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Veräußerung dieser Steuererträge das Reich immer den Kürzeren
ziehen, wogegen die schnelle Flüssigmachung des Kapitals nur
ein sehr geringer Vorteil wäre. Um diese Steueraktienerträge dem
Zugriff einer fremden Macht zu entziehen und auch weil die Steuer
erfordernisse nicht auf eine größere Zeitspanne feststehen, dürfte
der Prozentsatz der Nutznießung sowie diese überhaupt jeweils
nur für eine ziemlich eng begrenzte Zeitspanne festgelegt werden,
nach der die Beteiligung automatisch erlischt, wenn sie nicht durch
Gesetz aufs Neue festgelegt wird. Unternimmt es dennoch eine
fremde Gläubigermacht, uns dazu zu zwingen, die Nutznießung
der Steueraktie zu kapitalisieren, so wäre das Reich nur für eine
eng begrenzte Zeitspanne gebunden, da zur weiteren gesetzlichen
Sanktionierung der Steueraktie das deutsche Volk nicht gezwungen
werden kann. Ohnehin sind ja gewisse Steuerperioden in Aussicht
genommen, wie etwa die alle drei Jahre wiederkehrende Ver
anlagung zur Vermögenssteuer, da wäre auch das Triennium für
die Steueraktie ohne Schwierigkeiten durchzuführen. Aber ohne
die zeitliche Begrenzung wäre die Zusammenfassung der auf den
Betrieben ruhenden direkten Steuern in der Steueraktie gar zu
leicht ein Mittel, das die Entente an Zahlungsstatt beanspruchen
oder dessen Kapitalisierung sie erzwingen könnte. Daß dabei
kein volkswirtschaftliches Mitbestimmungsrecht irgendeinem Drit
ten übereignet werden darf, ist unbedingt notwendig und muß
auch im Gesetz als Sicherung der deutschen Volkswirtschaft fest
gelegt werden.
Das Gesetz über die Steueraktie.
Das Gesetz über die Steueraktie müßte etwa folgendermaßen
aussehen:
§ 1. Das Deutsche Reich erhält von jedem Betriebe, der gemäß
dem Gesetz über die Arbeitsaktie gegliedert ist, Steueraktien mit
Dividendenberechtigung und Mitbestimmungsrecht, gemäß den im
§ 2 festgelegten Prozentsätzen von den Gesamtwerten der Unter
nehmungen.
§ 2. Der Prozentsatz
Kapitalwert gerechnet):
bei Werten bis zu
r die Betriebe
beträgt
100000 Mk.
200000 „
• •••%;
500000 „
• ••■%;
1000000 „
• •••%;
5000000 „
• •••%;