Full text : Der Zucker im Kriege

27.  September  1916  wurde  bestimmt,  daß  Zuckerrüben  in  der  Regel
an  rübenverarbeitende  Fabriken  zur  Verarbeitung  auf  Zucker  abgesetzt
werden  müssen.  Die  Besitzer  von  Zuckerrüben  wurden  verpflichtet,
auf  Verlangen  der  Reichszuckcrstelle  Rüben  an  die  von  ihr  bestimmten
Stellen  zu  liefern  und  nach  deren  Weisung  zu  verladen.  Zu  anderen
Zwecken  als  zur  Verarbeitung  auf  Zucker  durften  Zuckerrüben  nur
mit  Genehmigung  der  Reichszuckerstelle  abgegeben  werden.  Die
Abgabe  von  Zuckerrüben  zur  Branntweinbereitung  und  zur  Herstellung ­
  von  Rübensaft  konnte  durch  die  zuständigen  Hauptämter  im
Einvernehmen  mit  der  Reichszuckerstelle  genehmigt  werden.  Außer
zur  Branntweinbereitung  und  Rübensaftherstellung  fanden  Zuckerrüben ­
  noch  Verwendung  zur  Herstellung  von  Kaffee-Ersatzmitteln
und  Marmelade.
Die  V  e  r  f  ü  t  t  e  r  u  n  g  von  Zuckerrüben  wurde  grundsätzlich  verboten. ­
  Ausnahmen  hiervon  konnten  unter  Würdigung  der  besonderen
Sachlage  von  den  Landeszentralbehörden  und  den  von  diesen  bestimmten
Stellen  gestattet  werden.  Im  allgemeinen  wurden  Zuckerrüben  zu
anderen  Zwecken  als  zur  Zuckcrherstellung  nur  dann  freigegeben,
wenn  der  Verarbeitung  auf  Zucker  Schwierigkeiten  im  Wege  standen.
Insbesondere  durfte  die  Verfütterung  von  Rüben  nur  dann  erfolgen,
wenn  die  Verwendung  zu  einem  anderen  Zwecke  aus  irgendeinem
Grunde  nicht  mehr  möglich  war  und  die  Zuckerrüben  der  Gefahr  des
Verderbens  ausgesetzt  waren.
Das  Verbot  der  Verfütterung  von  Zuckerrüben  wurde  jedoch
gerade  im  Herbst  1916  durch  die  erheblich  höheren  Preise,  die  für
Futterrüben  und  andere  Rüben  gezahlt  wurden,  stark  beeinträchtigt,
so  daß  rübenbauende  Landwirte  in  die  Versuchung  geraten  konnten,
die  zu  Futterzwecken  bestimmten  anderen  Rüben  vorteilhaft  zu  veräußern ­
  und  die  minder  gut  bezahlten  Zuckerrüben  zu  verfüttern.
Durch  die  Bekanntmachung  vom  27.  Oktober  1916  waren  nämlich  für
Rüben,  mit  Ausnahme  der  Zuckerrüben,  folgende  Erzeugerhöchstpreise
für  je  50  kg  festgesetzt  worden:
1.  Wasserrüben,  Stoppelrüben  und  Herbstrüben,
unter  Ausschluß  der  Teltower  Rübchen  ....  1,50  Ji
2.  Runkelrüben  und  Zuckerrunkeln,  unter  Ausschluß
der  roten  Rüben  ................  1,80  „
3.  Kohlrüben  (Wrucken,  Bodenkohlrabi,  Steckrüben)  2,50  „
4.  Möhren  aller  Art...............  .  4,—  „
Dagegen  war  der  Preis  für  Zuckerrüben  auf  1,50  Jl  für  50  kg
geblieben.
            
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