Full text: Gleichberechtigung von Kapital und Arbeit

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Veräußerung dieser Steuererträge das Reich immer den Kürzeren 
ziehen, wogegen die schnelle Flüssigmachung des Kapitals nur 
ein sehr geringer Vorteil wäre. Um diese Steueraktienerträge dem 
Zugriff einer fremden Macht zu entziehen und auch weil die Steuer 
erfordernisse nicht auf eine größere Zeitspanne feststehen, dürfte 
der Prozentsatz der Nutznießung sowie diese überhaupt jeweils 
nur für eine ziemlich eng begrenzte Zeitspanne festgelegt werden, 
nach der die Beteiligung automatisch erlischt, wenn sie nicht durch 
Gesetz aufs Neue festgelegt wird. Unternimmt es dennoch eine 
fremde Gläubigermacht, uns dazu zu zwingen, die Nutznießung 
der Steueraktie zu kapitalisieren, so wäre das Reich nur für eine 
eng begrenzte Zeitspanne gebunden, da zur weiteren gesetzlichen 
Sanktionierung der Steueraktie das deutsche Volk nicht gezwungen 
werden kann. Ohnehin sind ja gewisse Steuerperioden in Aussicht 
genommen, wie etwa die alle drei Jahre wiederkehrende Ver 
anlagung zur Vermögenssteuer, da wäre auch das Triennium für 
die Steueraktie ohne Schwierigkeiten durchzuführen. Aber ohne 
die zeitliche Begrenzung wäre die Zusammenfassung der auf den 
Betrieben ruhenden direkten Steuern in der Steueraktie gar zu 
leicht ein Mittel, das die Entente an Zahlungsstatt beanspruchen 
oder dessen Kapitalisierung sie erzwingen könnte. Daß dabei 
kein volkswirtschaftliches Mitbestimmungsrecht irgendeinem Drit 
ten übereignet werden darf, ist unbedingt notwendig und muß 
auch im Gesetz als Sicherung der deutschen Volkswirtschaft fest 
gelegt werden. 
Das Gesetz über die Steueraktie. 
Das Gesetz über die Steueraktie müßte etwa folgendermaßen 
aussehen: 
§ 1. Das Deutsche Reich erhält von jedem Betriebe, der gemäß 
dem Gesetz über die Arbeitsaktie gegliedert ist, Steueraktien mit 
Dividendenberechtigung und Mitbestimmungsrecht, gemäß den im 
§ 2 festgelegten Prozentsätzen von den Gesamtwerten der Unter 
nehmungen. 
§ 2. Der Prozentsatz 
Kapitalwert gerechnet): 
bei Werten bis zu 
r die Betriebe 
beträgt 
100000 Mk. 
200000 „ 
• •••%; 
500000 „ 
• ••■%; 
1000000 „ 
• •••%; 
5000000 „ 
• •••%;
	        
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