Full text: Wie Deutschland seine Schulden bezahlen kann!

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Methoden der Veranlagung und Erhebung, die Kontroll 
maßnahmen usw. bezeichnet sein. 
ad 2. Die Grundsätze der Volkswirtschaft lassen sich kurz 
dahin zusammenfassen: das gesamte Steuerwesen muß derart geregelt 
sein, daß es möglichst geringe Störungen in Erzeugung, Verkehr und 
Verbrauch der wirtschaftlichen Güter verursacht; der Gang der Wirt 
schaftslebens darf durch das Steuerwesen nur in dem Maße berührt 
werden, wie es unbedingt unvermeidlich ist. Ein weiteres Haupt 
erfordernis ist, daß die Steuer den Vermögens stamm nicht angreifen 
darf; lediglich das Einkommen darf die Steuerquelle bilden. Sonst 
sägt man, um ein bekanntes Bild zu gebrauchen, den Ast ab, auf 
dem man sitzt. 
ad 3. Vom finanzwirtschaftlichen Standpunkte aus müssen 
hinsichtlich des Steuerwesens zwei Forderungen erhoben werden: 
a) Die Steuer muß in ihrem Ertrag genügend sein, sie muß 
genug einbringen. 
b) Sie muß, wie man es steuertechnisch ausdrückt, beweglich 
sein, d. h. sie muß sich dem jeweiligen Staatsbedarf ohne 
besondere Schwierigkeit anpassen können. Insbesondere muß 
die Steuer so geartet sein, daß sie leicht zu größerer Ergiebig 
keit gebracht werden kann, ohne Ungerechtigkeit und Ungleich 
mäßigkeit hervorzurufen. 
Das also sind die drei Grundsätze der Gerechtigkeit, der Volks 
wirtschaft und der Finanzwirtschast, die theoretisch von jedem Steuer 
system eingehalten werden müssen. Die Ausgabe der praktischen 
Steuerpolitik ist es nun, die Grundsätze der Gerechtigkeit und der 
Volkswirtschaft mit denen der Finanzwirtschaft in Einklang zu bringen, 
ein, wie man auf den ersten Blick sieht, nicht immer ganz einfaches 
Unternehmen! 
b) Sind die geltenden Steuern gerecht? 
Was zunächst die Grundsätze der Gerechtigkeit anlangt, so ist 
die Frage der Gesetzmäßigkeit unseres Steuerwesens am einfachsten, 
und zwar mit Ja zu beantworten. Unser gegenwärtiges Steuerwesen 
ist vom Staat als der dazu berufenen Stelle festgesetzt und genau 
nach Objekt, Subjekt, Höhe, Veranlagung, Erhebung usw. der Steuern
	        
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