Full text : Wie Deutschland seine Schulden bezahlen kann!

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Wie  steht  nun  die  Vermögenshaststeuer  zu  den  Grundsätzen
der  Finanzwirtschaft,  d.  h.  also  in  praxi:  1.  Wird  sie  genug  einbringen? ­
  und  2.  Ist  sie  beweglich,  d.  h.  kann  sie  ohne  technische  und
sonstige  Schwierigkeiten  und  ohne  Ungerechtigkeit  einträglicher  gestaltet
werden?  Hier  sei  zurückgreifend  darauf  hingewiesen,  daß  nach
meiner  —  sicher  nicht  zu  hoch  gegriffenen  —  obigen  Schätzung
unseres  Volksvermögens  die  Vermögenshaftsteuer  bei  Zugrundelegung
von  6  Prozent  von  einem  Zehntel  des  Vermögens  voraussichtlich
mindestens  54  Milliarden  Mark  Steuereinnahmen  im  Jahre  bringen
würde.  Und  zwar  bringt  sie  dieses  Erträgnis,  ohne  für  den  Kaufmann ­
  oder  Privatmann  eine  irgendwie  empfindliche  Belastung  darzustellen. ­
  Sie  vereinigt  also  —  und  das  ist  das  Ziel  einer  richtigen
Steuerpolitik  —  zwei  gute  Eigenschaften  in  sich:  Sie  belastet  die
Steuerpflichtigen  nicht  stark  und  bringt  dennoch,  eben  infolge  ihres
Charakters,  dem  Staate  viel  ein.  Ein  einfaches  Beispiel  möge  dies
noch  näher  erläutern:  Ein  Fabrikunternehmen,  das  600  Arbeiter
beschäftigt,  mag  nach  den  gegenwärtigen  Lohnsätzen  etwa  5  bis  6
Millionen  Mark  jährlich  bezahlen,  und  der  Bestand  an  Maschinen
und  sonstigem  Inventar  soll  einen  Friedenswert  von  ca.  200  000  M.,
also  einen  gegenwärtigen  Tageswert  von  etwa  3  Millionen  besitzen.
Die  hierauf  entfallende  Vermögenshaftsteuer  würde  jährlich  18  000  M.
betragen,  eine  Summe,  die  gegenüber  den  Ausgaben  für  Löhne  und
sonstige  Zwecke  (5  bis  6  Millionen)  überhaupt  nicht  ins  Gewicht
fällt.  Man  bedenke  aber,  daß  allein  in  diesem  einen  Fall  für  den
Staat  ein  steuerbarer  Wert  von  3  Millionen  aufgedeckt  ist,  der
bisher  ganz  unberücksichtigt  geblieben  ist.
Ferner  ist  in  Rechnung  zu  setzen,  welche  ungeheueren  Vermögenswerte ­
  der  Staat  zur  Haftung  für  seine  Schuldenlast  in  den
bebauten  Grundstücken  finden  wird.  Auch  hier  sei  ein  Beispiel
erlaubt:  Wir  gehen  aus  von  einem  Gebäude,  dessen  Bauwert  vor
dem  Kriege  100  000  M.,  heute  500  000  M.  betragen  soll.  Die
Vermögenshaftsteuer  würde  sich  also  auf  3000  M.  belaufen.  Die
einzelnen  Wohnungen  haben  vor  dem  Kriege  etwa  800  M.,  jetzt
vielleicht  1300  M.  Miete  erbracht.  Nun  mag  es  dem  Hausbesitzer
erlaubt  sein,  wenigstens  die  Vermögenshaftsteuer  auf  die  einzelnen
Wohnungen,  deren  12  als  vorhanden  angenommen  werden,  mit  je
250  M.  aufzuschlagen.  Eine  solche  Belastung  würde  keine  Ungerechtigkeit ­
  bedeuten,  denn  der  wirkliche  Mietswert  würde  auch  hier ­
            
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