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2. Teil.
Kritik des geltenden Steuerwesens.
a) Grundsätzliches.
Die allgemeinen Beweggründe, welche mich zur Aufstellung
eines neuen Steuersystems veranlaßt haben, sind bereits im Vorwort
angedeutet worden; es dürfte auch kein Zweifel darüber entstehen,
daß die gegenwärtige Art der Besteuerung und Steuererhebung an
schweren Mängeln krankt. Trotzdem halte ich mich für verpflichtet,
vor Darlegung meines neuen Planes noch einmal ausführlich das
gegenwärtige Steuersystem zu betrachten, um den Nachweis zu erbringen,
daß eine schleunige und durchgreifende Reform dringend
notwendig ist. Diese Kritik erfolgt am besten und gründlichsten,
wenn wir uns an die von der Wissenschaft allgemein anerkannten
Grundsätze des Steuerwesens halten. Hiernach ist jedes Steuersystem
unter einem dreifachen Gesichtspunkt zu prüfen, nämlich
in wieweit dasselbe den Grundsätzen der Gerechtigkeit, der Volkswirtschaft
und der Finanzwirtschaft entspricht.
ad 1. Was zunächst die Grundsätze der Gerechtigkeit betrifft,
so soll damit eben gesagt sein, daß jede Steuer gerecht sein muß,
d. h. sie muß:
a) allgemein sein, die Allgemeinheit der Zensiten steuerlich
erfassen, nicht nur die natürlichen, sondern daneben auch
die juristischen Personen und Gesellschaften müssen besteuert
werden;
b) gleichmäßig sein, d. h. jeder Zensit muß in gleichem Verhältnis
besteuert werden. Auf welche Weise dieses Ziel
erreicht wird und am besten erreicht werden kann, darüber
gehen die Meinungen auseinander. In der modernen Theorie
und Praxis des Steuerwesens gilt der Grundsatz der „Besteuerung
nach der Leistungsfähigkeit", der ja auch sicherlich
bei entsprechender Anwendung das Richtige trifft;
c) gesetzmäßig sein, d. h. die Steuer muß von der dazu
berufenen Stelle, also letzten Endes vom Staat, genau nach
Subjekt, Objekt und Höhe bestimmt, und es müssen die