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Methoden der Veranlagung und Erhebung, die Kontroll
maßnahmen usw. bezeichnet sein.
ad 2. Die Grundsätze der Volkswirtschaft lassen sich kurz
dahin zusammenfassen: das gesamte Steuerwesen muß derart geregelt
sein, daß es möglichst geringe Störungen in Erzeugung, Verkehr und
Verbrauch der wirtschaftlichen Güter verursacht; der Gang der Wirt
schaftslebens darf durch das Steuerwesen nur in dem Maße berührt
werden, wie es unbedingt unvermeidlich ist. Ein weiteres Haupt
erfordernis ist, daß die Steuer den Vermögens stamm nicht angreifen
darf; lediglich das Einkommen darf die Steuerquelle bilden. Sonst
sägt man, um ein bekanntes Bild zu gebrauchen, den Ast ab, auf
dem man sitzt.
ad 3. Vom finanzwirtschaftlichen Standpunkte aus müssen
hinsichtlich des Steuerwesens zwei Forderungen erhoben werden:
a) Die Steuer muß in ihrem Ertrag genügend sein, sie muß
genug einbringen.
b) Sie muß, wie man es steuertechnisch ausdrückt, beweglich
sein, d. h. sie muß sich dem jeweiligen Staatsbedarf ohne
besondere Schwierigkeit anpassen können. Insbesondere muß
die Steuer so geartet sein, daß sie leicht zu größerer Ergiebig
keit gebracht werden kann, ohne Ungerechtigkeit und Ungleich
mäßigkeit hervorzurufen.
Das also sind die drei Grundsätze der Gerechtigkeit, der Volks
wirtschaft und der Finanzwirtschast, die theoretisch von jedem Steuer
system eingehalten werden müssen. Die Ausgabe der praktischen
Steuerpolitik ist es nun, die Grundsätze der Gerechtigkeit und der
Volkswirtschaft mit denen der Finanzwirtschaft in Einklang zu bringen,
ein, wie man auf den ersten Blick sieht, nicht immer ganz einfaches
Unternehmen!
b) Sind die geltenden Steuern gerecht?
Was zunächst die Grundsätze der Gerechtigkeit anlangt, so ist
die Frage der Gesetzmäßigkeit unseres Steuerwesens am einfachsten,
und zwar mit Ja zu beantworten. Unser gegenwärtiges Steuerwesen
ist vom Staat als der dazu berufenen Stelle festgesetzt und genau
nach Objekt, Subjekt, Höhe, Veranlagung, Erhebung usw. der Steuern