Full text : Gleichberechtigung von Kapital und Arbeit

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Veräußerung  dieser  Steuererträge  das  Reich  immer  den  Kürzeren
ziehen,  wogegen  die  schnelle  Flüssigmachung  des  Kapitals  nur
ein  sehr  geringer  Vorteil  wäre.  Um  diese  Steueraktienerträge  dem
Zugriff  einer  fremden  Macht  zu  entziehen  und  auch  weil  die  Steuererfordernisse ­
  nicht  auf  eine  größere  Zeitspanne  feststehen,  dürfte
der  Prozentsatz  der  Nutznießung  sowie  diese  überhaupt  jeweils
nur  für  eine  ziemlich  eng  begrenzte  Zeitspanne  festgelegt  werden,
nach  der  die  Beteiligung  automatisch  erlischt,  wenn  sie  nicht  durch
Gesetz  aufs  Neue  festgelegt  wird.  Unternimmt  es  dennoch  eine
fremde  Gläubigermacht,  uns  dazu  zu  zwingen,  die  Nutznießung
der  Steueraktie  zu  kapitalisieren,  so  wäre  das  Reich  nur  für  eine
eng  begrenzte  Zeitspanne  gebunden,  da  zur  weiteren  gesetzlichen
Sanktionierung  der  Steueraktie  das  deutsche  Volk  nicht  gezwungen
werden  kann.  Ohnehin  sind  ja  gewisse  Steuerperioden  in  Aussicht
genommen,  wie  etwa  die  alle  drei  Jahre  wiederkehrende  Veranlagung ­
  zur  Vermögenssteuer,  da  wäre  auch  das  Triennium  für
die  Steueraktie  ohne  Schwierigkeiten  durchzuführen.  Aber  ohne
die  zeitliche  Begrenzung  wäre  die  Zusammenfassung  der  auf  den
Betrieben  ruhenden  direkten  Steuern  in  der  Steueraktie  gar  zu
leicht  ein  Mittel,  das  die  Entente  an  Zahlungsstatt  beanspruchen
oder  dessen  Kapitalisierung  sie  erzwingen  könnte.  Daß  dabei
kein  volkswirtschaftliches  Mitbestimmungsrecht  irgendeinem  Dritten ­
  übereignet  werden  darf,  ist  unbedingt  notwendig  und  muß
auch  im  Gesetz  als  Sicherung  der  deutschen  Volkswirtschaft  festgelegt ­
  werden.

Das  Gesetz  über  die  Steueraktie.
Das  Gesetz  über  die  Steueraktie  müßte  etwa  folgendermaßen
aussehen:
§  1.  Das  Deutsche  Reich  erhält  von  jedem  Betriebe,  der  gemäß
dem  Gesetz  über  die  Arbeitsaktie  gegliedert  ist,  Steueraktien  mit
Dividendenberechtigung  und  Mitbestimmungsrecht,  gemäß  den  im
§  2  festgelegten  Prozentsätzen  von  den  Gesamtwerten  der  Unternehmungen. ­

§  2.  Der  Prozentsatz
Kapitalwert  gerechnet):
bei  Werten  bis  zu

r  die  Betriebe

beträgt

100000  Mk.

200000  „

•  •••%;

500000  „

•  ••■%;

1000000  „

•  •••%;

5000000  „

•  •••%;
            
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