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III. Gin logenNintec Steuecgusgleich ;milchen ;mei Ge-
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Wesentlicher Jnhalt des Grundsatzes der Selbstverwaltung ist, dah !
jede Korperschaft die-von ihr aufzubringenden Mittel nur fur ihre Zwecke ^
zu verwenden hat. Es entspricht dies dem in alien Selbstverwaltungs-
gesetzen aufgestellten Satz, dah die Korperschaften (Stadte, Landgemeinden
usw.) „Korperschaften zur Selbstverwaltung i h r e r Angelegenheiten bilden". !
Die Rechtfprechung hat stets festgehalten, dah der Begrifs „eigcner An
gelegenheiten" eng ausznlegen ist. So ist an das Urteil des Oberver-
waltungsgerichts Bd. 14 S. 77 zu erinnern, das die Hingabe von Geld
fur Reisegelder der Wahlmanner ^u den Landtagswahlen fur nnznlassig
erklart. Wenn die Gemeinde gezwungen ist, ihre Mittel fur fremde i
Zwecke aufzuwendcn, so ist von einer Selbstverwaltung nicht mehr die ;
Rede. Dah die gegenwartigen Abgaben der Kommunen an die hoheren
Verbande (Provinzen, Kreise, Zweckverbande) keine Leistungen fur fremde
Zwecke find, bedarf nicht der Hervorhebung. Soweit Staatszwecke in
Betrachr kommen, kommen allerdings auch gegcnwartig Abgaben der Kom
munen fur Zwecke vor, die man als fremde insofern bezeichnen kaun, als !
ihre Berwendung der Aufsicht und Verwaltung der Kommunen nicht !
unterstehen, sondern die Tatigkeit der Gemeinden bei ihnen ausschliehlich i
im „Zahlen" besteht. Das find in erster Reihe die Kosten der Konig-
lichen Polizeiverwaltung. Jedoch diese Staatseinrichtungcn find zum grohten
Teil nur Einrichtungen/ die eigentlich Kommunaleinrichtungen sein
k o n n t c n und sogar sein muhten und die der Staat sich nur aus
Grunden der allgemeinen Staatspolitik vorbehalten hat. Die Kommune f
tragt also tatsachlich nur Kosten, die fie auch tragen muhte, wenn der
Ltaat die Einrichtung nicht getroffen hatte. Eine zweite Katcgorie von
Einrichtungen find diejenigen, die staatliche Zwecke verfolgen, die die Ge
meinde aber nicht aus eigenem Zltecht treffen und verwalten muh, sou-
dern krast staatlichcr Delegation (Standesamter, Gewerbe- und Kanfmanns-
gericht, Borbereitung der Parlamentswahlen, Staatssteuererhebung usw.).
Auch dies verstoht, man mag liber die Aufburdnng von derartigen Staats- !
lasten auf die Kommunen denken wie man wolle, nicht gegen das Prinzip ^
der eigenen Finanzhoheit und Finanzverwaltung der Kommunen. Es
entspricht vielmehr vollig der herrschenden, wenn auch nicht unbestrittenen
Ansicht, dah mit Rucksicht auf die Stellung der Kommunen im Staat
alle Gegenstande der Selbstverwaltung lediglich Staatsgeschafte find. An- ^
gclegenheitcn, die der Staat besorgen muhte, wenn er fie nicht den
Selbstverwaltungskorperschaften zur Selbstverwaltung ubertragen hatte (vgl.
Schoen, das Recht der Kommunalverbande Seite 7, Gareis Staatsrecht
til Marquardsens Handbuch Seite 87, Ronne-Zorn, Preuh. Staatsrecht I
S. 3 II, S. 361). "Die gefamten Staatsgeschafte, die der Kommnne uber
tragen werden, werden also mit der Uebertragung ebenso cigene An
gelegenheiten der Gemeinde, wie es die Angelegenheiten find, die nach
der nattirlichen Stellung jeder Gebietskorperschaft als ihre eigenen An
gelegenheiten von vornherein zu betrachten find, und die dafur zu machen-
den Aufwendungen keine Verwendungcn fur fremde A n g e -
l e g e n h e i t e. n. Ob die Einrichtung der Volksschulen nun zu der Klasse
der wirklichen und eigcntlichen Staatsangelegenheiten gehort vder ob es
sich uni Staatsangelegenheiten handelt, deren Einrichtung und Verwaltung
— unter bent Vorbehalt umfanglicher Einwirkung und Aufsicht ^— der
Staat den Gemeinden ubertragen hat, ist daher jedenfalls fur die Beant-
wortuug der Frage gleichglutig, ob die Sorge fur die eigenen Schulen eine
der Gemeinde obliegende eigene Last ist. Tatsachlich kaun das nicht be-
zweifelt werden. Muh eine Gemeinde aber fur eine fremde Schule Opfec
bringen, so leistet fie in der Tat fur etwas Fremdes Beitrcige und beforgt
fremde Gemeindeangclcgenheiten. Wenn Ruhl, Preuh. Verwaltungsblatt
Bd. 35, Seite 276 lediglich sagt, „solange es irgend m o g l i ch set", muhte der
Gruudsatz aufrecht erhalten werden, dah alles, was der Burger an seine
Gemeinde leistet, nur fur die Gemeindezwecke verwendet werden darf,
so muh dies noch als viel zu eng bezeichnet werden. Es verstoht
gegen den Geist der Selbstverwaltung, wenn eine Ge
meinde gezwungen wird, etwas fur die Zwecke frem
de r Gemeinden z u l e i st e n. Dah freiwillig stir zahlreichc der
Gemeinde fremde Zwecke von wohlhabenden Gemeinden, namentlich
wenn es sich um Beihilfe fur grohe Unglucksfalle usw. handelt,
etwas geleistet wird, spricht nicht gegen das Prinzip. Es handelt sich
bier um Ausnahmefalle und namentlich um vollig auf freiem Entschluh
beruhcnde Leistungen. Wenn man aber in der Tat erst in einem Falle
den Grundsatz durchbricht, dah die Gemeindegelder nicht fur fremde Ge
meindezwecke bestimmt find, so wurde man zu den bedenklichsten Kon-
sequenzen gelangen, indem dann nicht nur fur die Schullasten, sondern
auch auf anderen, noch ferner liegenden Gebieten die Steuerkraft einer
Gemeinde zugunsten fremder Gemeinden, selbst in den entferntesten Landes-
teilen ausgenutzt werden konnte.*) Derartigen Bestrebungen, die dnrch
Zustimmend auch Weihenborn — Tag 16. Juli 1914. Nr. 164 —, der tin
uBrigcit den vergeblichen Versuch macht, den Nachweis zu erbringen, dah die Bildung
von Ausgleichgemeinschaften die Selbstverwaltung unberLhrt lasse.