Full text : Der Zucker im Kriege

86

in  der  Zeit  vom  1.  Oktober  1915  bis  31.  Dezember  1915  und  in  der
Zeit  vom  1.  Januar  1916  bis  25.  April  1916  verarbeiteten  Zuckermengen ­
  getrennt  anzugeben.  Bei  Bearbeitung  der  bei  der  Reichszuckerstelle ­
  hierauf  eingelaufenen  über  25  000  Fragebogen  ergab  sich,
daß  allein  in  der  Zeit  vom  1.  Oktober  1915  bis  25.  April  1916  der
Zuckerverbrauch  in  diesen  Betrieben  nahezu  um  ein  Viertel
mehr  betragen  hatte  als  in  der  ganzen  Zeit  vom  1.  Oktober  1914  bis
30.  September  1916.  Die  größte  Steigerung  im  Verbrauche  miesen
auch  hier  die  Marmeladen-  und  Kunsthonigfabriken  auf.
Bei  der  Festsetzung  des  Zucker-Wirtfchaftsplanes
für  die  Zeit  vom  25.  April  1916  bis  25.  Oktober  1916  war,  wie
schon  an  anderer  Stelle  ausgeführt,  vor  allem  der  Heeresbedarf,
sodann  der  Zuckerbedarf  der  Zivilbevölkerung  zu  berücksichtigen.  Auch
durch  die  Einschränkung  des  Zuckerverbrauches  der  Zivilbevölkerung
auf  1  kg  für  den  Kopf  und  Monat  konnten  für  die  Zeit  xom  25.  April
1916  bis  25.  Oktober  1916  nur  rund  15%  der  verfügbaren  Zuckerbestände ­
  den  Zucker  verarbeitenden  gewerblichen  Betrieben  zur  Verfügung ­
  gestellt  werden.  Bei  der  Verteilung  dieser  Menge  auf  die  einzelnen ­
  Zweige  war  vor  allem  die  Bedeutung  des  Erzeugnisses  für  die
Volksernährung  maßgebend;  hierbei  war  wiederum  denjenigen  Erzeugnissen ­
  der  Vorzug  zu  geben,  bei  deren  Herstellung  Zucker  nicht
durch  Süßstoff  ersetzt  werden  konnte,  oder  den  Erzeugnissen,  bei  denen
der  Zucker  zu  Konservierungszwecken  diente,  und  die  nicht  durch  den
Zusatz  von  Chemikalien  der  Volksernährung  erhalten  werden  konnten.
Durch  die  Bekanntmachung  vom  13.  Mai  1916  wurde  die  Verwendung ­
  von  Zucker  bei  der  gewerbsmäßigen  Herstellung  von
natürlichen  und  künstlichen  Fruchtsyrupen  aller  Art  —  ausgenommen
von  solchen,  die  dazu  bestimmt  sind,  bei  der  Zubereitung  von  Arzneien
Verwendung  zu  finden  —,  sowie  bei  der  gewerbsmäßigen  Herstellung
von  Limonaden  (natürlichen  und  künstlichen  sowie  limonadenartigen
Getränken  aller  Art  mit  und  ohne  Kohlensäure)  oder  deren  Grundstoffen, ­
  verboten.  Durch  die  Bekanntmachung  vom  24.  Juni  1916
wurde  dieses  Verbot  weiter  ausgedehnt  auf  die  Herstellung  von
1.  Dunstobst  oder  Kompott  (eingemachte  ganze  Früchte  oder  größere
Fruchtstücke),
2.  gezuckerten  (kandierten)  Früchten,
3.  Schaumwein  und  schaumweinähnlichen  Getränken,  deren  Kohleusäuregehalt
  ganz  oder  teilweise  auf  einem  Zusatz  fertiger  Kohlensäure ­
  beruht,
4.  Wermutwein  und  wermutähnlichen,  mit  Hilfe  von  weinähnlichen
Getränken  hergestellten  Gcuußmitteln,  Likören  und  süßen  Trink-
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.