Full text : Denkschrift über die Berechtigung eines interkommunalen Lastenausgleichs in wirtschaftlich zusammenhängenden Gemeinden insbesondere in Groß-Berlin

ilebet  Lie  Becechtigung  eines  interkommunslen  Lsstensusgleichs  in  mirtlchsstlich
zulnmmenWngenLen  GemeinLen  insbesonLere  in  Grotz  Berlin.

I.  Kllgemeines.
Das  Bemuhen  eines  Teiles  der  Vororte  Berlins,  sur  sich  eine  Entlastung
  von  kommunalen  Ausgaben  aus  Kosten  Berlins  und  der  wohlhabenderen
  Gemeinden  herbeizufuhren,  ist  lediglich  ein  Teil  der  Bestrebungen,
die  seit  Jahren  schon  die  Oesfentlichkeit  beschaftigen  und  ans  eine  Berminderung
  der  Lasten  der  einzelnen  Kommunen  von  den  Kosten  des  Bolksschulwesens
  hinzielen.
Schon  bei  Gelegenheit  der  Beratung  des  Lehrerbesoldungsgesetzes  hatte
der  Abgeordnete  Freiherr  von  Zedlitz  beantragt,  die  Lehrerbesoldungen,  d.  h.  das
Grundgehalt  und  die  Alterszulagen  an  den  Volksschulen  durch  Besoldungskassen
  auszubringen  und  zu  zahlen,  die  fur  jede  Provinz  errichtet  werden
sollten.  Berlin  sollte  der  Kasse  der  Provinz  Brandenburg  angegliedert  werden.
Die  Gesamtheit  der  Schulverbande  sollte  54  pCt.  des  Gesamtbedarfs  der
Lehrerbesoldung  im  Staate  tragen,  der  Rest  sollte  aus  der  Staatskasse  gedeckt
werden.  Die  Verteilung  der  von  der  Gesamtheit  der  Schulverbande  auszubringenden
  Summe  aus  die  Besoldungskassen  sollte  nach  Mahgabe  des  Aufkommens
  an  Einkommen-  und  Erganzungssteuer  innerhalb  jedes  Kassenbezirks
erfolgen,  ebenso  die  Verteilung  der  Beitrage  aus  die  Schulverbande  des
Kassenbezirks.  Der  Antrag  wurde  seinerzeit  abgelehnt.
Die  Frage  der  Volksschullastenverteilung  und  zwar  diesmal  mit  Berucksichtigung
  Grotz  Berlins,  war  dann  wieder  Gegenstand  der  parlamentarischen
Erorterung  bei  der  Beratung  des  Zweckverbandgesetzes  fur
Grotz  Berlin?)  Es  lagen  damals  Petitionen  von  Neukolln,  Lichtenberg
  und  anderen  vor,  die  die  Uebernahme  der  Schullasten  aus  den  Verband,
jedenfalls  aber  die  Schaffung  eines  Ausgleichsverbandes  hinsichtlich  der  Schullasten ­
  fur  den  grotzten  Teil  des  Verbandsgebietes  bezweckten.
Diesen  Bestrebunaen  der  Grotz  Berliner  Gemeinden  trug  der  Entwurs
zn  einer  Novelle  zum  Kommunalabgabengesetz,  der  im  Vorjahre  den  Kommunen
zur  Aeuherung  zugegangen  war,  in  seinem  §  53a  Rechnung.  Dieser  hatte
den  solgenden  Wortlaut:
§  53a.
Wenn  Gemeinden,  die  in  Ansehung  der  Verkehrs-  und  Geschaftsbeziehungen
  ihrer  Einwohnerschast  ein  einheitliches  Wirtschaftsgebiet
bilden,  insofern  erhebliche  Verschiedenheit  der  Leistungsfahigkeit  aufweisen,
  als  in  einer  oder  mehreren  von  ihnen  das  der  Gemeindebesteuerung
  zugrunde  gelegte  Steuersoll,  aus  den  Kops  der  Einwohner
berechnet,  autzergewohnliche  Unterschiede  gegenuber  allen  oder  einem
Teile  der  anderen  ergibt,  so  ist  der  Regierungsprasident,  bei  Beteiligung
der  Stadt  Berlin  der  Oberprasident  berechtigt,  sie  zur  gemeinsamen
Ausbringung  eines  Teiles  der  Volksschullasten  zu  einem  A  u  s  g  l  e  i  ch  sverbande
  zusammenzulegen.  Gegen  die  Zusammenlegung  ist  binnen
zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  den  Provinzialrat,  bei  Beteiligung  der
Stadt  Berlin  an  den  Minister  des  Jnnern  und  der  geistlichen  und
Unterrichtsangelegenheiten  zulassig.
Der  Ausgleichsbetrag,  der  ein  Viertel  des  nach  dem  Durchschnitt
der  letzten  drei  Rechnungsjahre  berechneten  Gesamtbedarfs  stir  die
Zwecke  des  offentlichen  Volksschulwesens  in  dem  Ausgleichsverbande
nicht  ubersteigen  darf,  wird  durch  den  Regierungs-  bezw.  Oberprasidenten
im  ganzen  festgesetzt  nach  dem  Matzstabe  des  der  Gemeindebesteuerung
zugrunde  gelegten  Steuersolls  unter  entsprechender  Anwendung  der
§§  7,  25  Kreis-  und  Provinzialabgabengesetz  vom  23.  April  1906
(Gesetzsammlung  S.  159),  von  den  einzelnen  Gemeinden  des  Verbandes
eingefordert  und  zu  ihren  Gunsten  nach  dem  Matzstabe  der  Zahl  der
Volksschulkinder  unterverteilt.
Gegen  die  Festsetzung,  Erhebung  und  Unterverteilung  ist  binnen
zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Bezirksausschusse,  im  Falle  der  Beteiligung ­
  der  Stadt  Berlin  bei  dem  Oberverwaltungsgericht  zulassig.
*)  Vergl.  stenographische  Berichte  des  Abgeordnetenhauses  21.  Legislaturperiode,
  IV.  Session,  S.  1514  ff.
            
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