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in seine ursprüngliche Stellung zurückversetzt und damit in die Lage
versetzt werden, unter voller Aufrechterhaltung der früheren Za -
beziehungen den Zucker in der gleichen Art und Weile zu beziehen, t
dies vor der gesetzlichen Regelung möglich war. Als ein besän .
Vorteil wurde dabei der Umstand bezeichnet, daß nur der Handel m
der Lage sei, auf Grund der über die örtlichen Eigentümlichkeiten der
einzelnen Versorgungsgebiete gesammelten Kenntnisse Zucker in den
Mengen uiid Sorten rechtzeitig zu beschaffen, wie sie von der Bevölkerung
gewohnheitsgemäß gefordert würden.
Andere Kreise, denen die Bromberger Vorschläge zu weitgehend
erschienen, glaubten die Einführung einer Reichszucker karte
nur dann befürworten zu können, wenn die vom Großhandel gesammelten
Zuckerkarten der Reichszuckerstelle einzureichen wären und
diese auf Grund ihrer Kenntnis über die Bestände in den einzelnen
Raffinerien Bezugsscheine erteilen würde. Auch der Deutsche
Handelstag nahm zu der Frage Stellung und glaubte die Einführung
einer Reichszuckerkarte im Interesse des Handels befürworten zu
müssen. Wenn sich auch die Einführung einer allgemeinen Rcichszuckerkartc
nicht ermöglichen ließ, so haben die Erörterungen über diese
Frage doch dazu beigetragen, die Einführung einheitlicher Zuckerkarten
für größere Gebiete, wie für die Provinzen Schlesien und Ostpreußen,
zu verwirklichen.
Im Regierungsbezirk Königsberg, der durch die Gründung der
Bezirkszuckerstelle Königsberg, welche die meisten Kommunalverbände
des Regierungsbezirks Königsberg umfaßt, als erster mit Erfolg diesen
Weg betrat, ist dabei die Regelung des Verkehrs folgendermaßen vorgenommen
worden: Die Bezirkszuckerstelle Königsberg (nunmehr umgewandelt
in die Provinzialzuckerstelle für die Provinz Ostpreußen)
versandte nach Maßgabe der Bevölkerungsziffern einheitliche Zuckerkarten
an die Kommunalverbände. Die Kleinhändler hatten die eingelösten
Zuckermarken auf vorgedruckte Bogen aufzukleben und gesammelt
gegen die Lieferung von Zucker an die Großhändler weiterzugeben.
Diese erhielten auf Grund der von ihnen eingereichten
Gesamtmenge an beklebten Bogen von der Bezirkszuckerstelle die
Bezugsscheine zugewiesen. Außer den ortsansässigen Großhändlern
und den Konsumvereinen konnten dabei auch Großhändler, die ihren
Wohnsitz nicht in der Provinz Ostpreußen hatten, in gleicher Weise
wie die ortsansässigen beteiligt werden.
In der Bekanntmachung über den Verkehr mit Verbrauchszucker
vom 10. April 1916 war bestimmt worden, daß der Bedarf für die
Obstvermertung im.Haushalte.besondere Berücksichtigung