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tatsächlich verwertet werden konnten, so daß es sich bei dem Gewinn
des Betricbsjahres 1914/15 zum Teil um diese Rückstellungen aus
dem vorhergehenden Betriebsjahre handelte.
ck) Zuckerrüben- und Rohzuckerpreise im
B e t r i e b s j a h r e 19 17/18. Die Ursachen des Rückganges
der Anbaufläche und des Hektarertrages, nämlich der Mangel an ge
schulten Arbeitskräften, Gespannen und stickstoffhaltigen Dünge
mitteln, ließen im Verein mit der Preisgestaltung der übrigen Hack
früchte für das Betricbsjahr 1917/18 einen neuerlichen Rückgang
der Anbaufläche und des Hcktarertrages befürchten. Eine weitere
Preiserhöhung für Zuckerrüben und Rohzucker schien nach Lage der
Dinge unvermeidlich. Von seiten der Zuckcrindustrie wurde für das
Betricbsjahr 1917/18 ein Zuckcrrübenprcis von 3 für 50 kg als
notwendig erachtet, um die für die Znckercrzeugung nötige Zucker
rübenmenge zu erzielen. Uber diesen Antrag tobte monatelang in
Fachzeitschriften und in der Tagespresse ein heftiger Kamps. Von
feiten der Verbraucher wurde vielfach jede Erhöhung des Zucker
rübenpreises, die eine entsprechende Erhöhung des Verbranchszucker
preises zur Folge haben würde, aufs heftigste bekämpft, und als
Mittel zur Sicherstellung der erforderlichen Zuckerrübenmcnge wurde
der Produktionszwang empfohlen. Diesen Vorschlag muhte die fach-
mäßige Prüfung als nur bedingt wirksam erkennen. Die Preis-
forderung wurde indessen zunächst nur zum kleineren Teile bewilligt.
Durch Bekanntmachung vom 2. Dezember 1916 wurde bestimmt,
daß in Verträgen über Lieferung von Zuckerrüben für das Bctriebs-
jahr 1917/18 kein niedrigerer Preis für 50 kg vereinbart werden
durfte, als 0,95 Jt über den im Betriebsjahre 1913/14 für Kauf
rüben gezahlten Preis. Bei Fabriken, die für das Betriebs
jahr 1913/14 Verträge über Rübenlieferung nicht abgeschlossen
hatten, sollte der Mindestpreis 2 Ji für 50 kg betragen.
Dementsprechend wurde der Rohzuckerpreis für 50 kg von 88 vom
Hundert Ausbeute ohne Sack frei Magdeburg auf 18 Jl festgesetzt.
Um einen Rückgang in der Anbaufläche zu verhindern, wurde ferner
bestimmt, daß rübenverarbeitende Zuckerfabriken berechtigt sein
sollten, von Rübenbauern, die ihnen Zuckerrüben aus der Ernte des
Jahres 1916 zu liefern verpflichtet gewesen waren, für das Erntejahr
1917 die Lieferung von Zuckerrüben von einer gleich großen
Anbaufläche wie 1916 zu verlangen. Den vielfach geäußerten
Wünschen auf vollständigere Rückgabe der Schnihel an den rüben
liefernden Landwirt wurde insofern Rechnung getragen, als an Stelle
der bisherigen 75 Hundertteile 85 Hundertteile der entfallenden
Schnitzel an den liefernden Rübenbauer zurückgegeben werden durften.