fullscreen: Forstwirtschafts-Politik

280 Besteuerung der Forstwirtschaft. 
die Forderung laut, auch dem Reiche die Erhebung von d ir e k t en Steuern zu über- 
tragen. Im Jahre 1913 veranlagte das Reich zum erstenmal d ir e k t e Steuern, nämlich 
den Wehr beitrag und die Bes itz ste u e r. Diese beiden vom Reiche erhobenen direkten 
Steuern kollidierten jedoch nicht mit der Besteuerung der Einzelstaaten, weil sie im 
wesentlichen nicht an das Einkommen, sondern an das Vermögen anknüpften und auch dieses 
nur einmal zur Steuer heranzogen. 
Die Besteuerung der Einzelstaaten traf im wesentlichen das Einkommen und in den 
süddeutschen Staaten bis kurz vor dem Kriege den Ertrag bestimmter Produktionsmittel, 
nebenbei auch durch die sogenannte Vermögenssteuer das Vermögen. Diese Vermögens- 
steuer der Einzelstaaten war aber nichts weiter als eine geringfügige Ergänzungssteuer, 
an Stelle der Mehrheit von Ertragssteuern zum Zwecke der Vorausbelastung des Besitz- 
einkommens. 
Die frühere Reichsbesteuerung dagegen vermied sowohl die Belastung des Einkommens 
als auch die des Ertrages der Produktionsmittel. Im Kriege ging indes das R e i ch wieder 
öfters zu einmalig en Erfassungen des Vermögens über. – Daran 
schlossen sich die Krie gs ab g a b e g e s e z e von 191 6, 191 8 und 1 9 1 9. Damn 
ein weiterer Ausbau der indirekten Verbrauchs- und Aufwands - 
b e steu er un g und die Einführung einer Er b sch a f t s st eu e r von 1 9 1 9, durch 
die, im Gegensatz zu dem älteren Erbschaftssteuergesetß von 1906, auch die D e sz e d ent e n 
und Ehegatten herangezogen werden. – Das Reich ging aber noch weiter, indem es 
auch das Ver mögen (nicht nur die Mehr g ew inne) sowie das Eink om men 
und den K a pit al er tr ag in schärfstem Maße zur Besteuerung heranzog. –~ Das Reich 
griff damit in die bisher den Einzelstaaten überlassenen Besteuerungsgebiete über, und so 
wurde eine völlige Neuordnung unseres Steuer- und Abgabe- 
w es ens und eine klare Kompetenz sc< e i d ung zwischen Reich und Einzelstaaten 
notwendig. 
Diese Neuordnung wurde vorgenommen durch den Erlaß des Ges e z es über die 
Reichsfinanzver waltung vom Jahre 1919, der Reichs ab g ab enor d nung 
von 1919 und des L and e s st eu er g e s e t e s von 1920. – Durch die Reichsabgaben- 
ordnung und das Landessteuergeseßz wurde die Finanz h oh eit der Länder bis 
auf kleine Reste beseitigt. 
Durch das Ges etz über die Reichsfinanzver w alt un g —+ das als eine 
Art Vorläufer der Reichsabgabenordnung angesehen werden kann — schuf sich das Reich, 
dessen Steuern bis dahin durch die Landessteuerbehörden erhoben worden waren, seine 
eigenen Steuerverwaltungsstellen, die sogenannten L and e sf in anz ämter. 
Die Reichs ab g ab eno r d nung gilt nur für diejenigen Steuern, die ganz oder 
teilweise zugunsten des Reiches erhoben werden. Da aber durch das Landessteuergesetz die 
Finanzhoheit der Länder erheblich eingeschränkt wird und da die neu zur Erhebung 
gelangenden Steuern hauptsächlich Reichssteuern sind, gilt die Reichsabgabenordnung für 
das Steuerwesen des Reiches ganz allgemein. Sie enthält eingehende Vorschriften über 
die Wertermittlung der Steuerobjekt e, von denen uns hier nur die Vor- 
schriften interessieren, die sich mit der Wertermittlung von Grundstücken befassen. „Bei 
Bewertung von Grundstücken ist der gemeine Wert zugrunde zu legen. Soweit einzelne 
Steuergeseßze nichts anderes vorschreiben, ist bei Grundstücken, die dauernd 
landwirtschaftlihen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen 
Zwecken dienen, der Ertr ag s wert zugrunde zu legen. – Als Ertragswert gilt
	        
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