Full text : Der Wirtschaftsbetrieb als Betrieb (Arbeit)

Der  Unternehmer  und  Betriebsführer.

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der  führenden  Arbeit  noch  weiter  (näheres  C);  sie  greift  sogar  auf  die  eigentliche
Arbeit  des  Unternehmers  und  Betriebsführers  über.  Im  Großbetrieb  kann  sowohl
die  (vorausgehende)  planende,  als  auch  die  leitende  und  die  (nachfolgende)  überwachende ­
  Tätigkeit  vom  eigentlichen  Unternehmer  auf  andere  Stellen  übertragen
sein.  So  erfolgt  die  Planung  in  einer  besonders  eingerichteten  Abteilung,  der  Einkauf.durch
  die  Einkäufer,  die  planmäßige  Erfindung  im  Laboratorium,  wird  die
Organisation  vom  Organisator,  die  Erzeugung  vom  technischen  Leiter  besorgt,
untersteht  das  Rechnungswesen  dem  Oberbuchhalter,  die  Finanzierung  dem
Finanzkaufmann  und  der  Verkauf  dem  Verkaufsbüro.  Auch  die  Beschaffung  der
Arbeitskräfte,  ihre  Entlohnung  wie  ihre  sozialpolitische  Betreuung  kann  bestimmten ­
  Stellen  oder  Personen  übertragen  sein.  Was  bleibt  da  von  all  den  vielen
Aufgaben  für  den  Unternehmer  und  Betriebsführer  noch  übrig  ?  Oder  gar:  gibt  es
in  einer  solchen  Verfassung  des  Großbetriebs  überhaupt  noch  einen  Unternehmer
und  Betriebsführer  ?
Die  letzte  Frage  führt  zu  der  Vorstellung,  daß  zwar  der  Großbetrieb  eine  (kapitalistische)
Unternehmung  sein  kann,  daß  aber  diese  Unternehmung  keinen  Unternehmer  hat.  In  der  Tat
wird  hier  und  dort  diese  Folgerung  gezogen,  und  man  stößt  im  Schrifttum  auf  die  merkwürdige
Kennzeichnung  des  Unternehmungsbeamten,  der  in  den  Großbetrieben  (vor  allem  in  Konzernen ­
  und  Trusts)  an  die  Stelle  des  eigentlichen  Unternehmers  getreten  (und  der  Unternehmer
nur  noch  in  kleineren  Betrieben  anzutreffen)  sein  soll.  Wir  müssen  eine  solche  Auffassung  als
wirklichkeitsfremd  ablehnen.  Selbst  dort,  wo  die  weitestgehende  Entlastung  des  Unternehmers ­
  von  seinen  Aufgaben  stattgefunden  hat,  ist  ihm  eine  Aufgabe,  und  zwar  die  wichtigste
und  entscheidende  Aufgabe  geblieben:  das  letzte  Wort  in  allen  Fragen,  die  die  Unternehmung
und  ihren  Betrieb  als  Ganzes  betreffen,  zu  fällen  und  dafür  die  Verantwortung  zu  tragen.
Diese  letzte  und  verantwortungsvolle  Entscheidung  macht  die  Aufgabe  des  Unternehmers  aus.
Sie  ist  selbst  dann  noch  vorhanden,  wenn  die  einzelnen  Abteilungsleiter  (s.  oben)  weitgehende
Selbständigkeit  besitzen  und  von  sich  aus  —  in  ihrem  Arbeitsbereich  —  die  erforderlichen  Entscheidungen ­
  treffen.  Diese  Stellen  bleihen  jedoch  in  allem  dem  Unternehmer  verantwortlich,
auf  dem  dieletzte  Verantwortung  ruht  und  der  die  ihm  im  einzelnen  zustehende  Entscheidungsgewalt
  auf  die  ihm  unterstellten  Stellen  abgetreten  hat.  Auf  diese  Weise  ist  die  reine  Aufgabe
des  Unternehmers  übrig  geblieben  (Häußermann),  die  zum  Wesen  des  Unternehmers  gehört ­
  und  die  in  der  Wirklichkeit  in  dieser  Form  häufig  anzutreffen  ist.  Zugleich  hat  diese
Entwicklung  —  Abspaltung  der  Unternehmeraufgaben  im  weiteren  Sinne  —  zur  Entstehung
und  Ausbildung  des  besonderen  Typs  der  angestellten  Mitarbeiter  geführt,  des  sog.  leitenden
Angestellten  (vgl.  BII),  der  immer  Betriebsleiter,  aber  niemals  Unternehmer  und  Betriebsführer ­
  ist.
Damit  ist  auch  die  Frage  entschieden,  wer  denn  in  den  großen  und  weitverzweigten  Konzernen ­
  als  Unternehmer  zu  gelten  hat.  Wie  der  Konzern  selbst  nur  die  rechtliche  Selbständigkeit ­
  der  angeschlossenen  Wirtschaftsbetriebe  (Unternehmungen)  unangetastet  läßt  und  nur
den  wirtschaftlichen  Zusammenschluß  (Einheit)  anstrebt,  so  kann  auch  nur  eine  Stelle  (ein
beteiligtes  Vorstandsmitglied,  Vorsitzender  des  Verwaltungsrats,  Bank)  in  unserem  Sinne  wirklicher ­
  Unternehmer  sein.  Die  bei  den  Vorstandsmitgliedern  der  angeschlossenen  Gesellschaften
verbliebene  Selbständigkeit  wird  zwar  meist  noch  größer  sein,  als  dies  in  einem  einheitlichen
Unternehmen  (Trust)  der  Fall  ist.  Immer  jedoch  leiten  die  Vorstandsmitglieder  ihre  Befugnisse
von  der  übergeordneten  Konzernstelle  ab.  Weil  die  richtige  Abgrenzung  der  Entschlußfreiheit
nicht  immer  gelingt  (und  Reibungen  entstehen),  halten  bloße  Interessengemeinschaften  in  der
Regel  nicht  lange  vor,  erweist  sich  häufig  die  Überführung  des  Konzerns  in  einen  Trust  als
notwendig.
Das  zweite  ist;  daß  der  Unternehmer  in  Wirklichkeit  nur  in  den  seltensten
Fällen  der  Allgemein-Unternehmer  ist,  wie  er  in  der  Schmollerschen  Schilderung
erscheint.  Wohl  entspricht  der  eigentliche  Handwerker  (1.  Buch)  diesem  Bilde,
da  er  die  aufgezählten  Aufgaben  mehr  oder  weniger  in  seiner  Person  vereinigt;
Einkäufer,  Hersteller,  Verkäufer,  Buchhalter,  Organisator,  Meister,  Betriebsleiter
und  Betriebsführer  ■—  nur  fällt  dieser  Handwerker  nicht  unter  den  Begriff  des
Unternehmers  (es  sei  denn,  daß  sein  Betrieb  über  den  Rahmen  des  Kleinbetriebes
hinausgeht;  dann  aber  ist  auch  schon  eine  entsprechende  Arbeitsteilung  eingetreten). ­
  Sonst  haben  sich  unter  dem  Einfluß  der  Mannigfaltigkeit  der  Betriebsleistungen ­
  und  der  zu  ihrer  Erstellung  erforderlichen  Kenntnisse  und  Fähigkeiten
            
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