Betrieb (Arbeit)

Der  Unternehmer  und  Betriebsführer.

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anzusehen  ist,  verschieden.  Eine  Klärung  der  Meinungsverschiedenheiten  ist  aber
wichtig,  weil  die  Öffentlichkeit  im  Unternehmer  ein  wichtiges  Organ  des  Wirtschaftsbetriebes ­
  sieht,  das  nicht  nur  für  diesen,  sondern  auch  für  die  Gestaltung
der  Gesamtwirtschaft  und  nicht  zuletzt  für  die  Zusammenarbeit  der  Menschen  im
Betriebe  verantwortlich  ist.  Dazu  kommt,  daß  das  Gesetz  zur  Ordnung  der  nationalen ­
  Arbeit  (im  folgenden  kurz:  AOG.  genannt)  bestimmt,  daß  der  Unternehmer ­
  zugleich  Betriebsführer  im  Sinne  des  erwähnten  Gesetzes  ist.  Doch  wer
ist  nun  Unternehmer  und  wer  ist  Betriebsführer  ?  Unbestritten  sollte  sein,  daß
Unternehmer  ist,  wer  die  Unternehmung  verwirklicht.  Wer  das  Wesen  der  Unternehmung ­
  in  dem  Wirtschaften  für  den  Markt  schlechthin  oder  insbesondere  in  dem
Risiko  oder  in  der  Größe  oder  in  der  Verselbständigung  des  Geschäftsbetriebes
(s.  1.  Buch)  sieht,  wird  dementsprechend  auch  den  Unternehmer  in  verschiedenem
Gewände  sehen:  den  Verwirklicher  einer  jeden  Wirtschaft,  einer  Wirtschaft  mit
Risiko,  einer  großen  Wirtschaft  oder  eines  selbständigen  Geschäftsbetriebes.  Wir
haben  von  einer  kapitalistischen  Unternehmung  gesprochen,  die  im  Betriebe  ein
bestimmtes  Kapital  riskiert  und  mittels  des  Betriebes  eine  Rente  auf  das  Kapital
erzielen  will.  Wir  wollen  an  dieser  Erklärung  festhalten  und  denjenigen  als  Unternehmer ­
  bezeichnen,  der  die  kapitalistische  Unternehmung  verwirklicht.
Dieser  Ausgangspunkt  schließt  die  Erklärung  ein,  daß  Unternehmer  ist,  wer  unter  Selbstverantwortung ­
  über  die  Produktionsmittel  (Kapital)  verfügt.  Es  ist  ferner  hinzuzufügen,  daß
dieser  Unternehmer  an  die  Voraussetzungen  der  kapitalistischen  Unternehmung  gebunden  ist:
an  den  freien  Wettbewerb,  der  das  Marktrisiko,  aber  auch  die  Chance  des  Gewinnes  einschließt.
Auch  die  Verwirklicher  von  öffentlichen  Wirtschaften,  sofern  letztere  die  Merkmale  der  kapitalistischen ­
  Unternehmung  tragen,  sind  als  Unternehmer  anzusehen.  Daß  die  Verwirklicher  von
Genossenschaften  (die  von  Hause  aus  keine  kapitalistischen  Unternehmungen  sind)  wie  Unternehmer ­
  tätig  sein  wollen,  wenn  sie  im  Wettbewerb  mit  Unternehmungen  ihr  Ziel  erreichen
wollen,  ist  ausführlich  im  1.  Buch  dargelegt  worden.  Natürlich  ist  der  freie  Wettbewerb  zu
nehmen  wie  er  ist  und  wie  er  sich  im  letzten  halben  Jahrhundert  entwickelt  hat:  mit  den
Richtlinien  und  Grenzen,  die  die  Rechtsordnung  anfstellt,  mit  den  Ordnungen  und  Gebräuchen,
die  der  anständige  Wettbewerb  fordert,  mit  den  Verlagerungen,  die  von  den  Marktverbänden
(Kartellen)  ausgehen,  schließlich  mit  den  gesetzlichen  Eingriffen,  durch  die  der  Staat  mittelbar
oder  unmittelbar  das  Gesamtwohl  schützen  will  (vgl.  AI).
Bevor  wir  im  einzelnen  auf  die  Aufgaben  eingehen,  die  der  Unternehmer  als
Verwirklicher  der  kapitalistischen  Unternehmung  zu  erfüllen  hat,  sind  im  Zusammenhang ­
  mit  der  Begriffsbestimmung  einige  Feststellungen  zu  treffen.
Zunächst  ist  die  Unterscheidung  zu  machen,  ob  jemand  im  rechtlichen  oder
tatsächlichen  Sinne  als  Unternehmer  (im  obigen  Sinne)  zu  gelten  hat.  Im  rechtlichen ­
  Sinne  ist  Unternehmer,  wer  die  Verfügungsgewalt  über  das  Wirtschaftsvermögen ­
  hat,  d.h.  nach  dem  Gesetz  zur  Führung  und  Leitung  der  Geschäfte
berechtigt  und  verpflichtet  ist:  der  Einzelkaufmann,  die  Gesellschafter  der  Offenen
Handelsgesellschaft,  der  Komplementär  der  Kommanditgesellschaft,  der  Vorstand ­
  der  Aktiengesellschaft  wie  der  Geschäftsführer  der  G.  m.  b.  H.  Sie  sind
im  Sinne  des  Gesetzes  diejenigen,  die  die  Unternehmung  verwirklichen,  sind
also  Unternehmer  im  rechtlichen  Sinne.  In  der  Regel  wird  dieser  Unternehmer
auch  in  Wirklichkeit  der  Unternehmer  (im  tatsächlichen  Sinne)  sein;  denn
es  ist  anzunehmen,  daß  der  rechtliche  Zuschnitt  der  Unternehmung  zugleich
der  Ausdruck  für  die  tatsächlichen  Verhältnisse  sein  soll.  Doch  ist  es  denkbar,
daß  die  eigentliche  Unternehmertätigkeit  von  einer  anderen  Person  ausgeübt
wird,  die  diese  oder  jene  Stellung  im  Wirtschaftsbetrieb  bekleidet:  z.  B.  einem
Prokuristen  bei  den  Personalgesellschaften  oder  einem  Aufsichtsratsmitglied  bei
den  Aktiengesellschaften.  Dann  verwirklichen  diese  Personen  die  Unternehmung; ­
  sie  sind  Unternehmer  im  tatsächlichen  Sinne.  So  kommt  es,  daß  praktisch
ein  anderer  Unternehmer  sein  kann,  als  der,  den  das  Gesetz  von  Hause  aus  vorsieht
(und  der  es  rechtlich  auch  so  lange  bleibt,  wie  diese  seine  Bestellung  gilt).  Eine
            
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