Full text: Der Zucker im Kriege

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tatsächlich verwertet werden konnten, so daß es sich bei dem Gewinn 
des Betricbsjahres 1914/15 zum Teil um diese Rückstellungen aus 
dem vorhergehenden Betriebsjahre handelte. 
ck) Zuckerrüben- und Rohzuckerpreise im 
B e t r i e b s j a h r e 19 17/18. Die Ursachen des Rückganges 
der Anbaufläche und des Hektarertrages, nämlich der Mangel an ge 
schulten Arbeitskräften, Gespannen und stickstoffhaltigen Dünge 
mitteln, ließen im Verein mit der Preisgestaltung der übrigen Hack 
früchte für das Betricbsjahr 1917/18 einen neuerlichen Rückgang 
der Anbaufläche und des Hcktarertrages befürchten. Eine weitere 
Preiserhöhung für Zuckerrüben und Rohzucker schien nach Lage der 
Dinge unvermeidlich. Von seiten der Zuckcrindustrie wurde für das 
Betricbsjahr 1917/18 ein Zuckcrrübenprcis von 3 für 50 kg als 
notwendig erachtet, um die für die Znckercrzeugung nötige Zucker 
rübenmenge zu erzielen. Uber diesen Antrag tobte monatelang in 
Fachzeitschriften und in der Tagespresse ein heftiger Kamps. Von 
feiten der Verbraucher wurde vielfach jede Erhöhung des Zucker 
rübenpreises, die eine entsprechende Erhöhung des Verbranchszucker 
preises zur Folge haben würde, aufs heftigste bekämpft, und als 
Mittel zur Sicherstellung der erforderlichen Zuckerrübenmcnge wurde 
der Produktionszwang empfohlen. Diesen Vorschlag muhte die fach- 
mäßige Prüfung als nur bedingt wirksam erkennen. Die Preis- 
forderung wurde indessen zunächst nur zum kleineren Teile bewilligt. 
Durch Bekanntmachung vom 2. Dezember 1916 wurde bestimmt, 
daß in Verträgen über Lieferung von Zuckerrüben für das Bctriebs- 
jahr 1917/18 kein niedrigerer Preis für 50 kg vereinbart werden 
durfte, als 0,95 Jt über den im Betriebsjahre 1913/14 für Kauf 
rüben gezahlten Preis. Bei Fabriken, die für das Betriebs 
jahr 1913/14 Verträge über Rübenlieferung nicht abgeschlossen 
hatten, sollte der Mindestpreis 2 Ji für 50 kg betragen. 
Dementsprechend wurde der Rohzuckerpreis für 50 kg von 88 vom 
Hundert Ausbeute ohne Sack frei Magdeburg auf 18 Jl festgesetzt. 
Um einen Rückgang in der Anbaufläche zu verhindern, wurde ferner 
bestimmt, daß rübenverarbeitende Zuckerfabriken berechtigt sein 
sollten, von Rübenbauern, die ihnen Zuckerrüben aus der Ernte des 
Jahres 1916 zu liefern verpflichtet gewesen waren, für das Erntejahr 
1917 die Lieferung von Zuckerrüben von einer gleich großen 
Anbaufläche wie 1916 zu verlangen. Den vielfach geäußerten 
Wünschen auf vollständigere Rückgabe der Schnihel an den rüben 
liefernden Landwirt wurde insofern Rechnung getragen, als an Stelle 
der bisherigen 75 Hundertteile 85 Hundertteile der entfallenden 
Schnitzel an den liefernden Rübenbauer zurückgegeben werden durften.
	        
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