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Dezember 1915 veranlaßt, die Herstellung von Süßigkeiten erheblich
einzuschränken. Durch eine Bekanntmachung vom 16. De
zember 1915 wurde bestimmt, daß die gewerblichen Betriebe, in denen
Süßigkeiten hergestellt werden, im Jahre 1916 nur noch die Hälfte
der Zuckermenge zu Süßigkeiten verarbeiten durften, die sie in der
Zeit vom 1. Oktober 1914 bis 30. September 1915 zu verarbeiten
hatten. Als Süßigkeiten galten dabei: Zuckerwaren jeder Art, ins
besondere Bonbons, Dragees, Pralinen, Fondants, Marzipansachen,
sowie Christbaum- und Osterzuckersachen. Durch die Bekanntmachung
vom 30. Dezember 1915 wurde die Zuckerzuteilungsstelle für das
deutsche Süßigkeitcngcwerbc in Würzburg begründet und mit der
Regelung und Überwachung des Verkehrs mit Zucker zur Verteilung
an gewerbliche Betriebe, in denen Süßigkeiten hergestellt werden,
betraut.
Die Z nckerzn teil» ngs stelle für das deutsche
Süßigkeikengewerbe in Würzburg wird unter Aufsicht des
Reichskanzlers von der Vereinigung deutscher Zuckerwaren- und
Schokoladen-Fabrikanten e. V. in Würzburg verwaltet. Diese Stelle
hatte die von den Herstellern von Süßigkeiten abgegebenen Erklärungen
über ihren früheren Zuckerverbrauch zu prüfen und die Zuckermengc
festzusetzen, welche die Süßigkeitenhersteller zu Süßigkeiten ver
arbeiten durften. Gegen die Festsetzung der Zuckerzuteilungsstelle
wurde durch § 3 der Bekanntmachung vom 30. Dezember 1915 Be
schwerde an einen Beschwerdeausschuh zugelassen. Durch eine Be
kanntmachung vom 2. Februar 1916 wurden diejenigen Betriebe des
Sühigkeitengewerbes, die in der Zeit vom 1. Oktober 1914 bis
30. September 1915 nicht mehr als 20 Doppelzentner Zucker zu
Süßigkeiten verarbeitet hatten, von der Regelung ausgenommen.
Durch Bekanntmachung vom 28. Februar 1916 wurde auch die
Verarbeitung von Zucker für Schokolade auf die Hälfte des Ver
brauchs im Normaljahre 1914/15 festgesetzt. Bei der steigenden
Knappheit an Zucker erwies sich alsbald eine Ausdehnung der Ver
arbeitungsbeschränkung auf die gesamte Zucker verarbeitende In
dustrie als unvermeidlich. Durch die Bekanntmachung vom 10. April
1916 wurde der Reichskanzler ermächtigt, den Umfang und die Be
dingungen festzusetzen, unter denen Zucker in gewerblichen Betrieben
bezogen und verarbeitet werden durfte. Wer nach diesem Zeitpunkt
Zucker gewerblich verarbeiten wollte, hatte die zur Ermittlung seiner
Zuckeranteile erforderlichen Angaben der Neichszuckerstelle zu machen.
Außer den allgemeinen Angaben über Betriebsverhältnisse waren in
den von der Reichszuckerstelle im April 1916 ausgegebenen Frage
bogen die in der Zeit vom 1. Oktober 1914 bis 30. September 1915,