Full text: Der Zucker im Kriege

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Dezember 1915 veranlaßt, die Herstellung von Süßigkeiten erheblich 
einzuschränken. Durch eine Bekanntmachung vom 16. De 
zember 1915 wurde bestimmt, daß die gewerblichen Betriebe, in denen 
Süßigkeiten hergestellt werden, im Jahre 1916 nur noch die Hälfte 
der Zuckermenge zu Süßigkeiten verarbeiten durften, die sie in der 
Zeit vom 1. Oktober 1914 bis 30. September 1915 zu verarbeiten 
hatten. Als Süßigkeiten galten dabei: Zuckerwaren jeder Art, ins 
besondere Bonbons, Dragees, Pralinen, Fondants, Marzipansachen, 
sowie Christbaum- und Osterzuckersachen. Durch die Bekanntmachung 
vom 30. Dezember 1915 wurde die Zuckerzuteilungsstelle für das 
deutsche Süßigkeitcngcwerbc in Würzburg begründet und mit der 
Regelung und Überwachung des Verkehrs mit Zucker zur Verteilung 
an gewerbliche Betriebe, in denen Süßigkeiten hergestellt werden, 
betraut. 
Die Z nckerzn teil» ngs stelle für das deutsche 
Süßigkeikengewerbe in Würzburg wird unter Aufsicht des 
Reichskanzlers von der Vereinigung deutscher Zuckerwaren- und 
Schokoladen-Fabrikanten e. V. in Würzburg verwaltet. Diese Stelle 
hatte die von den Herstellern von Süßigkeiten abgegebenen Erklärungen 
über ihren früheren Zuckerverbrauch zu prüfen und die Zuckermengc 
festzusetzen, welche die Süßigkeitenhersteller zu Süßigkeiten ver 
arbeiten durften. Gegen die Festsetzung der Zuckerzuteilungsstelle 
wurde durch § 3 der Bekanntmachung vom 30. Dezember 1915 Be 
schwerde an einen Beschwerdeausschuh zugelassen. Durch eine Be 
kanntmachung vom 2. Februar 1916 wurden diejenigen Betriebe des 
Sühigkeitengewerbes, die in der Zeit vom 1. Oktober 1914 bis 
30. September 1915 nicht mehr als 20 Doppelzentner Zucker zu 
Süßigkeiten verarbeitet hatten, von der Regelung ausgenommen. 
Durch Bekanntmachung vom 28. Februar 1916 wurde auch die 
Verarbeitung von Zucker für Schokolade auf die Hälfte des Ver 
brauchs im Normaljahre 1914/15 festgesetzt. Bei der steigenden 
Knappheit an Zucker erwies sich alsbald eine Ausdehnung der Ver 
arbeitungsbeschränkung auf die gesamte Zucker verarbeitende In 
dustrie als unvermeidlich. Durch die Bekanntmachung vom 10. April 
1916 wurde der Reichskanzler ermächtigt, den Umfang und die Be 
dingungen festzusetzen, unter denen Zucker in gewerblichen Betrieben 
bezogen und verarbeitet werden durfte. Wer nach diesem Zeitpunkt 
Zucker gewerblich verarbeiten wollte, hatte die zur Ermittlung seiner 
Zuckeranteile erforderlichen Angaben der Neichszuckerstelle zu machen. 
Außer den allgemeinen Angaben über Betriebsverhältnisse waren in 
den von der Reichszuckerstelle im April 1916 ausgegebenen Frage 
bogen die in der Zeit vom 1. Oktober 1914 bis 30. September 1915,
	        
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