W ANDERÜN GS VERLAUF UND GETROFFENE MASSNAHMEN. 171
scheidenden oder einer anderen Verwaltung unterstehenden
Landesteile geflüchtet oder vertrieben sind, den Zuzug zu
gestatten, und ermächtigt die Landeszentralbehörden, den
Gemeinden die Genehmigung zu erteilen, soweit erforder
lich, für diese Person Naturalquartier auf Grund des Ge
setzes über Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 zu schaffen.
Für eine dauernde Unterbringung war diese Verordnung
nicht ausreichend, so sehr sie zur Linderung der Not der
Vertriebenen zu begrüßen war. Wieweit allerdings die Ge
meinden diese Verordnung befolgten, ist sehr fraglich. Es
gab noch Mittel genug, den Flüchtlingen das Leben so
schwer zu machen, daß sie sich zum Wechsel ihres! Auf
enthaltes entschlossen, wenn sie noch keine Arbeit ge
funden hatten.
Durch das Gesetz über ,,Maßnahmen gegen Woh
nungsmangel“ (RGBl. 1920 S. 949) vom 11. Mai 1920
wurde den Gemeinden in § 9o vorgeschrieben, Deutsche,
die unter Einwirkung des Krieges aus dem Ausland oder
aus einem vom Feinde besetzten oder infolge des Friedens
schlusses aus dem Reichsgebiet ausscheidenden oder einer
anderen Verwaltung unterstehenden Landesteile geflüchtet
oder vertrieben sind, bei der Unterbringung der Wohnung
suchenden vorzugsweise zu berücksichtigen.
Es ist gewiß erfreulich, daß das Wohnungsgesetz eine
besondere Berücksichtigung der Flüchtlinge vorschreibt.
Aber diese Anordnung hat praktisch wenig Bedeutung. Das
Reich darf die Sorge um die Flüchtlinge nicht lokalen
Behörden überlassen, die trotz aller Vorschriften ihre ego
istischen und nicht die Ziele der ganzen Volksgemeinschaft
verfolgen werden. Der Begriff „vorzugsweise Berücksich
tigung“ läßt sich von den Gemeinden in verschiedenster
Richtung dehnen. Das Reich muß selbst wirksame Hilfe
leisten. Es muß die Lasten, die bei Neubauten zum Teil
durch Zuschüsse vom Reich, Ländern und Gemeinden
übernommen werden, bei den vertriebenen Elsaß-Lothrin
gern selbst übernehmen. Es muß den vertriebenen Elsaß-
Lothringern außerdem größere Zuschüsse zukommen lassen,
als anderen Staatsbürgern zu Neubauten gewährt werden,