Full text : Der Zucker im Kriege

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a)  Im  Falle  des  Selbstbezuges  benennt  die  Reichszuckerstelle
  die  Raffinerie,  die  angewiesen  ist,  gegen  den  Bezugsschein  zu
liefern.  Der  Kommunalverband  kann  auf  den  Bezugsscheinen  sich
selbst  oder  einen  von  ihm  beauftragten  Händler  als  Berechtigten  benennen. ­
  -Die  Kommunalverbände  werden  sich,  wenn  sie  den  Zucker
in  eigene  Verwaltung  nehmen  und  selbst  beziehen,  zweckmäßig  beim
Bezüge  erfahrener  Händler  bedienen  können.  Dabei  werden  sie  in
erster  Linie  mit  Nutzen  möglichst  die  Händler  heranziehen  können,  die
bisher  ihrem  Bezirke  Zucker  zugeführt  haben.
b)  Der  Handclsbezug  könnte  sich  etwa  in  folgender  Weise
vollziehen:  Der  Kommunalverband  übergibt  den  Kleinhändlern  seines
Bezirkes,  um  sie  zu  dem  Bezug  von  Zucker  zu  berechtigen,  eine  ihrem
Bedarf  entsprechende  Zahl'  von  Bezugsscheinen,  und  zwar  das  erste
Mal  nach  dem  Verhältnis  ihres  ungefähren  früheren  Absatzes,  später
im  Betrage  der  den  Kommunalverbänden  von  den  Kleinhändlern
zurückgereichten  Zuckerkartenabschnitte  oder  sonstigen  Ausweise.  Der
Kleinhändler  übermittelt  diese  Bezugsscheine  einem  Zwischenhändler
oder  Großhändler,  mit  dem  er  in  Geschäftsverbindung  steht,  wobei  er
aus  die  Großhändler  innerhalb  des  Kommunalbezirkes  nicht  beschränkt
ist,  und  bezieht  gegen  den  Bezugsschein  in  Abwicklung  bestehender  oder
neu  zu  schließender  Verträge  Zucker.  Beim  Handelsbezug  lauten  die
Bezugsscheine  nicht  auf  eine  bestimmte  Raffinerie.  Es  bleibt  den
Empfängern  überlasten,  von  welcher  Raffinerie  sie  sich  den  Zucker  auf
Grund  der  Bezugsscheine  verschaffen."
Die  Bestimmung,  daß  beim  Handelsbezug  die  Bezugsscheine
nicht  auf  eine  bestimmte  Raffinerie  lauten,  wurde  später  dahin  abgeändert, ­
  daß  sämtliche  Bezugsscheine  für  die  Kommunalverbände  auf
eine  bestimmte  Raffinerie  auszustellen  waren.  Diese  Maßregel  hatte
,  sich  als  nötig  erwiesen,  um  die  Anforderungen  der  Kommunalverbände
an  die  einzelnen  Raffinerien  den  in  den  Raffinerien  vorhandenen  Beständen ­
  anzupassen  und  zum  Zwecke  einer  Ersparnis  an  rollendein
Material  den  Bezug  von  frachtungünstig  gelegenen  Raffinerien  zu
verhindern.  Im  übrigen  wurde  bei  der  Auswahl  der  Raffinerien
für  die  einzelnen  Kommunalverbände  so  weit  wie  möglich  auf  frühere
Handelsbeziehungen  Rücksicht  genommen.  In  Preußen  haben  ungefähr ­
  3 / 5  der  Kommunalverbände  bei  der  Regelung  ihrer  Znckerversorgung
  Selbstbezug  gewählt,  während  etwa  2 / 5  sich  der  Vermittlung ­
  von  Händlern  und  von  Händlervereinigungen  bedienen.
Bei  der  Regelung  des  Zuckerverbrauches  innerhalb  des
KommnnalverbandeS  hat  dieser  zu  bestimmen,  in  welchem  Umfange ­
  Zucker  der  Bevölkerung  zum  unmittelbaren  Verbrauche  zu-
            
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